Satzung und Verträge - 19. August 2019

Gemeinsamen Regeln folgen

In einer GmbH und den ihr ähn­lichen Rechts­formen sollte man das Ver­hält­nis der Ge­sell­schafter zu­ein­ander sowie zum Ge­schäfts­­führer ver­bind­lich regeln. Nur so lassen sich Streit und un­lieb­same Über­­raschun­­gen vermeiden.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Deutschland neben der GmbH & Co. KG eine der wichtigsten Rechtsformen im Mittelstand, um die persönliche Haftung der Gesellschafter zu begrenzen. Der Gesetzgeber hatte in den letzten Jahren eine Reihe von Reformen durchgeführt, um die GmbH attraktiv zu halten, so beispielsweise durch Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Antwort auf die britische Limited. Auch ist mittlerweile die Eintragung von Auslandsniederlassungen möglich, sodass zumindest im europäischen Rechtsverkehr die deutsche GmbH als ausländische Tochtergesellschaft realisierbar ist. Negative Entwicklungen drohen den Gesellschaftern nicht nur aus den Risiken des eigentlichen Geschäftsbetriebs, sondern auch aus den eigenen Reihen, nämlich von einem plötzlich unliebsamen (Mit-)Gesellschafter oder dem (Fremd-)Geschäftsführer. Bereits in der Gründungsphase muss daher unterschieden werden, welche Ziele der oder die Gründungsgesellschafter verfolgen, insbesondere ob es eine Einmanngesellschaft ist oder es sich um mehrere Gesellschafterstämme handelt. Umso wichtiger ist es daher, bereits in der Gründungsphase durch eine ordentliche Satzung die Risiken so weit als möglich auszuschalten.

GmbH-Satzung

Daher kommt der Gestaltung einer Satzung in der GmbH eine entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat nun im GmbHG eine Mustersatzung zur Verfügung gestellt. Diese ist aber nur sehr rudimentär ausgeprägt und allenfalls bei einer Ein-Mann-GmbH ausreichend. Weite Teile bleiben aber ungeregelt. Bei einer Gesellschaftsgründung wollen die Gesellschafter so früh wie möglich loslegen. Allzu oft wollen sie sich nicht mit einer in die Zukunft gerichteten Satzung auseinandersetzen. Häufig erweist sich gerade das als Fehler, denn in diesem Stadium können noch sehr gute Weichen, nicht selten einvernehmlich, gestellt werden. Ist das Verhältnis später erst einmal getrübt oder tobt gar der Rosenkrieg, bleibt oft kein Raum mehr für eine einvernehmliche Regelung. Häufig endet der Streit vor Gericht nach mehreren Instanzen mit nicht unerheblichen Gerichts-, Rechtsanwalts- sowie Gutachterkosten.

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste Organ der Willensbildung einer GmbH. Daher sollte in der Satzung unbedingt geregelt werden, welche Gegenstände in einer Gesellschafterversammlung behandelt werden, wer sie leitet und Protokoll führt. Je nachdem, wie sich der Gesellschafterkreis zusammensetzt, ist eine Ladungsfrist zwischen zwei und vier Wochen sinnvoll. Unter heutigen Gesichtspunkten sollte sich auch die Möglichkeit einer Einladung per E-Mail wiederfinden und ebenso, wer die Versammlung einberuft. Meist wird das der Geschäftsführer sein, teilweise aber auch der Gesellschafter, etwa wenn es darum geht, den Minderheitenschutz zu gewährleisten, oder aber auch wenn beispielsweise der einzige Geschäftsführer abgesetzt werden müsste. Wichtig ist zudem, wer das Protokoll führt und wer Versammlungsleiter ist. Letzterem kommt besondere Bedeutung zu, denn er muss die Versammlung möglichst neutral leiten, insbesondere Diskussionen zulassen, sodann Beschlussgegenstände zur Abstimmung stellen und deren Ergebnis mitteilen; ansonsten droht die Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse. Gerade der Mittelstand wünscht sich hier oft kurze und schlanke Regelungen. Soweit sich Gesellschaft und Gesellschafter einig sind, ist das auch unproblematisch möglich. Alle Beteiligten sind jedoch dankbar, wenn im Streitfall sinnvolle Regelungen über einen ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung vorhanden sind.

