Vorsorgeregelungen - 20. September 2018

Eine Wahl des Vertrauens

Ein Voll­macht­geber kann prin­zi­piell frei ent­schei­den, wen er be­voll­mächtigt. Doch oft fällt die Ent­schei­dung nicht leicht. Ob man dem Steuer­be­rater eine General- oder Vor­sorge­voll­macht erteilen kann, ist zu­min­dest frag­lich.

Der Vollmachtgeber sollte sich darüber im Klaren sein, dass eine Vollmacht, die den notwendigen Anforderungen entspricht, also eine General- und Vorsorgevollmacht, ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zu dem Bevollmächtigten voraussetzt. Denn bei einer missbräuchlichen Verwendung einer so weitreichenden Vollmacht kann ein ganz erheblicher Schaden entstehen. Anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt ein Bevollmächtigter nämlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht. Daher bedürfen die durch einen Bevollmächtigten vorgenommen Rechtsgeschäfte im vermögensrechtlichen Bereich auch keiner Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Das ist angesichts einer größeren Flexibilität und wesentlich schnellerer Abläufe auch gerade Sinn und Vorteil der Vollmacht. Dieser Vorteil muss indes durch ein Weniger an Kontrolle eigenverantwortlich quasi erkauft werden. Ein weiteres Kriterium für die Auswahl des Bevollmächtigten sollte sein, dass dieser auch den persönlichen und erforderlichenfalls fachlichen Anforderungen gerecht wird, die für sein Handeln als Vertreter an ihn zu stellen sind. Denn nicht nur eine vorsätzlich missbräuchliche Verwendung der Vollmacht kann zu empfindlichen Schäden führen, sondern auch ein fehlerhaftes oder ungeschicktes Vertreterhandeln, das schlicht auf ungenügender Erfahrung, fehlender fachlicher Kompetenz oder mangelnder persönlicher Festigung beruht.

Kreis potenzieller Kandidaten

Als Bevollmächtigte kommen zunächst einmal die Familienangehörigen in Betracht. Scheiden diese aus, etwa weil sie nicht geeignet erscheinen oder das Vertrauensverhältnis nicht gegeben ist, liegt es nahe, zu erwägen, eine kompetente und vertrauenswürdige Person außerhalb des Familienkreises zu bevollmächtigen. In solchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, zwei Vollmachten zu erteilen, die dann insgesamt die Anordnung einer Betreuung überflüssig machen, nämlich eine für den persönlichen Bereich (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung) an Familienangehörige sowie eine für den vermögensrechtlichen Bereich an einen externen Bevollmächtigten. Als externer Bevollmächtigter, der in der Regel die Verhältnisse des Vollmachtgebers gut kennt und dessen Vertrauen genießt, liegt natürlich der Steuerberater des Vollmachtgebers nahe. Jedoch ist hier Vorsicht geboten. Zunächst einmal sollte sich ein steuerlicher Berater gut überlegen, ob er wirklich als Vertreter für den Bevollmächtigten in allen Bereichen, die die Vollmacht umfasst, tätig sein will und vernünftigerweise auch kann. Im persönlichen Bereich dürfte das regelmäßig gerade nicht der Fall sein. Denn nur in Ausnahmefällen wird der Steuerberater die richtige Person für die Entscheidung über eine Operation, die Anbringung eines Bettgitters oder die Durchführung einer künstlichen Ernährung sein. Und auch im vermögensrechtlichen Bereich, zumindest je privater dieser wird, sind Zweifel angebracht. Man denke an streitige Unterhaltszahlungen an das Kind des Vollmachtgebers aus erster Ehe oder den zur Finanzierung von Pflegeheimkosten notwendigen Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens des Vollmachtgebers gegen den Willen von dessen Ehefrau.

Gesetzliche Grenzen

Die einem Steuerberater erteilte General- und Vorsorgevollmacht könnte gemäß § 134 BGB unwirksam sein.

Darüber hinaus ist es nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest nicht unwahrscheinlich, dass die einem Steuerberater erteilte General- und Vorsorgevollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist, sofern der Berater nicht zugleich Rechtsanwalt ist. Denn eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG liegt vor, wenn die Tätigkeit über die bloße Anwendung von Rechtsnormen oder die Erteilung von allgemeinen Auskünften über die Rechtslage hinausgeht, wenn also eine rechtliche Prüfung und Würdigung im Einzelfall stattfindet. Inwieweit das RDG auf die General- und Vorsorgevollmacht beziehungsweise den ihr zugrunde liegenden Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag Anwendung findet, ist weder im Gesetz explizit geregelt noch in Rechtsprechung und Literatur abschließend geklärt. Die Begründung zum Regierungsentwurf des RDG hat sich jedoch mit der Frage befasst, ob für die General- und Vorsorvgevollmacht ein Ausnahmetatbestand in das Gesetz aufgenommen werden soll, und dies letztlich mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass solche Vollmachten in der Regel unentgeltlich durch Familienangehörige ausgeübt würden und daher wegen der Unentgeltlichkeit gemäß § 6 RDG ohnehin erlaubt seien; im Übrigen sei die Gestattung der Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 RDG) ausreichend.

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Dass die auf gewisse Dauer angelegten Tätigkeiten des Steuerberaters aufgrund einer General- und Vorsorgevollmacht als solche Nebentätigkeiten als eigentlich steuerliche Beratung anzusehen sind, also – wie § 5 Abs. 1 RDG es ausdrückt – „als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“, ist zu bezweifeln. Sollte eine General- und Vorsorgevollmacht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam sein und der Bevollmächtigte gleichwohl aufgrund der Vollmacht handeln, so riskiert er, als Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Geschäftspartner gegenüber gemäß § 179 BGB selbst zu haften.

Fazit

General- und Vorsorgevollmachten sind sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich ein äußerst sinnvolles Instrument, eigenverantwortlich und selbstbestimmt Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit in rechtlichen Belangen zu treffen. Sachgerechte Ergebnisse lassen sich erzielen, wenn die gesetzlichen Vorgaben genau beachtet werden und die Vollmacht einem persönlich und fachlich geeigneten Bevollmächtigten erteilt wird.

Foto: Cofeee / Getty Images

Zum Autor

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Dr. Michael Eigner

Notar in Bamberg

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