Dieselproblematik und Steuer - 18. Juli 2018

Durchblick gesucht

Nicht nur Auto­haus­in­haber, sondern auch die Eigen­tümer von Diesel­fahr­zeugen sind in­zwischen stark ver­un­sichert. So über­rascht es kaum, dass vor allem auch Steuer­berater kon­tak­tiert werden, um Ant­worten auf viele Fragen zu geben.

Es ist kein großes Geheimnis: Seit dem Abgasskandal und dem viel diskutierten Fahrverbot haben Dieselfahrzeuge an Wert verloren. Zudem ist der Anteil der Zulassungen von Dieselfahrzeugen aufgrund der Verunsicherung der Kunden und des damit verbundenen Nachfragerückgangs zum Ende 2017 nachweislich weiter gesunken. Natürlich sind vor allem die Autohausinhaber verunsichert, mit der Folge, dass viele Fragen zu beantworten sind. Hat die Dieselproblematik Auswirkungen auf meinen Jahresabschluss? Was bedeutet das für meine Steuerbelastung? Wie sind die Fahrzeugbewertungen durchzuführen? Wie reagieren die Banken?

Jahresabschluss

Je nach Zuordnung der Fahrzeuge gilt handelsrechtlich das strenge Umlaufvermögen oder das gemilderte Niederwertprinzip.

Die Frage nach gegebenenfalls erforderlichen außerplanmäßigen Abschreibungen auf betroffene Fahrzeuge im Rahmen der Jahresabschlusserstellung für das Geschäftsjahr 2017 rückt insofern immer mehr in den Vordergrund, da dieses Risiko bilanziell abzubilden ist. Nicht nur Leasinggesellschaften sind betroffen, sondern auch alle anderen Unternehmer, die Dieselfahrzeuge im Anlage- oder Umlaufvermögen aktiviert haben. Hierzu zählen Inhaber von Autohäusern, aber auch Gebrauchtwagenhändler, die selbst im ­Risiko stehen. Dabei ist eine korrekte Bewertung von Fahrzeugbeständen sowie dem Teilelager für Steuerberater nichts Neues. Abschreibungen von zum Beispiel Gebrauchtfahrzeugen sind jedes Jahr ein Thema bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse. Insoweit ergibt sich für betroffene Dieselfahrzeuge kein besonderes Prozedere. Allerdings betrifft diese neue Problematik zukünftig auch Neufahrzeuge, Tageszulassungen und Vorführwagen. Ein besonderes Augenmerk sollte man auch auf die Diesellangsteher richten. Je nach Zuordnung der Fahrzeuge gilt handelsrechtlich das strenge Umlaufvermögen oder das gemilderte Niederwertprinzip (Anlagevermögen). Der Leasinggeber dürfte nur betroffen sein, soweit er als wirtschaftlicher Eigentümer betroffene Fahrzeuge bilanzieren muss und dabei das Restwertrisiko trägt. Während im Umlaufvermögen handelsrechtlich jede Wertminderung sofort zu erfassen ist, § 253 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB), muss im Sachanlagevermögen nur bei dauerhafter Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 HGB). Wir empfehlen daher, eine Analyse der Wertentwicklung bei den betroffenen Dieselfahrzeugen vorzunehmen. Dabei ist die noch immer unvollständige Informationslage zu beachten. Eine bilanzielle Entscheidung kann daher nur im Einzelfall unter Beachtung der konkreten Umstände getroffen werden. Notwendig sind in jedem Fall Einzelbewertungen für jedes Fahrzeug. Die Wertermittlung kann etwa durch eine DAT- oder Schwacke-Bewertung erfolgen. Aktuelle, realistische Werte wird man sicherlich durch den Vergleich der Preise auf den einschlägigen Internetportalen für Automobile erhalten. Diese Unterlagen gehören zwingend zur internen Dokumentation bei der Jahresabschlusserstellung. Und noch etwas: Die größten wirtschaftlichen Zeitbomben stecken in den Dieselleasingrückläufern, die in den nächsten Jahren auf die Höfe der Händler zu­rück­kehren und für die eine vertragliche Rücknahmeverpflichtung besteht. Diese daraus zu bildenden Drohverlustrückstellungen beziehungsweise Verbindlichkeiten werden einige Händler vor große Probleme stellen.

