Von der UG (haf­tungs­be­schränkt) zur GmbH - 19. August 2019

Schnell hat auch Nachteile

Bei Existenz­grün­dern ist die so­ge­nannte kleine GmbH eine beliebte Unter­neh­mens­form. Zugleich aber ist sie oft nur eine Über­gangs­form hin zur großen Schwester, der GmbH. Bei diesem Schritt ist nicht zuletzt auch der steuer­liche Berater mehr als gefragt.

Die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) – im Weiteren UG – wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführt. Hintergrund zur Schaffung der UG war unter anderem, dass sie eine Konkurrenz zur britischen Limited (Ltd.) darstellen sollte. Diese wurde damals von Gründern im Gegensatz zur GmbH wesentlich bevorzugt, da sie geringere Gründungsanforderungen hat. Bei der Ltd. muss lediglich ein Stammkapital von einem Pfund aufgebracht werden. Darüber hinaus kann eine Gründung relativ kurzfristig und kostengünstig erfolgen. Es bestanden Bedenken, dass die Ltd. die deutsche GmbH letztlich verdrängen würde. Weiter wollte man durch die Einführung der UG Existenzgründer in Branchen mit geringeren Eigenkapitalerfordernissen unterstützen, denn bei dieser Gesellschaftsform besteht lediglich ein vorgegebenes Mindeststammkapital von einem Euro. Bei Gründern ist die UG auch wohl deswegen am häufigsten anzutreffen. Ferner ist auch ein vereinfachtes Gründungsverfahren mit ­einer Art Mustersatzung möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHG).

Etablierte Unternehmensform

Ein möglicher Brexit wird wohl am Fortbestand der UG wenig ändern, aber die Fragen, ob denn diese Rechtsform oder die GmbH besser sei, werden bleiben. Auch wenn die UG nach unserer Auffassung eher als Übergangslösung zur GmbH geplant ist, zeigt die Statistik, dass sich die noch relativ junge Unternehmensform dauerhaft durchsetzt. Zum zehnjährigen Jubiläum der UG gibt es insgesamt 133.576 Rechtsformvertreter (Stand 01.01.2018, vgl. Kornblum in GmbHR 2018, S. 657). Unvermindert hält sich das stattliche Wachstum von zuletzt 6,6 Prozent von 2017 auf 2018.

Nachteile dieser Rechtsform

So schön, schnell und einfach die kleine GmbH das Licht der Welt erblickt, so stecken doch Tücken im Detail und die vermeintlichen Vorteile werden durch manch erheblichen Nachteil erkauft. Wegen des geringen Stammkapitals besteht bei der UG keine Möglichkeit, die Einlageverpflichtung der Gesellschafter durch Sacheinlagen zu erbringen. Das (verminderte) Stammkapital muss zudem in voller Höhe eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Bei der großen Schwester, der GmbH, reicht schon eine Vierteleinzahlung auf den Geschäftsanteil aus, wenn insgesamt die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt wird. Damit erschwert die UG auch Vorgänge nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), da hier allenfalls eine Einbringung des Betriebs im Wege eines Sachaufgelds (Agios) möglich ist. Die weiteren Wege der Verschmelzung, Spaltung oder Ausgliederung können mit einer UG nicht beschritten werden, da bei diesen Umwandlungsvorgängen eine Neugründung immer nur im Wege der Sacheinlage möglich und vorgesehen ist. Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Problematisch sind immer nur die Fälle, bei denen die UG als übernehmender Rechtsträger auftreten soll und die Ausgabe neuer Anteile erforderlich ist (Bundesgerichtshof [BGH] vom 11.04.2011; II ZB 9/10).

Fragen zum Stammkapital

Das Unterschreiten des Mindeststammkapitals einer GmbH bringt auch bei der Gewinnverteilung und Ausschüttung Nachteile mit sich.

Das Unterschreiten des Mindeststammkapitals einer GmbH bringt auch bei Gewinnverteilung und Ausschüttung Nachteile mit sich. Denn es besteht eine Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage. Dieser gesetzlichen Rücklage muss jährlich ein Viertel des – gegebenenfalls um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten – Jahresüberschusses zugeführt werden (§ 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG). Diese Verpflichtung unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Auch wenn die Summe aller Zuführungen 25.000 Euro übersteigt, besteht die Zuführungspflicht fort und die Rücklage muss weiter bedient werden und steht nicht für Gewinnausschüttungen zur Verfügung. Lediglich zum Verlustausgleich oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln darf sie angetastet werden. Die Pflicht zur Bildung und Zuführung der gesetzlichen Rücklage entfällt erst dann, wenn das Stammkapital der UG auf das Mindeststammkapital einer GmbH in Höhe von 25.000 Euro oder mehr erhöht wird. Dann wird aus der kleinen eine große GmbH und die strengen Regeln zur gesetzlichen Rücklage entfallen. Dieses Erwachsenwerden stellt keine Umwandlung oder Ähnliches dar, da die UG keine eigene Rechtsform ist, sondern lediglich eine Variante der herkömmlichen GmbH.

