BRAK, Mitteilung vom 21.09.2023
Ende 2022 wurden mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung neue Formulare unter anderem für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher eingeführt, die auch digital nutzbar sind. Nach Anregungen aus der Praxis sollen die Formulare nun überarbeitet werden. Die BRAK begrüßt das und gibt Anregungen dazu.
Mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) wurden Ende 2022 die Formulare unter anderem für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die aktuelle Rechtslage angepasst und digital nutzbar gemacht. Dazu wurden die Formulare inhaltlich, redaktionell und im Layout überarbeitet. Die ZVFV enthält in § 6 eine Übergangsregelung, wonach die bisherigen Formulare für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Geldforderungen noch für eine gewisse Zeit weiterhin genutzt werden können.
Nach Inkrafttreten der ZVFV am 22.12.2022 unterbreiteten Anwender und die gerichtliche Praxis Vorschläge zur Verbesserung der Handhabbarkeit der neuen Formulare. Diese wurden vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) aufgegriffen und sind Gegenstand eines im August vorgelegten Referentenentwurfs zur Änderung der ZVFV.
Weil noch aufwändige technische Anpassungen der Formulare nötig sind, kann die Realisierung vor Ablauf der Übergangsfrist nicht sichergestellt werden. Zudem wurde eine Verlängerung der Übergangsregelung auch aus dem Kreis der Nutzenden vorgeschlagen, weil die Anpassung der IT-Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden könne. Daher soll die Übergangsregelung losgelöst von der inhaltlichen Änderung der Formulare verlängert werden. Hierzu legte das BMJ Anfang September den Referentenentwurf einer weiteren Änderungsverordnung vor. Der Entwurf ist noch nicht im Ressortkreis abgestimmt. Die Verordnung ist durch das BMJ zu erlassen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die BRAK erarbeitet derzeit eine Stellungnahme dazu.
Zu der die Gestaltung der Formulare betreffenden Änderungsverordnung hat die BRAK nunmehr Stellung genommen. Sie begrüßt die vorgeschlagene Überarbeitung, merkt aber aus Sicht der anwaltlichen Praxis einige Punkte an. Sie schlägt insbesondere eine für die Praxis naheliegendere Reihenfolge der Datenfelder vor, denn die vorgeschlagene Anordnung und Bezeichnung hält sie für verwirrend. Mit ihren Änderungsvorschlägen zielt die BRAK darauf, die Formulare sowohl für die Anwaltschaft als auch für nicht anwaltlich vertretene Gläubiger besser handhabbar zu machen.
Die beabsichtigte Verbesserung der digitalen Nutzung der Formulare durch die Bereitstellung von Word-Dateien zur Erleichterung der Integration der Formulare in Software-Anwendungen sowie die vorgesehene Anpassung der XJustiz-Datensätze begrüßt die BRAK ausdrücklich. Sie setzt sich zudem kritisch damit auseinander, ob und an welcher Stelle die Abfrage der SAFE-ID des Gläubigers sinnvoll ist.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 19/2023