Weitere steuerliche Aspekte

Autohausinhabern, die wirtschaftlich ein erfolgreiches Jahr 2017 erzielt haben, ist zu empfehlen, die steuerlichen Möglichkeiten der Fahrzeugabwertung auszuschöpfen. Durch die Dieselproblematik werden im Einzelfall die Abwertungspotenziale deutlich höher ausfallen. Steuerlich spricht man von der sogenannten verlustfreien Bewertung des Umlaufvermögens. Wie sollte man hier vorgehen? Die Bilanzierung von Umlaufvermögen (Fahrzeug- und Teilebestände im Autohaus) hat gemäß § 253 Abs. 4 HGB mit dem Börsen- oder Marktpreis zu erfolgen beziehungsweise, wenn dieser nicht feststellbar ist, mit dem beizulegendem Wert. Dadurch kann es jedoch immer nur zu einer Abwertung der Fahrzeugbestände im Autohaus kommen, weil als Höchstgrenze für den Bilanzansatz immer die Anschaffungskosten anzusetzen sind. In der Praxis stellt sich daher häufig die Frage, wie dieser beizulegende Wert zu ermitteln ist. Eine Herangehensweise ist dabei, diesen aus dem Absatzmarkt herzuleiten (sogenannte retrograde Wertermittlung). Hier wird ausgehend vom wahrscheinlich erzielbaren Verkaufserlös eines Fahrzeugs durch Abzug der bis zum Verkauf des Fahrzeugs entstandenen Aufwendungen der zutreffende Bilanzansatz ermittelt. Reparaturkosten, Verkaufskosten, wie etwa Zulassungskosten, Zugaben an Kunden, Vermittlungsprovisionen, sowie alle anteilig zuzurechnenden Verwaltungs- und Zinsaufwendungen sind dabei zu be­rück­sichtigen. Das erfordert eine saubere Kostenstellenrechnung mit genauer Bereichszuordnung. Auch steuerrechtlich ist eine Abwertung des Fahrzeugbestands gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG möglich – jedoch nicht wie im Handelsrecht verpflichtend. Auch das Steuerrecht kennt durch die in R 6.8 (12) Satz 4 EStR verankerte Subtraktionsmethode eine retrograde Bewertungsmethode, um den niedrigeren Teilwert eines Fahrzeugs zu ermitteln. Im Unterschied zum Handelsrecht ist im Steuerrecht zusätzlich noch der durchschnittliche Unternehmergewinn mit abzuziehen. Dieser ist ebenso mittels genauer Kostenstellenrechnung der Vorjahre zu ermitteln. Durch Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit infolge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wird es somit immer zu Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz kommen. Durch diese Bewertungsmethode wird also sichergestellt, dass der Verkauf eines Fahrzeugs im Folgejahr verlustfrei erfolgt.

Händler, Hersteller und Importeure

In den letzten Monaten verging kein Tag, an dem wir nicht etwas über die Dieselproblematik in Deutschland gehört, gesehen oder gelesen haben. Die Politik, die Hersteller und die Fachleute positionieren sich. Eine tragfähige gemein­same Lösung ist aber nicht zu erkennen. Dabei stellt sich die Frage, ob und wie der Autohändler von seinem Hersteller oder Importeur finanziell unterstützt wird. Viele Händler stehen durch die niedrigen Restwerte der Dieselfahrzeuge, die zu ihnen zurückkommen, vor großen Problemen. Je näher mögliche Fahrverbote rücken, desto härter wird die Situation für sie. Einige Hersteller stützen jetzt die Rückkaufswerte nachträglich. Das bringt dem Händler zwar etwas Luft zum Atmen, ob das aber ausreichen wird, ist eher zu bezweifeln. Aus dem Kreis der Händler hört man, dass die Hersteller und Importeure keine ausdrückliche Schadensübernahme artikulieren. Eine gewisse Steuerung läuft fast ausschließlich nur über neue Vertriebsprogramme, wie etwa Umweltprämien. Solche oder ähnliche Prämien gab es aber bereits vorher schon, auch ohne die Dieselproblematik. Froh können die Händler sein, die in der Vergangenheit ihre Leasinggeschäfte ohne Rückkaufverpflichtung geschlossen haben. Für die anderen Händler sind in den Jahresabschlüssen Rückstellungen beziehungsweise Verbindlichkeiten zu bilden.