Kündigung der Gesellschafterstellung

Von besonderer Bedeutung für die Gesellschafter einer GmbH ist es auch, sich wieder von der Gesellschafterstellung lösen zu können. Dringend zu empfehlen ist daher, hierzu in der Satzung eine Kündigungsmöglichkeit mit aufzunehmen. Fehlt eine solche und willigt der andere Gesellschafter nicht ein, bleibt nur noch die Möglichkeit einer langwierigen und komplizierten Auflösungsklage.

Einziehung von Anteilen und Übertragungspflicht

Viel bedeutsamer ist es, die nicht einvernehmliche Einziehung oder Pflicht zur Übertragung des Geschäftsanteils zu formulieren.

Von großer Wichtigkeit ist schließlich auch die Regelung, wie man sich von einem unliebsamen Gesellschafter wieder trennen kann. Dringend zu empfehlen ist hier, die Möglichkeiten der Einziehung beziehungsweise Pflichten zur Übertragung eines Geschäftsanteils auf Mitgesellschafter, die Gesellschaft oder Dritte zu regeln. Die einvernehmliche Einziehung oder Übertragung ist regelmäßig unproblematisch. Viel bedeutsamer ist es, die nicht einvernehmliche Einziehung oder Pflicht zur Übertragung des Geschäftsanteils zu formulieren. Regelmäßig stellt das einen Eingriff in das Eigentumsrecht des betroffenen Gesellschafters dar. Eine Einziehung durch die Gesellschaft oder Übertragungspflicht ist daher nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie etwa eine Störung des Gesellschaftsverhältnisses. Wichtig dabei ist, bereits in der Satzung konkrete, jedoch nicht abschließende Gründe aufzuzählen, wie zum Beispiel die Vollstreckung in den Geschäftsanteil, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters beziehungsweise die Abweisung mangels Masse oder eine Ehevertragsklausel bei Verstoß gegen erbrechtliche Regelungen. Zu beachten ist hierbei, dass der „Delinquent“ trotz Vorliegens eines wichtigen Grunds eine angemessene Abfindung erhält. Ansonsten ist die Einziehung oder die Übertragungspflicht unwirksam. Bei der Übertragungspflicht sollte darauf geachtet werden, dass im Konfliktfall die tatsächliche Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters so wenig wie möglich erforderlich ist. Muss man hierzu das Gericht bemühen, kann bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden noch einige Zeit vergehen. Der „Delinquent“ ist so lange Gesellschafter, solange er als solcher in der Gesellschafterliste verzeichnet ist.

Lebzeitige Übertragung

Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ist darauf zu achten, dass im Gegensatz zu Personengesellschaften Geschäftsanteile an einer GmbH grundsätzlich frei übertragbar sind. Im Mittelstand finden wir häufig familiengeprägte Gesellschaftsgebilde vor. Häufig ist in Satzungen geregelt, dass Geschäftsanteile nur mit der Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden können, aber auch, dass die Übertragung an Mitgesellschafter oder Abkömmlinge frei ist. Meist wird darüber hinaus auch noch eine bestimmte Anforderung an die Qualifikation geknüpft. Es soll vermieden werden, dass ein lyrisch gebildeter Abkömmling plötzlich geschäftsführender Gesellschafter eines Handwerksbetriebs ist. Oft werden diese Regelungen noch garniert mit Vorkaufsrechten der übrigen Gesellschafter. Gerade die Möglichkeit zu Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden sowie die Kündigungsmöglichkeiten sollten aufeinander abgestimmt sein. Nur so ist gewährleistet, dass sich auch jemand geordnet aus der Gesellschaft zurückziehen kann. In diesem Kontext sind auch praktikable Abfindungsregelungen zu treffen, einerseits bezüglich der Ermittlung der Höhe und andererseits bezüglich einer angemessenen Streckung der Abfindungssumme.

