IDW S 6 - 20. September 2018

Sanieren wird leichter

Ein neuer IDW-Standard und ein ihn er­gän­zen­des Frage-und-Antwort-Papier sollen zu Er­leich­te­rungen bei der Er­stel­lung von Sa­nie­rungs­kon­zep­ten führen, nicht zu­letzt auch im Bereich kleiner und mit­tel­stän­discher Unter­neh­men (KMU).

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Juli dieses Jahrs den überarbeiteten Standard zu den Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW ES 6) veröffentlicht, nachdem bereits Anfang 2018 die Kommentierungsfrist bezüglich der Entwurfsfassung abgelaufen war.

Anlass für die Überarbeitung des Standards

Mit Urteil vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass der Sanierungsplan eines Schuldners nicht den formalen Erfordernissen entsprechen muss, die der IDW S 6 als Mindestvoraussetzungen für Sanierungskonzepte auffasst. Bereits in der Vergangenheit wurden die formalen Erfordernisse für die Erstellung eines Sanierungskonzepts, insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU), kritisiert. Die Anforderungen waren für derartige Unternehmen schlichtweg zu hoch. Bisher mussten KMU teils umfangreiche und auf größere Unternehmen ausgelegte Voraussetzungen erfüllen. Diese Anforderungen stellten KMU vor erhebliche Probleme. In diesem Zusammenhang wurde zunehmend über einen IDW S 6 light diskutiert. Schließlich reagierte das IDW auf die Kritik, allerdings nicht in Form eines IDW S 6 light, sondern zunächst mit betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in einem Frage-und-Antwort-Papier (F&A zu IDW S 6), um die Anwendung des Standards zu erleichtern. Mit der finalen Verabschiedung des neu gefassten IDW S 6 wird auch eine ergänzte Neufassung der F&A veröffentlicht. Dem Anwender soll ein Überblick über die Anforderungen an Sanierungskonzepte und ergänzend über die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge gegeben werden.

Wesentliche Kernaussagen der Neufassung

Der Umfang von Sanierungskonzepten bestimmt sich nach dem jeweiligen konkret bestehenden Krisenstadium.

Die Ausführungen zu Krisenstadien und Maßnahmen zu deren Überwindung oder zum Leitbild des sanierten Unternehmens wurden verkürzt beziehungsweise gestrichen. Dem Anwender soll dadurch die Arbeit mit dem IDW S 6 und schließlich auch die Erstellung eines Sanierungskonzepts erleichtert werden. Änderungen der materiellen Anforderungen an Sanierungskonzepte gibt es hingegen nicht. Der Umfang der Konzepte bestimmt sich nach dem jeweiligen konkret bestehenden Krisenstadium. Es wird daher nicht anhand von formalen Kriterien beurteilt, wie umfangreich ein Sanierungskonzept sein muss. Künftig werden die Sanierungskonzepte nicht mehr inhaltlich überladen sein. Es gilt der Grundsatz der Wesentlichkeit. Der Ersteller eines Sanierungskonzepts muss das beachten und entscheiden, welche Inhalte für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens relevant sind.

Einzelfallanalysen

Der Grundsatz der Wesentlichkeit bezieht sich auf die Detailtiefe bei der Analyse von Krisenstadien beziehungsweise der wirtschaftlichen Ausgangslage sowie der Berichterstattung. Der IDW S 6 legt dazu fest, dass von einer aktuellen Krise ausgehend im Einzelfall zu analysieren ist, welche vorgelagerten Krisenstadien im Sanierungskonzept auch zu berücksichtigen sind. Dabei sollte sich der Umfang der Analyse sowie der Berichterstattung über die wirtschaftliche Ausgangslage schwerpunktmäßig auf vergangenheitsorientierte Sachverhalte konzentrieren, die für die Ableitung der Sanierungsmaßnahmen von Bedeutung sind. Bei kleineren Unternehmen sind das Ausmaß der Untersuchung und die Berichterstattung an die womöglich geringere Komplexität des Unternehmens anzupassen.

Weitere Anforderungen an Sanierungskonzepte

Die Phasen des Sanierungsprozesses sind zweistufig aufgebaut. Zunächst muss bei zunehmender Insolvenznähe geprüft werden, ob Insolvenzgründe vorliegen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Im zweiten Schritt ist für die Stakeholder bedeutend, ob die Sanierungsmaßnahmen überhaupt noch umsetzbar sind. Die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder von Teilen eines solchen Konzepts – insbesondere der Planung – ist mit der späteren Tätigkeit als Abschlussprüfer unvereinbar. Denn der Abschlussprüfer hat die Voraussetzung der Unternehmensfortführung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) zu beurteilen und darf dabei nicht eine von ihm selbst erstellte Unterlage zum Gegenstand der Prüfung machen. Wird das Konzept nicht vom Abschlussprüfer erstellt, sondern lediglich beurteilt, führt dies nicht zu einem Ausschluss als Abschlussprüfer. Im Falle der Erstellung eines Sanierungskonzepts für einen Konzern sind nicht nur die wirtschaftliche Struktur des Unternehmensverbunds, sondern auch die finanz- und leistungswirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des Konzerns, insbesondere die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Verbundgesellschaften zu berücksichtigen.

Fazit

Mit der Neufassung des IDW S 6 ist die Diskussion um einen IDW S 6 light wohl endgültig beendet. Der Umfang von Sanierungskonzepten ist anhand des jeweiligen Krisenstadiums zu beurteilen. Die F&A stehen dem Ersteller von Sanierungskonzepten bei der Beurteilung ergänzend zur Seite. Es liegt nun an ihm, zu differenzieren, welche Inhalte für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes relevant sind.

Zum Autor

CH
Christoph Hillebrand

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständiger für Insolvenzuntersuchungen, Köln

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