VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.06.2023 zum Urteil 1 K 1118/21 vom 08.05.2023
Die Beseitigungsverfügung für eine Werkstatt im Landkreis Neuwied ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Auf den in Streit stehenden Grundstücken befindet sich unter anderem eine von den Rechtsvorgängern der Klägerin errichtete Werkstatt, die entgegen den Vorgaben in der aus dem Jahr 1972 datierenden Baugenehmigung nicht im hierin festgelegten Abstand von drei Metern zu der südlich des Grundstücks verlaufenden Gewässerparzelle errichtet worden ist. Mit der angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügung gab der Landkreis den Rechtsvorgängern der Klägerin auf, das insoweit ohne Baugenehmigung errichtete Werkstattgebäude zu beseitigen. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben die Rechtsvorgänger der Klägerin Klage, die nach Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke von der Eigentümerin fortgeführt wurde. Insbesondere rügt diese, die Werkstatt sei ursprünglich in drei Metern Abstand zu dem angrenzenden Bach errichtet worden. Dieser habe sich im Laufe der Zeit immer weiter in Richtung der Werkstatt verlagert.
Die Klage wurde abgewiesen. Die baurechtliche Beseitigungsanordnung der Werkstatt, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Das Werkstattgebäude sei formell baurechtswidrig, weil es nicht – wie in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1972 vorgesehen – errichtet worden sei. Die Baugenehmigung sehe vor, dass das Gebäude einen Abstand zur Gewässerparzelle von drei Metern einhalte. Dem entspreche die Werkstatt ausweislich der in den Akten enthaltenen Katasterauszüge nicht. Daher sei das Gebäude formell illegal. Rechtmäßige Zustände ließen sich auch nicht auf andere Weise als durch den Abriss der Werkstatt, welche die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht einhalte, herstellen. Eine überdies erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für das Werkstattgebäude könne angesichts des Standorts und damit mangels Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erteilt werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Quelle: VG Koblenz