Steuer­recht­liche Aspekte - 19. Juni 2019

Geschäftsfeld Internet

Influencer, Streamer, Blogger und YouTuber – in rasanter Ge­schwin­dig­keit hat sich zuletzt eine neue Ge­ne­ra­tion von Unter­neh­mern entwickelt. Die daraus re­sul­tie­ren­den Steuer­pflichten stellen so manchen Berater vor neue Heraus­for­de­rungen.

Auf einer Pressekonferenz mit Barack Obama im Jahr 2013 sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel einst: „Das Internet ist für uns alle Neuland.“ Obwohl diese Aussage bereits sechs Jahre her ist, trifft sie auf einzelne Bereiche des Steuerrechts nach wie vor zu. So zum Beispiel im Bereich der Streamer, Blogger, Influencer und YouTuber. In diesen neuen Geschäftszweigen kann zum Teil richtig viel Geld verdient werden – in virtuellen Räumen sowie länder- und grenzüberschreitend. Da drängt sich die Frage auf, welche Steuerpflichten hieraus resultieren.

Ausgangssituation

Was zunächst als Hobby begann, hat sich für den einen oder anderen schnell zu einer rentablen Einnahmequelle entwickelt. Kostenpflichtige Abos, gesponserte Beiträge, Produktplatzierung, Werbeeinnahmen – für viele Influencer, Streamer oder YouTuber nichts Unübliches mehr. Allerdings erhalten sie regelmäßig Geld für diese Tätigkeiten und erzielen somit steuerpflichtige Einnahmen. Ob eine Steuer dafür anfällt, richtet sich dabei nach den einzelnen Steuergesetzen. Nach § 1 in Verbindung mit § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht zunächst eine grundsätz­liche Einkommensteuerpflicht, sobald Einnahmen aus der Tätigkeit als Influencer, Streamer oder YouTuber erzielt werden. Die Einkommensteuer fällt allerdings erst dann an, wenn die Einnahmen abzüglich der hierauf entfallenden Ausgaben den jährlichen Grundfreibetrag nach § 32a EStG (2019: 9.168 Euro) überschreiten. Bei der Umsatzsteuer gelten hingegen andere Tatbestände und gegebenenfalls kann es zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) kommen. Zusätzlich zur Einkommen- sowie Umsatzsteuer kann in bestimmten Fällen auch die Gewerbesteuer relevant werden. Im Folgenden werden die steuerlichen Aspekte aufgezeigt, mit denen man sich in diesen Bereichen beschäftigen muss.

Einkommensteuer

In der Regel wird es sich bei Einnahmen von Influencern, Streamern und YouTubern aber um gewerbliche Einkünfte handeln.

Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Influencer, Streamer oder YouTuber Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erzielt. Grundsätzlich fallen journalistische und künstlerische Tätigkeiten unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Somit könnten Blogger, die wissenschaftliche oder journalistische Werke auf ihrer Seite veröffentlichen, oder YouTuber, die künstlerische Videos hochladen, durchaus als Freiberufler im Sinne des § 18 EStG gelten. Problematisch dabei ist aber, dass allein durch die Veröffentlichung von künstlerischen Videos und journalistischen Werken keine Einnahmen erzielt werden, außer es werden die Rechte an den Werken verkauft oder überlassen. In der Regel werden in solchen Fällen Einnahmen durch die Platzierung von Werbung erzielt. Werbende oder werbeähnliche Tätigkeiten sind allerdings als gewerblich anzusehen und führen somit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Abgrenzung zwischen Freiberuf und Gewerbe ist immer einzelfallabhängig. In der Regel wird es sich bei den Einnahmen von Influencern, Streamern und YouTubern aber um gewerbliche Einkünfte handeln. Einkünfte richten sich beim Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und bei selbstständiger Arbeit nach dem Gewinn gemäß der §§ 4 ff. EStG. Grundsätzlich wird es bei einem Influencer, Streamer oder YouTuber zur Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommen. Somit ermittelt sich der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Man kann allerdings auch freiwillig eine Bilanz erstellen und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.

Einnahmen

Die Einnahmen, die ein Influencer, Streamer oder YouTuber erzielt, können sich mitunter wesentlich unterscheiden. Influencer, die sich überwiegend auf Plattformen wie Facebook oder Instagram bewegen, werden in der Regel Einnahmen durch Werbepartner erzielen, indem sie bestimmte Produkte präsentieren oder über diese berichten. Hierfür erhalten sie ein Entgelt, welches zu Betriebseinnahmen führt. Nicht selten dürfen Influencer die präsentierten Produkte auch behalten. Das führt ebenfalls zu steuerpflichtigen Einnahmen, es sei denn, der Werbepartner hat die Sachleistungen bereits pauschal nach § 37b EStG besteuert oder es handelt sich um Streuartikel bis zehn Euro. YouTuber erhalten im Allgemeinen Einnahmen durch Werbeanzeigen vor und während ihrer Videos. Hierzu muss jedoch bereits eine Partnerschaft mit YouTube vorliegen, die man erst ab einer bestimmten Anzahl an Abonnenten und Videoaufrufen erhält. Darüber hinaus generieren YouTuber, so wie Influencer, Einnahmen durch Produktplatzierung und Werbepartner. Die Höhe der Einnahmen eines YouTubers hängt im Wesentlichen von seiner Reichweite ab. So erzielt ein YouTuber mit etwa 1.000.000 Abonnenten und rund 600.000 täglichen Videoaufrufen etwa 40.000 Euro in einem Monat mit Werbung auf seinem Kanal. Streamer auf der Plattform Twitch.tv erzielen primär Einnahmen mit Abonnements, die es bereits für 4,99 US-Dollar pro Monat gibt. Hiervon erhält der Streamer regelmäßig rund die Hälfte der Einnahmen und die Plattform die andere Hälfte. Zusätzlich kann der Streamer in seinem Kanal Werbung schalten und hierdurch ebenfalls Einnahmen, abhängig von der aktuellen Zuschauerzahl, generieren. Darüber hinaus kommt es nicht selten vor, dass Streamer während ihres Livestreams sogenannte Spenden von ihren Zuschauern erhalten. Die Zuschauer schenken dem Streamer somit Geld, um ihn zu unterstützen. Diese Spenden sind ebenfalls als Betriebseinnahmen zu qualifizieren, auch wenn hierfür keine konkrete Gegenleistung erbracht wird. Denn auch wenn der Streamer die Spende nicht einfordert, so geht er der Tätigkeit gerade wegen solcher Spenden nach.

Ausgaben

Die häufigsten Ausgaben für Influencer, Streamer oder ­YouTuber sind die Kosten für Kamera, Computer, Mobiltelefon, Arbeitszimmer und sonstiges Equipment, welches für die Ausübung der Tätigkeit benötigt wird. Hierbei sind allerdings die Regelungen für Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu beachten. Darüber hinaus sind Kosten für in ­Anspruch genommene Dienstleistungen von Fotografen, Video-Cuttern oder Make-up-Artists ebenfalls als Betriebsausgaben ­abzugsfähig. Grundsätzlich kommen auch alle Arten von Reisekosten in Betracht, sofern sie durch die Tätigkeit veranlasst sind. Problematisch ist jedoch die Konstellation, in der der Influencer seinen Urlaub über Instagram für die Follower dokumentiert oder ein YouTuber ein ganzes Vlog (Videotagebuch) über seine Reise erstellt. Da in diesen Fällen die Diskussion über eine private Mitveranlassung systemimmanent ist, empfiehlt es sich, eine konkrete Aufteilung der Reisekosten vorzunehmen, sofern eine private Mitveranlassung erkennbar ist.

