BMF, Mitteilung vom 15.12.2023
Zum 31. Dezember 2023 laufen mehrere bisher als EU-Beihilfen gewährte Begünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht regulär oder aber aufgrund des zum 1. Juli 2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens aus.
Für ab dem 1. Januar 2024 verbrauchte Energieerzeugnisse beziehungsweise Strom finden nachfolgende Begünstigungen daher keine Anwendung mehr:
- die Steuerentlastung nach § 55 des Energiesteuergesetzes,
- der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes,
- die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und
- teilweise die Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Stromsteuergesetzes.
Das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes betrifft Strom, soweit dieser:
- aus Biomasse in Form von
a) flüssigen Brennstoffen,
b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder - aus Klär- und Deponiegas
erzeugt wird.
Wird Strom aus den genannten Energieträgern beziehungsweise im Falle fester und gasförmiger Biomasse in Anlagen oberhalb der genannten Feuerungswärmeleistung erzeugt, gilt der Strom ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr wie bisher von der Steuer befreit werden.
Werden die oben genannten Energieträger zugleich in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt eingesetzt, so kommt alternativ auch diese Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz in Betracht (d. h. Wechsel der Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung). Damit dürfte der Großteil der bisher begünstigten Anlagen auch weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Hierbei ist jedoch die Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt zu beachten.
Die Steuerbegünstigungen nach § 53a und § 55 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 10 des Stromsteuergesetzes können für im Kalenderjahrjahr 2023 verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise entnommenen Strom regulär unter Einhaltung der Antragsfristen beantragt werden.
Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte am 15. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen