Rechtsschutz - 20. September 2018

Rechtssicher im Netz

Soziale Medien und Com­mu­ni­tys sind keine rechts­freien Räume. Hier wird schnell gegen Per­sön­lichkeits- oder Bildrechte verstoßen. Gerade für öf­fent­liche Personen ist es wichtig, die rechtlichen Rah­men­be­din­gun­gen zu kennen. Rechts­anwalt Christian Solmecke gibt Hinweise zu wichtigen Rechts­fragen.

DATEV magazin: Welche Bilder von Personen dürfen problemlos veröffentlicht werden?

CHRISTIAN SOLMECKE: Nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, dürfen also grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Die Erkennbarkeit kann sich dabei sowohl aus dem abgebildeten Gesicht, aber auch aus sonstigen speziellen körperlichen Merkmalen oder der Körperhaltung ergeben. § 23 KUG sieht allerdings drei wichtige Ausnahmen vor, nach denen Personenfotos auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.

  1. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Die Gerichte wägen nun ab zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit beziehungsweise dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person auf der anderen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher ist es dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und darf abgebildet werden. Wird eine Person, die nicht generell bekannt ist, abgelichtet, so kann nur ausnahmsweise das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Recht der Betroffenen am eigenen Bild überwiegen.
  2. Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint: Dies meint die Fälle, in denen eine Straßenszene oder eine Landschaft bildlich festgehalten wird und dabei Personen mit abgelichtet werden, die zufällig zugegen sind. Es muss also die Umgebung im Vordergrund stehen und die Aufmerksamkeit des Betrachters einnehmen, nicht aber die auf dem Bild abgebildeten Personen.
  3. Bilder von Versammlungen und Aufzügen: Diese dürfen in der Masse abgelichtet werden. Allerdings darf dabei grundsätzlich nicht eine einzelne Person gezielt im Vordergrund stehen. Es müssen so viele Menschen auf einem öffentlichen Ereignis zu sehen sein, dass der Einzelne nicht mehr ins Gewicht fällt.
    Von diesen Ausnahmen wiederum existiert auch eine Rückausnahme, die bei sogenannten berechtigten Interessen des Abgebildeten die Veröffentlichung des Fotos untersagt. Um dies beurteilen zu können, ist eine einzelfallgerechte, umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Fotografen beziehungsweise Verwerter gegenüber denen der Abgebildeten vorzunehmen. Die Rechtsprechung geht prinzipiell davon aus, dass insbesondere Abbildungen nicht zulässig sind, die
  • in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen,
  • den Zweck haben, den Abgebildeten herabzusetzen oder lächerlich zu machen,
  • zu Werbezwecken (zum Beispiel in den sozialen Medien) verwendet werden oder
  • zu einer Personengefährdung führen können.

Wenn man sich nicht absolut sicher ist, sollte man eine Person besser immer um eine Erlaubnis bitten.

Wenn mehr als sechs Personen auf dem Bild zu sehen sind, gilt das als Gruppe und ich brauche gar keine Erlaubnis, richtig?

Falsch. Wenn überhaupt, kann man das als Bildnis einer Versammlung sehen. Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet zu werden und muss dies in gewissen Grenzen akzeptieren. Unter den Begriffen Aufzüge und Versammlungen sind grundsätzlich alle öffentlichen Menschenansammlungen zu verstehen, zu denen jeder Zugang hat und bei denen die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Teilnehmer müssen gerade von anderen wahrgenommen werden wollen. Hierzu gehören zum Beispiel Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Karnevalsumzüge, Straßenfeste und Kongresse. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen oder Betriebsfeiern sind grundsätzlich nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst. Etwas anderes ergibt sich lediglich, wenn auch hier der Wille erkennbar ist, dass die Betroffenen von anderen dabei wahrgenommen werden wollen. Nicht dazu zählen aber beispielsweise die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen ausführen. Wie bereits erwähnt wurde, muss zudem die Versammlung oder Ähnliches als Vorgang im Vordergrund der Aufnahme stehen und es dürfen nicht nur einzelne oder mehrere Individuen abgebildet sein. Bei einem Bild einer Gruppe aus sechs Personen, selbst wenn es eine Versammlung oder ein Aufzug ist, muss man aber damit rechnen, dass sie im Vordergrund stehen und nicht die Veranstaltung.

Wie darf man Bilder sharen, also weiterverbreiten?

Soziale Medien und Communitys sind trotz der scheinbar unkomplizierten Handhabung alles andere als rechtsfreie Räume.

Auch wenn die Bilder in sozialen Medien frei zugänglich sind, sind sie dennoch vom Urheberrecht geschützt. Nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) umfasst der Schutzbereich Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Darunter fallen zum Beispiel Fotos, Videos, Texte und Musik. Besonders wichtig ist in diesem konkreten Fall das Recht auf Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung und Bearbeitung des Werks. Alle diese Rechte liegen erst mal ausschließlich beim Urheber. Ohne dessen Genehmigung darf also kein Bild oder Video kopiert, bearbeitet oder veröffentlicht werden. Wenn man diese urheberrechtlich geschützten Inhalte herunterlädt und wieder selbstständig hochlädt, dann wird das Foto vervielfältigt. Das ist aber nach § 16 UrhG verboten und somit eine Urheberrechtsverletzung.
Anders sieht das bei der Teilen-Funktion in den sozialen Medien aus. Dabei handelt es sich nicht um eine rechtswidrige Vervielfältigung, sondern um den Sonderfall der Verlinkung, nämlich des Einbettens. Denn der geteilte Inhalt verschwindet, wenn die Ursprungsquelle gelöscht wurde. Und das Verlinken auf rechtmäßige Inhalte ist inzwischen als legal bewertet worden. Schwieriger wird es, wenn man Inhalte verlinkt, die urheberrechtswidrig hochgeladen wurden. Hier haftet der Verlinkende immer dann, wenn er die Rechtswidrigkeit kannte oder kennen musste, möglicherweise aber auch, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wurde und der Verlinkende aus anderen Gründen Nachforschungspflichten gehabt hat, ob der Inhalt ursprünglich rechtswidrig hochgeladen wurde. Letztlich ist dies eine Einzelfallentscheidung. Nicht übertragbar ist die Rechtsprechung hingegen auf rechtsverletzende Aussagen, wie etwa falschen Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen. Hier kommt es auf die Frage an, ob man sich die Inhalte zu eigen gemacht hat und damit als Täter haftet. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Betreiber der Seite den hinter dem Link stehenden rechtswidrigen Inhalt zur Kenntnis genommen und seine Weiterverbreitung gefördert hat. Dies kommt bei Links zum Beispiel dann in Betracht, wenn Links auf rechtswidrige Inhalte mit zustimmenden Kommentaren versehen werden. Wurde man auf die Rechtswidrigkeit eines verlinkten Inhalts aufmerksam gemacht und löscht die Links nicht, so kommt immer noch eine Störerhaftung in Betracht. Denn ab diesem Zeitpunkt hat man Kenntnis. Nach Hinweis auf die Rechtswidrigkeit sollte man solche Links daher besser löschen.

Was kann ich tun, wenn ich feststelle, dass meine Inhalte ungefragt weiterverbreitet wurden?

Der vom Gesetz vorgesehene erste Schritt ist, das entsprechende Erzeugnis abzumahnen (§ 97a Abs. 1 UrhG). Das heißt, dass man zu einem Anwalt geht und diesen ein entsprechendes Schriftstück aufsetzen lässt. Man kann dies aber auch grundsätzlich ohne anwaltliche Konsultation durchführen, sofern man die inhaltlichen und formellen Erfordernisse einer Abmahnung einhält. In einer Abmahnung befindet sich immer auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Damit verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe zu entrichten, wenn er diese oder eine ähnliche Handlung wiederholt. Zusätzlich kann man mit einer Abmahnung einen Schadenersatz und unter Umständen Schmerzensgeld geltend machen. Sollte diese Abmahnung ignoriert werden, ist der nächste Schritt eine Klageerhebung und somit ein Prozess, dessen Kosten der Verlierer tragen muss. Darin kann ich je nach Verletzung verschiedene Ansprüche geltend machen, zum Beispiel Unterlassung oder Schadensersatz.

Bin ich haftbar für Inhalte von Seiten, deren Links ich geteilt habe?

Man ist nur unter Umständen für die Links haftbar, die man teilt. Hier kommt es darauf an, ob eine Urheberrechtsverletzung oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist. Dann gilt dasselbe wie beim Sharen von Inhalten. Wenn man Links setzt, sollte man nicht schreiben, dass man die verlinkte Seite geprüft hätte oder dass man den Inhalt der Website unterstützt oder sonst wie befürwortet, da einem ansonsten eine Haftung für die Verlinkung auferlegt werden könnte.

Was bedeutet: sich den Inhalt eigen machen?

Relevant wird dies meist bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, die von einem Dritten erstellt worden sind, aber unter Berücksichtigung der äußeren Umstände dem Weiterverbreitenden zuzurechnen sind. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Art der Weiterverbreitung bei einem Dritten den Eindruck zulässt, dass die Informationen solche des Anbieters (beziehungsweise des Teilenden) sind. Um herauszufinden, ob eine Zueigenmachung von Äußerungen vorliegt, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände nötig. Wesentlich ist, ob der durchschnittliche, verständige Nutzer den Eindruck gewinnen muss, dass sich derjenige dergestalt mit der Information identifiziert, dass diese als eigene erscheint. Als Zueigenmachen haben allerdings schon mehrere Gerichte das Betätigen des Gefällt-mir-Buttons beurteilt. Auch ein inhaltlich eindeutig unterstützender Kommentar spricht für ein Zueigenmachen. Hier sollte man also sehr vorsichtig sein. Anders ist das, wenn man zum Beispiel einen Beitrag mit rechtsverletzenden Äußerungen auf Facebook lediglich teilt. Hier ist das bloße Teilen des Beitrags nur ein technischer Vorgang und damit noch kein Zueigenmachen, denn die bloße Weiterverbreitung hingegen hat erst einmal keinen eigenen Aussagegehalt. Dies ändert sich allerdings, wenn man den Beitrag mit einem unterstützenden Kommentar versieht. Dann kann dies so gewertet werden, dass man sich eine fremde Äußerung zu eigen macht, weil man sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als die eigene erscheint. Wann die Grenze der Leseempfehlung zur Identifikation überschritten ist, muss man im Einzelfall beurteilen.

UNSER GESPRÄCHSPARTNER

CHRISTIAN SOLMECKE, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, spezialisiert auf die Beratung der Internet- und IT-Branche. Er hat den Bereich Internetrecht/ ­E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut Medienschaffende, App-Entwickler und Web-2.0- Plattformen­.

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Foto: Roland Breitschuh

Zur Autorin

Astrid Schmitt

Redaktion DATEV magazin

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