Umsatzsteuer

Die Einnahmen, die ein Influencer, Streamer oder YouTuber erzielt, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Es handelt sich hierbei in der Regel um selbstständig tätige Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Die Unternehmereigenschaft tritt bereits mit der Aufnahme der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit ein. Für Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Sofern jedoch der Umsatz im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird, kann von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch gemacht werden. Diese Regelung kommt insbesondere bei Influencern, Streamern oder YouTubern in Betracht, die ihre Tätigkeit gerade erst aufgenommen haben. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass insbesondere bei der Aufnahme der Tätigkeit zum Teil höhere Investitionen für das Equipment anfallen. Um von einem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG Gebrauch zu machen, kann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung von Vorteil sein. Wird von der Kleinunternehmerregelung kein Gebrauch gemacht oder werden die Grenzen hierfür überschritten, so ist neben der Umsatzsteuerjahreserklärung auch eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Die oben angesprochenen „Spenden“, die zum Beispiel ein Streamer von seinen Zuschauern erhält, unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, da es hier an der konkreten Gegenleistung fehlt und somit kein steuerbarer Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt. Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte ist im Einzelfall immer zu prüfen, wer der Empfänger der jeweiligen Leistung ist und welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben. Ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann daher von Vorteil sein, wenn überwiegend Werbeleistungen an ausländische Unternehmen erbracht werden.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Die Umsatzsteuerpflicht knüpft stets an die erbrachte Leistung, den Leistungsort und den Empfänger der Leistung an. Bei einem YouTuber oder Streamer wird es regelmäßig der Fall sein, dass von ihm keine Umsatzsteuer auf die erbrachte Werbeleistung geschuldet wird, da im Beispiel von YouTube die Werbung über Google AdSense mit Sitz in Irland gesteuert wird. Somit liegt hier eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13b UStG vor und Google wird bereits in Irland die Umsatzsteuer einbehalten und abführen. Gleiches gilt auch für Influencer, die eine Werbeleistung für ein Unternehmen im Ausland erbringen, da hier der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG der Ort ist, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Es handelt sich daher um in Deutschland nicht steuerbare Umsätze. Eine weitere Besonderheit sind Produkte, die dem Influencer, Streamer oder YouTuber überlassen werden und für die Werbung gemacht werden soll. In diesen Fällen liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor, da das Produkt für die Erbringung einer Werbeleistung hingegeben wird. Der Umsatzsteuer unterliegt somit der Wert des hingegebenen Produkts, welches mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Da es sich unter Umständen um eine Vielzahl von Produkten handeln kann, die für Werbezwecke hingegeben werden, ist dazu zu raten, eine gesonderte Aufzeichnung hierüber zu führen und sich gegebenenfalls beim Werbepartner über die Verkaufspreise zu erkundigen. Auch hier liegt, sofern der Empfänger der Werbeleistung seinen Sitz im Ausland hat, eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vor.

Gewerbesteuer

Liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, unterliegen diese grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Im Rahmen der Gewerbesteuer ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu berücksichtigen. Auch wenn der Gewinn niedriger als 24.500 Euro ist und im Ergebnis keine Gewerbesteuer anfällt, besteht dennoch die Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung. Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Sollte es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit handeln, unterliegen diese nicht der Gewerbesteuer.

Fazit

Der Markt für neue Internetunternehmer ist stetig im Wandel und stellt die Unternehmer sowie die Berater immer wieder vor neue Herausforderungen. Wichtig hierbei ist die besondere Einzelfallbetrachtung, da bereits kleine Unterschiede in den Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insgesamt lässt sich aber festhalten, dass es ertragsteuerlich überwiegend auf die Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Sphäre ankommt. Umsatzsteuerlich sind hingegen mehrere Konstellationen zu beachten und es ist ein besonderes Augenmerk auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu legen.

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Zum Autor

MK
Martin Kowol

Steuerberater und Master of Laws (LL. M.) bei Nacken Hillebrand Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB in Köln

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