BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023
Fachanwalts-Fortbildungen können innerhalb einer gewissen Frist nachgeholt werden. Das hat die Satzungsversammlung bei der BRAK in ihrer Sitzung am 08.05.2023 klargestellt. Das Anwaltsparlament beschloss außerdem darüber, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben.
Die Satzungsversammlung kam am 08.05.2023 in Berlin zur fünften und letzten Sitzung ihrer 7. Legislaturperiode zusammen. Inhaltlich befasste sie sich im Schwerpunkt mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung sowie der Einhaltung des Berufsrechts in den durch die „große BRAO-Reform“ zum 01.08.2022 neu geschaffenen Berufsausübungsgesellschaften.
Mit großer Mehrheit beschloss die Satzungsversammlung Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.
Damit reagierte die Satzungsversammlung auf den in der Praxis festgestellten Bedarf nach einer einheitlichen Handhabung. Wird die zu erbringende Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen, muss die Rechtsanwaltskammer nach der derzeitigen Rechtslage über die Entziehung der Befugnis zum Führen des Fachanwaltstitels entscheiden bzw. müsste den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft zurückweisen, mit der Folge, dass die Anwärterin oder der Anwärter den Fachanwaltslehrgang erneut absolvieren müsste. Ein Nachholen der Fortbildung ist bislang nicht vorgesehen. Auf Härtefälle wie etwa längere Krankheit, Nicht-Anerkennung besuchter Fortbildungen durch die Rechtsanwaltskammer oder fehlende Fortbildungsangebote bei den „kleineren“ Fachanwaltschaften kann bislang nicht ausreichend Rücksicht genommen werden. Die nun beschlossenen Ergänzungen sollen dies ändern und damit den Erwerb und Erhalt von Fachanwaltstiteln angemessen erleichtern.
Die Satzungsversammlung beschloss außerdem trotz anfänglich geäußerter Bedenken mit sehr breiter Mehrheit einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Dieses gilt nach § 59e I BRAO im Wesentlichen auch für Berufsausübungsgesellschaften. Nach § 59e II BRAO müssen die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.
Der neue § 31 BORA konkretisiert diese Pflicht. Danach sollen die Gesellschaften laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße ermitteln und bewerten. Auf Basis dieser Risikoanalyse sollen sie mit geeigneten Maßnahmen berufsrechtlichen Verstößen entgegenwirken oder diese jedenfalls frühzeitig abstellen. Dafür gibt die Satzungsversammlung den Gesellschaften einen beispielhaften Katalog von Maßnahmen an die Hand. Dazu zählen u. a. die Bestellung eines Compliance-Beauftragten, berufsrechtliche Schulungen oder elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen oder zur Überwachung von Anderkonten. Sozietäten mit mehr als zehn Berufsträgern müssen ihre Risikoanalyse und die ergriffenen Maßnahmen dokumentieren.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Werden sie von dort nicht beanstandet, treten die Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt (vgl. § 191e BRAO).
Quelle: BRAK, Newsletter aus Berlin – Ausgabe 10/2023