Steuerstraftaten - 6. Dezember 2018

Feststellung der Finanzbehörde

Fest­stel­lung der Finanz­be­hörde

Das Finanzamt darf durch Ver­wal­tungs­akt gemäß § 251 Abs. 3 Abgaben­ord­nung (AO) fest­stellen, dass ein Steuer­pflich­ti­ger im Zusammen­hang mit Ver­bind­lich­keiten aus einem Steuer­schuld­ver­hältnis wegen einer Steuer­straf­tat rechts­kräftig verurteilt worden ist (BFH, VII-R-24/17).

Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuer­straf­tat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Ver­ur­tei­lung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist. Die Feststellung darf sich auf den Zins­an­spruch be­ziehen, selbst wenn die straf­recht­liche Ver­ur­tei­lung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.

Fotos: andegro4ka, Juffin / Getty Images