VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.08.2023 zum Urteil 3 K 4715/21 vom 08.08.2023 (nrkr)
Mit den Beteiligten bereits bekannt gegebenem Urteil hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage zweier Privatpersonen (Kläger) abgewiesen, die sich gegen ein von der Stadt Karlsruhe (Beklagte) verfügtes Badeverbot für den Neureuter Baggersee gewandt hatten.
Mit Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 hatte die Beklagte ein Badeverbot und das Verbot weiterer Aktivitäten für den Neureuter Baggersee ausgesprochen. Zur Begründung hatte sie u. a. auf den dort erfolgenden Kiesabbau und die damit für Badende verbundenen Gefahren hingewiesen. Die Kläger, die bislang den Neureuter Baggersee zum Schwimmen genutzt hatten, haben hiergegen nach Zurückweisung ihrer Widersprüche durch das Regierungspräsidium Karlsruhe vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Sie haben u. a. geltend gemacht, es sei jedenfalls im östlichen Uferbereich keine größere Gefahr für Badende als bei anderen Baggerseen, in denen das Baden nicht verboten sei, gegeben. Diese Klage wurde jetzt vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die 3. Kammer führt zur Begründung aus, die Kläger seien schon ohne die angefochtene Verfügung nicht berechtigt, im Neureuter Baggersee zu schwimmen, da der dies grundsätzlich ermöglichende sog. Gemeingebrauch von Gewässern in dem von den Klägern ins Auge gefassten Bereich durch hier bestehende Kiesabbaurechte eingeschränkt sei. Auch sei die Verbotsverfügung rechtmäßig. Die Beklagte habe den Gemeingebrauch zu Recht zum Zweck der Gefahrenabwehr eingeschränkt. Auch nach Auffassung des Gerichts gingen im Neureuter Baggersee insbesondere vom Kiesabbau Gefahren aus, die ein Verbot der Badenutzung und zwar für den gesamten See rechtfertigten. So sei für Badende etwa nicht erkennbar, wo möglicherweise noch ein sicheres Baden möglich sei und wo sie in einen Bereich kämen, der unter der Wasseroberfläche steil abfalle. Vielmehr verfehlten sämtliche Uferbereiche die fachlichen Empfehlungen für Böschungsneigungen von Badeufern deutlich. Auch stelle die Kiesgewinnungsanlage selbst eine Gefahrenquelle dar. Weiter könne es zu Böschungsabbrüchen und Wassereintrübungen kommen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen (Az. 3 K 4715/21).
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe