Vorsorgeregelung - 23. August 2018

Vertreter nach eigener Wahl

Mit einer um­fas­senden, un­ein­ge­schränkten sowie un­be­ding­ten Voll­macht kann man die ge­richt­liche Be­stellung eines ge­setz­lichen Be­treuers vermeiden.

Aufgrund des medizinischen Fortschritts sowie der demografischen Entwicklung kommt es immer häufiger dazu, dass ein Mensch irgendwann nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann, dass er – vorübergehend oder dauerhaft – nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Eine solche Situation kann aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder schlicht aufgrund hohen Alters entstehen. Für solche Fälle sieht das Gesetz vor, dass das zuständige Amtsgericht – Betreuungsgericht – einen Betreuer für die betreffende Person bestellt [§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)]. Das gilt – entgegen einer häufig anzutreffenden Fehlvorstellung – auch dann, wenn der Betroffene Angehörige, etwa einen Ehepartner oder Kinder, hat, die seine Angelegenheiten regeln könnten. Denn es gibt keine automatische Vertretungsmacht von Angehörigen.

Gesetzlicher Vertreter

Der Betreuer ist – ähnlich wie ein Vormund bei Minderjährigen – gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Er unterliegt in der Führung seines Amts der Kontrolle und Aufsicht durch das Betreuungsgericht. Bestimmte durch den Betreuer vorgenommene Rechtsgeschäfte, wie etwa die Veräußerung von Grundbesitz, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Dieses gerichtliche Genehmigungsverfahren kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und zu spürbaren, bisweilen schmerzhaften Verzögerungen führen. Zum Betreuer hat das Gericht eine geeignete Person zu bestellen, wobei es bei der Auswahl auf die etwaigen im Rahmen einer sogenannten Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche des Betreuten, anderenfalls auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere zu Eltern, Kindern, zum Ehegatten sowie zum Lebenspartner, Rücksicht zu nehmen hat (§ 1897 Abs.  1, 4 und 5 BGB). Mit anderen Worten: Wenn die betreffende Person nichts geregelt hat, kann sie nicht sicher sein, wer zum Betreuer bestellt wird und ihre Angelegenheiten in die Hand nimmt. Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt, typischerweise insbesondere für die persönlichen Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge sowie der Aufenthaltsbestimmung. Beispiele sind hier die Entscheidung über medizinische Behandlungen, eine Krankenhaus- oder Heimunterbringung sowie freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, etwa durch Bettgitter oder Gurte. Darüber hinaus kann der Betreuer für Vermögensangelegenheiten, etwa zur Vertretung gegenüber (Steuer-)Behörden, den Abschluss und die Kündigung von Verträgen sowie für Bankgeschäfte bestellt sein. Das gerichtliche Betreuungsverfahren dauert solange an, wie die Betreuungsbedürftigkeit besteht, in der Regel also, bis der Betreute seine Angelegenheiten gegebenenfalls wieder selbst wahrnehmen kann oder verstirbt. Für die gesamte Dauer des Betreuungsverfahrens fallen laufende Gerichtskosten sowie gegebenenfalls auch Kosten für den Betreuer an.

General- und Vorsorgevollmacht

Die vorstehend umrissenen Konsequenzen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens werden von zahlreichen Menschen zu Recht als für ihre konkreten Lebens- und Berufsumstände als nicht sachgerecht empfunden. Folgerichtig sieht das Gesetz vor, dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht durchgeführt und kein Betreuer bestellt wird, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Man spricht hier von der Subsidiarität der rechtlichen Betreuung gegenüber der Vollmacht. In der (notariellen) Praxis lässt sich feststellen, dass es ganz überwiegend die älteren, häufig bereits im Ruhestand befindlichen Menschen sind, die für sich die Notwendigkeit der Errichtung einer General- und Vorsorgevollmacht erkennen und dementsprechend durch Vollmachtserteilung tätig werden. Das ist ein Stück weit erstaunlich. Denn erstens kann selbstverständlich – vor allem durch Unfall – in jedem Lebensalter eine Betreuungsbedürftigkeit entstehen und zweitens kann diese gerade bei im Erwerbsleben stehenden Personen zu ungleich größeren sozialen und wirtschaftlichen Verwerfungen führen als bei Ruheständlern.

Vollmacht für den Unternehmer

Gerade auch für im Berufsleben stehende Personen ist es wichtig, sich über die Erteilung einer Vollmacht Gedanken zu machen.

Gerade im unternehmerischen Bereich können die Bestellung eines Betreuers, der vielleicht nicht den erforderlichen wirtschaftlichen Sachverstand hat, oder die mit einer etwa erforderlichen gerichtlichen Genehmigung verbundene Zeitverzögerung zu erheblichen Beeinträchtigungen oder gar Schäden für das Unternehmen führen. Daher ist es gerade auch für im Berufs­leben stehende Personen, insbesondere für Unternehmer, wichtig, sich über die Erteilung einer General- und Vorsorge­vollmacht Gedanken zu machen. Bei unternehmerisch tätigen Personen gilt es insbesondere zu gewährleisten, dass das Unternehmen auch nach Ausfall des Unternehmers ­reibungslos fortgeführt werden kann, etwa durch die Schaffung der Möglichkeit, im Wege eines Gesellschafterbeschlusses ­einen (weiteren) Geschäftsführer zu bestellen oder Prokura zu erteilen. Es sollte aber auch bedacht werden, dass möglicherweise eine Verpachtung oder ein Verkauf des Unternehmens sich als sinnvollste Reaktion auf die dauerhafte Handlungsun­fähigkeit eines Unternehmers darstellen kann; auch diese Möglichkeit sollte eine Vollmacht regelmäßig eröffnen.

Formale und inhaltliche Vorgaben

Voraussetzung für die betreuungsersetzende Wirkung der Vollmacht ist, dass diese auch wirklich alle Bereiche, die im Namen des Vollmachtgebers zu erledigen sind, abdeckt. Und genau an diesem Punkt scheitern in der Praxis nicht wenige Vollmachten, die ohne fundierte Beratung selbst entworfen oder unter Verwendung eines Musters aus dem Internet verfasst wurden. Zum einen muss die Vollmacht formal ausreichen, um die erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen zu können. Ausgangspunkt dabei ist, dass eine Vollmacht nicht immer einer bestimmten Form bedarf. Insofern kann also eine privatschriftlich erstellte Vollmacht durchaus in vielen Bereichen ausreichen. Jedoch sehen etliche gesetzliche Bestimmungen vor, dass die Vollmacht einer bestimmten Form genügen muss, um hinreichend für die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts zu sein. So muss beispielsweise wegen § 29 Grundbuchordnung (GBO) eine Vollmacht zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundbesitz öffentlich (notariell) beglaubigt sein. Die Form der öffentlichen Beglaubigung ist beispielsweise auch erforderlich für Vollmachten, aufgrund derer eine Handelsregisteranmeldung vorgenommen oder eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll. Zum anderen muss die Vollmacht aber auch inhaltlich ausreichend sein. Das heißt, dass der Vollmachtstext diejenigen Erklärungen und Handlungen abdecken muss, die konkret vorgenommen werden sollen. Diese scheinbar banale Vorgabe birgt in der Praxis aber durchaus Tücken.

Angelegenheiten außerhalb des Geltungsbereichs

Zunächst einmal neigen nicht wenige Vollmachtgeber dazu, bestimmte Angelegenheiten, bei denen ihnen unwohl ist, vom Geltungsbereich der Vollmacht auszunehmen, etwa die Entscheidung über freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Das ist selbstverständlich möglich. Jedoch muss einem bewusst sein, dass dann eben doch ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch das Betreuungsgericht bestellt wird, sobald eine diesbezügliche Entscheidung ansteht. Mit anderen Worten: Das, was der Vollmachtgeber seinem selbst gewählten Bevollmächtigten nicht anvertrauen wollte, muss dann durch einen gerichtlich bestellten Betreuer entschieden werden.

Pauschale Klauseln nicht ausreichend

Des Weiteren sieht die gesetzliche Regelung vor, dass sich die Vollmacht auf bestimmte Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie der Aufenthaltsbestimmung nur dann erstreckt, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (siehe §§ 1904 Abs. 5 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1, 1906a Abs. 5 Satz 1 BGB). Das bedeutet, dass die Verwendung einer pauschalen Klausel insoweit nicht ausreichend ist. Vielmehr muss in diesen Fällen der Vollmachtstext die betreffenden Maßnahmen explizit aufführen. Die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich haben in den letzten Jahren immer wieder Änderungen erfahren und werden solche vermutlich auch weiterhin erfahren. So ist beispielsweise erst unlängst – mit Wirkung vom 22. Juli 2017 – ein neuer § 1906a BGB, der unter anderem auch inhaltliche Vorgaben für Vollmachten aufstellt, in das BGB eingefügt worden. Man kann jedenfalls davon ausgehen, dass es auch künftig zu weiteren neuen gesetzlichen Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung einer Vollmacht kommen wird.

Mustervollmachten sind keine Lösung

Die umfassende und korrekte Erfüllung aller inhaltlichen Vorgaben, welche die uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vollmacht gewährleistet und verlässlich die Bestellung eines Betreuers überflüssig macht, ist für den Laien kaum zu leisten. Wer hier auf Mustervollmachten setzt, die nicht strikt auf der Höhe der jeweils aktuellen Gesetzeslage sind, ist schlecht beraten beziehungsweise berät schlecht. Vorsicht ist geboten bei leider immer noch anzutreffenden Formulierungen wie „Für den Fall, dass ich selbst nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu besorgen, bevollmächtige ich hiermit …“. Eine solche Regelung wird gemeinhin als aufschiebend bedingte Vollmachtserteilung verstanden, das heißt, die Vollmacht wird erst wirksam, wenn die Bedingung eingetreten ist. Das mag zwar auf den ersten, unbefangenen Blick plausibel erscheinen. Gleichwohl kann vor solchen Formulierungen nur dringend gewarnt werden. Denn sie machen die Vollmacht für die Verwendung im Rechtsverkehr gänzlich ungeeignet und letztlich unbrauchbar, da der Rechtsverkehr den Bedingungseintritt praktisch nicht überprüfen kann und sich daher nicht auf die Verwendung einer solchermaßen bedingten Vollmacht einlassen wird. Die Frage, wann (und auch wie) der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrach machen soll, sollte auf der Ebene des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem – beispielsweise durch Auftrag (§§ 662ff BGB) oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675ff BGB) – geregelt werden, nicht auf der Ebene der Reichweite der Vollmacht.

Fazit

Im Ergebnis lässt sich also festhalten: Will ein Vollmachtgeber – wie es in aller Regel der Fall ist – sichergehen, dass kein Betreuer für ihn bestellt werden muss, ist eine umfassende, uneingeschränkte, unbedingte, allen inhaltlichen Vorgaben entsprechende und allen denkbaren Formvorschriften genügende – also notarielle – Vollmacht zu erteilen. Wem konkret der Vollmachtgeber diese Vollmacht dann erteilen will, ist eine ganz andere Frage, die in der nächsten Ausgabe des DATEV magazins beantwortet wird.

Fotos: by_nicholas, Maskot, Tomekbudujedomek / Getty Images

Zum Autor

ME
Dr. Michael Eigner

Notar in Bamberg

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