Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig
Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen wurde, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt wird und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen im Sinne des § 233a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden (BFH, VIII-R-53/14). Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zum Zweck aufgenommen und verwendet wurde, eine letztlich nicht gerechtfertigte Forderung zu erfüllen.
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