Europäisches Umsatzsteuerrecht - 15. April 2019

Komplexe Steuerlandschaft

In den kom­men­den Jahren soll die größte Reform der Um­satz­steuer seit Ein­füh­rung des EU-Binnen­markts vor mehr als 25 Jahren statt­finden und damit das end­gül­ti­ge Mehr­wert­steuer­system in­ner­halb der EU ein­ge­führt werden.

Den Startschuss für diese Reform hat die EU-Kommission bereits am 4. Oktober 2017 sowie am 5. Dezember 2017 durch die Veröffentlichung von Änderungsvorschlägen gegeben, die im Oktober und Dezember 2018 weiter konkretisiert wurden. Die Vorschläge und Beschlüsse stehen derzeit zur gesetzgeberischen Umsetzung in den jeweiligen EU-Ländern an. Es ist damit zu rechnen, dass ein Referentenentwurf zur Änderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes in den nächsten Wochen veröffentlicht wird. Die Änderungen sollen im Wesentlichen zum 1. Januar 2020 wirksam werden. Da die Maßnahmen durch die wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Änderungen in der Praxis komplex sind, empfiehlt es sich für die Unternehmer, die Änderungen in einem Projekt bereits in diesem Jahr gebündelt anzugehen. Die Reform des bestehenden Mehr­wert­steuer­systems soll nach den Vorstellungen der EU-Kommission dabei in einem dreistufigen Ablauf erfolgen. Die Unternehmen sollten daher bei den aktuell anstehenden Än­de­rungen schon die zu­künf­ti­gen Maßnahmen berücksichtigen, um Mehrarbeit zu vermeiden.

Verbesserungen des bestehenden Systems

Neben den umfassenderen Reformplänen soll eine Reihe von Änderungen des bestehenden Systems (sogenannte Quick ­Fixes) bereits zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden (USt-IdNr. als materielle Voraussetzung für Steuerbefreiungen; Vereinfachung/Vereinheitlichung für Konsignationslager; Vereinfachungen bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften). Von einigen Erleichterungen werden nach den derzeitigen Plänen nur sogenannte zertifizierte Steuerpflichtige profitieren können, denen die EU-Kommission darüber hinaus auch Erleichterungen bei der Beleg- und Nachweisführung in Aussicht stellt.

Phase ab 2020 – Quick Fixes

Von einigen Erleichterungen sollten ursprünglich nur sogenannte zertifizierte Steuerpflichtige profitieren können, denen die EU-Kommission darüber hinaus auch Erleichterungen bei der Beleg- und Nachweisführung in Aussicht stellte. Die Einführung des zertifizierten Steuerpflichtigen ist mittlerweile mehr als fraglich. Grundsätzlich war vorgesehen, dass zur Erlangung dieses Status ein Unternehmen, in Anlehnung an den zugelassenen Wirt­schafts­be­tei­lig­ten für Zollzwecke (AEO), die drei nachfolgenden Kriterien erfüllen muss:

  • keine Verstöße gegen Steuer- und Zollvorschriften sowie ­keine schweren Straftaten
  • hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und Warenbewegungen (Nachweis unter anderem durch internes Compliance-System) sowie
  • Nachweis der Zahlungsfähigkeit.

Einzelne Mitgliedstaaten bezweifeln sowohl die praktische Umsetzbarkeit als auch die Wirksamkeit der Maßnahme, so dass dieser Vorschlag der EU-Kommission zurückgestellt wurde. Die dagegen unmittelbar zur Umsetzung anstehenden Quick Fixes sind nachfolgend kurz zusammengestellt:

  • USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung (ZM): Die USt-IdNr. soll neben der Abgabe einer zutreffenden ZM zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Steuerfreiheit von inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferungen werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Lieferungen im Abgangsstaat umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
  • Belegnachweis: Die Anforderungen an den Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollen zukünftig einheitlich innerhalb der EU geregelt werden. Soweit der liefernde Unternehmer zwei Dokumente, die jeweils aus verschiedenen Quellen stammen, vorweisen kann, gilt der Belegnachweis als erbracht. Die praktische Umsetzbarkeit ist wegen der Voraussetzung zweier verschiedener Quellen aber heraus­for­dernd. Der deutsche Gesetzgeber prüft zurzeit, ob bei Lieferungen, die in Deutschland beginnen, unverändert die aktuellen Beleg­nach­weise genutzt werden können.
  • Reihengeschäfte: Der Begriff des Reihengeschäfts wird erstmals auf europäischer Ebene einheitlich geregelt. Inhaltlich ähnelt die Vorschrift in weiten Teilen der bisherigen deutschen Reihen­ge­schäfts­de­fi­ni­tion. Zudem wird konkretisiert, dass in den Fällen, in denen der Zwischenhändler die Transportverantwortung trägt, die erste Lieferung im Reihengeschäft als warenbewegt und umsatzsteuerfrei angesehen werden kann. Bisher bestanden hier erhebliche Rechtsunsicherheiten. Fraglich bleibt aber bei der Umsetzung in nationales Recht, wie der Begriff Trans­port­ver­ant­wor­tung ausgestaltet wird und ob die Regelung aus Ver­ein­fachungs­gründen auch auf Aus­fuhr­lie­fe­run­gen angewendet werden kann.
  • Konsignationslager: Es ist eine EU-einheitliche Vereinfachungsregelung beschlossen worden, nach der lediglich eine innergemeinschaftliche Lieferung für den gesamten Geschäftsvorfall zu melden ist und Registrierungspflichten für den liefernden Unternehmer im Bestimmungsland vermieden werden können.

Phase bis 2021/2022

Bis spätestens 2022 soll die Besteuerung von Warenlieferungen innerhalb des europäischen Gemeinschaftsgebiets auf das Be­stim­mungs­land­prinzip umgestellt werden. Zukünftig soll der leistende Unternehmer als Steuerschuldner die Besteuerung von grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen wie einen Inlandsumsatz in seinem Ansässigkeitsstaat über eine zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop) anmelden. Die Besteuerung richtet sich dabei nach den Maßgaben des Be­stim­mungs­lands der Waren (u. a. zum Umsatzsteuersatz). Umsatzsteuerliche Registrierungs- und De­kla­ra­tions­pflichten des liefernden Unter­neh­mens im Be­stim­mungs­land sollen dadurch vermieden werden.

Finale Phase – endgültige Umsetzung

Im endgültigen Mehrwertsteuer-System sollen sämtliche Umsätze innerhalb des euro­pä­ischen Gemeinschaftsgebiets nach dem Be­stim­mungs­land­prinzip besteuert werden. Damit wären zusätzlich zu den Lieferungen auch alle grenzüberschreitenden Dienst­leis­tungen nach dem oben aufgeführten System vom Leistenden zu versteuern. Die Um­set­zung dieses letzten Schritts soll allerdings frühestens fünf Jahre nach Einführung und Erprobung der zweiten Phase erfolgen.

Fazit

Insgesamt bleibt festzustellen, dass die bereits für das Jahr 2020 beschlossenen Quick Fixes für die Unternehmen eine hohe praktische Relevanz haben und deren Umsetzung in nationales Recht laufend verfolgt werden sollte. Durch einzelne Vor­be­rei­tungs­hand­lungen, deren Umsetzung erfahrungsgemäß einen größeren zeitlichen Vorlauf benötigen, etwa die Umsetzung der Änderung bei Reihengeschäften, können die Unternehmen aber den zögerlichen nationalen Ge­setz­ge­bungs­prozess nutzen und strukturiert mit Einzel­maß­nah­men bereits im Jahr 2019 beginnen.

Fotos: Fourleaflover, Volodymyr Kryshtal / Getty Images

Zum Autor

AS
Alexander Schallock

M. I. Tax, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der Kanzlei HLB Dr. Stückmann und Partner mbB in Bielefeld

Weitere Artikel des Autors