Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023
Die Bundesregierung will die häusliche Pflege stärken und pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Pflegepersonen entlasten. Zu dem Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes hat der Bundesrat sich in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 geäußert.
In ihrer Stellungnahme erheben die Länder eine Reihe von Forderungen. So verlangen sie unter anderem, dass der Bund künftig Zuschüsse zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung leistet.
Zudem bittet der Bundesrat darum, dass der Bund die Leistungsausgaben bzw. Beitragszahlungen für die beitragsfreie Familienversicherung und die Beitragsfreiheit bei Mutterschafts- und Elterngeldbezug regelmäßig quantifiziert und in dieser Höhe jährlich als finanziellen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt dem Ausgleichsfonds zuführt.
Auch die Leistungsausgaben für Rentenversicherungsbeiträge für häusliche Pflegepersonen sowie für das Pflegeunterstützungsgeld sollen durch Bundesmittelfinanziert werden.
Die Länderkammer fordert schließlich auch, die Pflegehilfsmittelpauschale zu erhöhen.
Was das Gesetz vorsieht
Mit dem Gesetz sollen auch die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden.
Aufgrund der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und der in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege seien Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich, heißt es in der Begründung.
Höherer Beitrag – höhere Leistungen
Die Bundesregierung will daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte anheben. Um die häusliche Pflege zu stärken, soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht werden. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld sollen angepasst werden. Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können.
Die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson sollen erweitert und weiterentwickelt werden. Hierfür wird ein eigener Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht eingeführt.
Außerdem soll das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu strukturiert und systematisiert werden.
Dynamisierung in den kommenden Jahren
Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, sollen 2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht werden. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung will die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.
Kompetenzzentrum Digitalisierung
Es soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet werden, das die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals soll ausgeweitet und entfristet werden. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur wird zur Pflicht.
Erziehungsaufwand im Beitragsrecht
In Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet – der Gesetzgeber muss aufgrund eines Beschlusses aus Karlsruhe das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestalten.
Weiteres Verfahren
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.
Quelle: Bundesrat