Verdeckter Preisnachlass

Beim verdeckten Preisnachlass handelt es sich um einen steuerlichen Dauerbrenner, der in den letzten Jahren keine gesetzlichen Änderungen erfahren hat. Es bleibt aber und gerade wegen des Dieselabgasskandals ein aktuelles Thema, da viele Dieselfahrzeuge überhöht in Zahlung genommen werden. Hier gibt es immer noch Händler beziehungsweise Autohausinhaber, die Geld an das Finanzamt verschenken. Was ist nun ein verdeckter Preisnachlass? Wird beim Verkauf eines Neuwagens an eine Privatperson ein Gebrauchtwagen dafür in Zahlung genommen, leistet der Käufer eine Zahlung in Höhe der Differenz. Neben der Zahlung gehört zum Entgelt des Händlers auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs. Wird das gebrauchte Fahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, spricht man von einem verdeckten Preisnachlass. Dieser mindert das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens. Bei Gebrauchtwagen, die innerhalb von drei Monaten weiter veräußert werden, kann der Verkaufserlös angesetzt werden. Bei Gebrauchtwagen, die erst nach drei Monaten veräußert werden, muss eine Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens erfolgen. Sofern als tatsächlicher Gebrauchtwagenerlös weniger als der Preis der Inzahlungnahme realisiert wird, ergibt sich eine Umsatzsteuerminderung, wenn das Neuwagengeschäft mit einem Privatkunden oder einem Unternehmer mit umsatzsteuerbefreiten Ausgangsumsätzen, etwa einem Arzt, erfolgt.

Fallbeispiel

Kunde K erwarb ein Neufahrzeug für 30.000 Euro zuzüglich 5.700 Euro Umsatzsteuer vom Händler H. Es wird vereinbart, dass H ein beschädigtes Gebrauchtfahrzeug von K für 20.000 Euro in Zahlung nimmt und keine Zuzahlung in Höhe von 15.700 Euro leistet. Der tatsächliche Verkaufspreis des Gebrauchtwagens liegt aber nur bei 17.000 Euro.
Das Beispiel zeigt, dass eine höhere Umsatzsteuerzahllast entsteht, wenn der Preis für die Inzahlungnahme ohne Mitteilung im Autohaus in der Gebrauchtwagenabteilung stillschweigend um den Nachlass reduziert wird. In Summe fällt damit 479 Euro weniger Umsatzsteuer an, wenn der verdeckte Preisnachlass aufgedeckt wird. Dieser Betrag wird im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht und auf das Konto erstattet. Die Grundlage für die Umsatzsteuerkorrektur bildet § 17 UStG mit einer Aufdeckung des verdeckten Preisnachlasses und einer Änderung der Bemessungsgrundlage, weil der in Zahlung genommene Gebrauchtwagen für weniger verkauft wurde als der Preis für die ­Inzahlungnahme. Des Weiteren ist zwingend ein Informationsschreiben an den Neuwagenkäufer zu erstellen, das auf die falsch ausgestellte Rechnung verweist und in dem die geänderte Bemessungsgrundlage sowie die daraus resultierende Umsatzsteuer mitgeteilt wird. Eine Berichtigung der Rechnung ist jedoch nicht erforderlich. Sofern beide Voraussetzungen des § 17 UStG erfüllt sind, geht eine Mitteilung an den Neuwagenkäufer, dass die geschuldete Umsatzsteuer in dem Monat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung korrigiert wird, in dem die Berichtigung vorgenommen wird. Ein verdeckter Preisnachlass kann bis zu 30 Jahre zurück geltend gemacht werden (zivilrechtliche Verjährungsfrist), weil es sich um eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG handelt.

Fazit

In erster Linie gilt es, Haftungsfälle zu vermeiden. Dazu sind zunächst außerplanmäßige Abschreibungen und Abwertungen auf Dieselfahrzeuge vorzunehmen. Die Händler sind zu informieren und aufzuklären. Weiter sind die betreffenden Dieselfahrzeuge einzeln zu bewerten, der Händler muss dem Berater dies schriftlich bestätigen. Für die Steuerbilanz ist eine verlustfreie Bewertung des Umlaufver­mögens zu beachten. Da Dieselleasingrückläufer tickende Zeitbomben für die Händler sind, müssen gegebenenfalls Rückstellungen gebildet werden. Schließlich gehören die betreffenden Unterlagen zur internen Dokumentation, nicht zuletzt deshalb, falls die Banken nach der Bewertung fragen.

Fotos: Mark Langridge, 7io, ajt / Getty Images

Zum Autor

Michael Heimbrock

Steuerberater und Gesellschafter-Geschäftsführer der ­Heimbrock Winkler Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit Standorten in Dresden, Köln und Hannover. Er kennt die Branche seit mehr als 20 Jahren und betreut Autohäuser im gesamten Bundesgebiet.

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