Übertragung von Todes wegen

Ein Gesellschafterwechsel kann aber nicht nur unter Lebenden erfolgen, sondern auch durch Tod des betroffenen Gesellschafters. Hier ist wiederum darauf zu achten, dass der Geschäftsanteil grundsätzlich frei vererblich ist. Will man zudem auch den Kreis derjenigen Gesellschafter klein halten, die im Falle des Todes in die Gesellschaft nachfolgen können, müssen hier entsprechende Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen wer Gesellschafter werden kann. Vererbt der versterbende Gesellschafter seinen Geschäftsanteil nicht entsprechend, muss die Möglichkeit einer Einziehung oder Übertragung an Dritte gegeben sein.

Abfindung

Ein ganz wesentlicher Punkt bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist das Thema Abfindung. Ausfluss aus den Grundrechten der Koalitionsfreiheit sowie dem Eigentumsrecht ist es, dass der ausscheidende Gesellschafter angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt sein muss. Besondere Herausforderungen sind daher bereits bei der Wahl der richtigen Abfindungsmethode zu finden. War in früheren Jahren das Stuttgarter Verfahren das Maß aller Dinge, also eine Mischung aus Substanz- und vergangenheitsbezogenen Ertragswerten, so ist heute ein in die Zukunft gerichtetes, am IDW-S1 Standard orientiertes Ertragswertverfahren häufig lege artis, jedenfalls bei aktiven Gesellschaften. Es empfiehlt sich, hier eine detaillierte Regelung zu treffen,

  • wie dieser Wert ermittelt wird,
  • wer die Wertermittlung vornimmt,
  • wer bei der Wertermittlung mitwirken darf,
  • ob die Wertermittlung durch den Gutachter bindend ist,
  • wer die Kosten hierfür trägt.

Häufig ist es empfehlenswert, das Abfindungsguthaben nicht auf einmal auszubezahlen, sondern in verträglichen Jahresraten unter Beachtung einer angemessenen Verzinsung, um den Interessen der ausscheidenden und verbleibenden Gesellschafter ausreichend Rechnung zu tragen. Möglich ist auch, die Höhe des Abfindungsguthabens zu staffeln. So ist bei einem geordneten Ausscheiden im Sinne einer ordentlichen Kündigung oft ein höherer Abfindungswert gerechtfertigt als beim Vorliegen von zwangsweisen Einziehungsgründen. Eine Unterschreitung von 50 Prozent des Verkehrswerts wird in jedem Fall als unangemessen eingeordnet.

Fazit

Bereits bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen können mit Blick auf eine Streitvermeidung in der Zukunft wichtige Grundlagen geschaffen werden. Wichtig ist hierbei, sich als Gesellschafter mit dem Thema intensiv auseinanderzusetzen, geführt von Beratern, die in dieser Materie fachlich versiert sind und Erfahrung mitbringen. Gerade bei einer Umstrukturierung stellen sich dem Unternehmen wichtige rechtliche, aber auch steuerliche Fragen, die optimal nur mit dem Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Steuerberater sowie einem Rechtsanwalt gemeinsam bearbeitet werden können. Verabschieden sollte man sich vom Gedanken einer Standardlösung. Standard ist allenfalls die hohe Qualität der Beratung. In regelmäßigen Abständen sollten Satzungen auf den Prüfstand gestellt werden. Nicht nur die Autoindustrie entwickelt die Geschäftswagen weiter, auch die Gerichte das Gesellschaftsrecht.

MEHR DAZU

Gesellschaftsrechtliche Verträge finden Sie im Programm Vertragsgestaltung- und Management; weitere Infos unter www.datev.de/steuern in Expertisen – Ihr digitaler Kompass

Fachseminar Jahresabschluss einer GmbH, Art.-Nr. 70373

Fachseminar Aktuelle Praxisfragen rund um die Personengesellschaft, Art.-Nr. 70121

Fachliteratur: Lieferservice Kompaktwissen für GmbH-Berater, Art.-Nr. 10347

Haftungsfallstricke für GmbH-Berater, 2. Auflage, Art.-Nr. 36398

Die GmbH in der Krise, Art.-Nr. 36397

GmbH-Gesellschafter, 2. Auflage, Art.-Nr. 35332

Zum Autor

TS
Thomas Schinhärl

Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Unternehmenssanierer (Universität Regensburg)

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