Aspekte zur Kapitalerhöhung

Zwar darf die Rücklage für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden, doch das macht es in der Regel nicht leichter. Da die UG eine Sonderform der GmbH ist, gelten auch die gesetzlichen Regelungen zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG). Nach § 57c Abs. 2 GmbHG kann eine Erhöhung des Stammkapitals erst beschlossen werden, wenn der Jahresabschluss für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (der letzte Jahresabschluss) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluss gefasst worden ist. Der Jahresabschluss an sich wäre noch nicht das Problem, oftmals wird übersehen, dass es sich beim Jahresabschluss um einen geprüften handeln muss (§ 57e GmbHG). Das bedeutet, dass bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln noch weitere Kosten für die Prüfung anfallen werden. Die Kapitalerhöhung kann aber auch aus Gesellschaftermitteln bestritten werden. Somit lassen sich die Prüfungskosten vermeiden; die Gesellschafter müssen hier jedoch eigenes Geld in die Hand nehmen. Benötigt wird unabhängig von der Erhöhungsart ein Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter, der notariell zu beurkunden ist und in der Regel eine Dreiviertelmehrheit erfordert. Die Barkapitalerhöhung erleichtert in der Regel auch die Steuererklärung erheblich. Denn bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln muss noch § 28 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beachtet werden und hier entsteht in den meisten Fällen der sogenannte Sonderausweis. In einem ersten Schritt ist der Kapitalerhöhungsbetrag mit einem vorhandenen steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) zu verrechnen. Soweit also ein positiver Bestand des Einlagekontos vorliegt, gilt dieser als für die Kapitalerhöhung eingesetzt und vermindert sich entsprechend. Dabei ist nicht der Bestand zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Kapitalmaßnahme maßgeblich, sondern der zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vorhandene. Somit werden noch alle Zu- und Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahrs beim steuerlichen Einlagekonto berücksichtigt und erst im Anschluss daran kommt es zur Verrechnungsreihenfolge nach § 28 Abs. 1 KStG. Ist zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Kapitalerhöhung kein Bestand vorhanden oder reicht dieser betragsmäßig für die Erhöhung nicht aus, so gelten die sonstigen Rücklagen für die Kapitalerhöhung als verwendet. Somit ist es möglich, dass im Stammkapital der Gesellschaft Beträge enthalten sind, die nicht aus Einlagen der Gesellschafter stammen.

Sonderausweis

Um nun bei künftigen Umwandlungen oder Liquidationen der Gesellschaft nachvollziehen zu können, ob erwirtschaftete Gewinne oder Einlagen an die Gesellschafter ausgekehrt werden und somit letztlich ob es sich um zu versteuernde Beträge handelt oder nicht, bedarf es des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG. Das heißt, der Betrag des Stammkapitals, der nicht aus Einlagen stammt, ist gesondert festzusetzen und in den kommenden Jahren fortzuschreiben. Falls nun in den weiteren Jahren Einlagen durch Gesellschafter – egal, ob offen oder verdeckt – erfolgen, die zu einer Erhöhung des Bestands oder zur Entstehung eines steuerlichen Einlagekontos führen, werden diese jeweils am Schluss des Wirtschaftsjahrs mit dem Sonderausweis verrechnet, bis dieser verbraucht ist.

Fazit und Ausblick

So vermeintlich einfach also die Gründung einer UG abläuft und auch wenn die Vorteile aus Sicht der Mandanten – zumeist aufgrund von Beiträgen aus dem Internet – ihren Reiz haben, sollte man als Berater die Vor- und Nachteile deutlich ansprechen. Oft stellt sich ohnehin die Frage, wie das neue Unternehmen anfangs finanziert werden soll. Denn ganz ohne Geld kommen die wenigsten Unternehmen aus. Häufig stellt man an dieser Stelle schon fest, dass auch die Mindesteinzahlung von 12.500 Euro benötigt wird und dann gleich eine GmbH gegründet werden kann; oder aber man beginnt vielleicht erst als Einzelunternehmen, das man später noch in eine GmbH einbringen kann. Hier ist zu prüfen, ob ein tatsächliches Haftungsrisiko gegeben ist. Soll eine gewerbliche Prägung durch eine GmbH-&-Co.-KG-Lösung erreicht werden, kann man sich in diesem Bereich ruhig einmal Gedanken zur UG machen. Denn mangels eines eigenen Geschäftsbetriebs wird die kleine GmbH hier meist nicht erwachsen werden müssen.

MEHR DAZU

Fachseminar Jahresabschluss einer GmbH, Art.-Nr. 70373

Fachliteratur Kompaktwissen für GmbH-Berater; Grund­erwerbsteuer – Gestaltungsmöglichkeiten und Tücken, Art.-Nr. 35449

Zu den Autoren

ML
Martin Liepert

Steuerberater und Partner bei Ecovis in München

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MR
Maximiliane Rötzer

Steuerassistentin bei Ecovis in München

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