LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.09.2023 zum Urteil L 14 U 117/22 vom 20.07.2023
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind.
Geklagt hatte eine Frau aus Delmenhorst, deren Vater im August 2003 wegen eines Herzinfarktes im Krankenhaus behandelt wurde. Dort erhielt er von dem als „Todespfleger“ bekannt gewordenen Niels H. ein Medikament, das zu einer reanimationspflichtigen Notsituation führte und in dessen Folge der Mann verstarb.
Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) erfuhr im November 2014 durch einen Medienbericht von den Vorgängen. Zu dieser Zeit meldete sich auch die Tochter bei der Staatsanwaltschaft (StA) und berichtete vom damals überraschenden Tod ihres Vaters. Im Rahmen einer Vorprüfung entschied die BG, zur Ermittlung der potentiellen Opfer zunächst die Ermittlungen der StA abzuwarten. Nach Auswertung der Prozessakten und Einkommensprüfung gewährte die BG eine Hinterbliebenenrente, die sie rückwirkend ab dem Jahre 2010 zahlte. Für die vorherige Zeit seien die Ansprüche jedoch verjährt.
Hiergegen wandte sich die Frau mit dem Argument, dass es nicht zu Lasten des Einzelnen gehen dürfe, wenn Schadensgroßereignisse nicht zeitnah aufgeklärt werden könnten. Lückenlose Aufklärung und Wiedergutmachung seien auch hinsichtlich weit zurückliegender Zeiträume geboten, wie etwa die Diskussion von Kindesmissbrauchsfällen zeige. Die Einrede der Verjährung habe daher als rechtmissbräuchlich zu gelten.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vierjährige Verjährung erst ab Kenntnis der BG im Jahre 2014 gehemmt war. Für die Zeiten vor 2010 sei die Einrede nicht als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten. Der BG seien keine Versäumnisse oder Verstöße gegen Ermittlungspflichten anzulasten, da sie unmittelbar nach Kenntnis der Vorgänge aktiv wurde und die leistungsberechtigten Personen ermittelt habe. Sie habe ihr Ermessen fehlerfrei gemäß dem Ermächtigungszweck ausgeübt. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen