Kooperationen - 21. Juni 2018

Rechtliche Grenzen

Die Zu­sam­men­arbeit von Steuer­be­ratern mit Buch­füh­rungs­büros ist sicherlich sinn­voll. Doch dabei sind die berufs­recht­lichen Vor­gaben zwin­gend einzuhalten.

Steuerberater sind nach § 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur eigenständigen Berufsausübung verpflichtet. Das Delegieren von Aufgaben ist ihnen abhängig davon möglich, ob diese auf gleichgestellte oder andere Berufsgruppen übertragen werden. Gleichzeitig ist Steuerberatern nach § 57 Abs. 4 StBerG die Wahrnehmung einer gewerblichen Tätigkeit untersagt. In der Praxis kommt es mittlerweile häufig vor, dass Steuerberater aus Praktikabilitätsgründen mit Buchführungsbüros zusammenarbeiten oder Buchhalter als Mitarbeiter beschäftigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, innerhalb welcher Grenzen die Zusammenarbeit mit einem Buchführungsbüro berufs- und wettbewerbsrechtlich erlaubt ist.

Buchhalter als Mitarbeiter der Kanzlei

Rechtlich am unproblematischsten ist die Beschäftigung von Buchhaltern als angestellte oder freie Mitarbeiter der Kanzlei. Rechtsgrundlage für eine solche Zusammenarbeit ist § 17 Abs. 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB). Danach dürfen Mitarbeiter stets nur weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und der beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden. Andernfalls ist der Grundsatz der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Berufsträgers nicht mehr gewahrt. Die Anstellung eines Buchhalters in der Kanzlei ist mit Blick darauf ohne rechtliche Schwierigkeiten möglich. Hier können Steuerberater ihren Kontrollpflichten am leichtesten nachkommen, indem sie bereits bei der Auswahl des Buchhalters seine Qualifikation feststellen und ihn selbst sorgfältig unterweisen. Daneben können sie auch im Rahmen der eigentlichen Tätigkeit die Leistung des Buchhalters – notfalls stichprobenhaft – überprüfen und im Zweifel korrigierend eingreifen. Diese Voraussetzungen können auch im Falle einer freien Mitarbeit erfüllt sein. Auch wenn es hier zu einer Lockerung der Kontrolle und des unmittelbaren Zugriffs auf den Mitarbeiter kommen kann, etwa aufgrund einer räumlichen Trennung der Arbeitsbereiche, können Steuerberater insbesondere vor dem Hintergrund moderner Kommunikationsmittel die Tätigkeit des Buchhalters gleichwohl mit der gebotenen und vergleichbaren Intensität überprüfen. Das gilt insbesondere innerhalb des Nahbereichs im Sinne des § 50 Abs. 1 StBerG. Darüber hinaus lässt der Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen auch eine freie Mitarbeit im sogenannten Fernbereich zu. Diese sei aufgrund moderner Kommunikationsmittel sowie der Natur der freien Mitarbeit, bei der die Mitarbeiter Zeit und Ort ihrer Tätigkeit selbst bestimmen dürfen, zulässig. Im Rahmen der freien Mitarbeit sollte jedoch stets auf die sozialrechtlich relevante Problematik der Scheinselbstständigkeit geachtet werden.

Beruflicher Zusammenschluss

Steuerberatern steht es aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Artikel 12 Grundgesetz (GG) prinzipiell frei, sich mit anderen beruflich zusammenzuschließen. Diese Freiheit unterliegt allerdings gewissen Grenzen. So ist die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen für Steuerberater berufsrechtlich speziell geregelt. Sie dürfen gemäß § 56 Abs. 1 StBerG mit Angehörigen desselben Berufs oder gleichgestellter Berufe, wie etwa Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten, eine Sozietät begründen, da auch diese entsprechenden Berufspflichten sowie einer Berufsaufsicht unterstehen. Hingegen ist eine Sozietät mit Gewerbetreibenden, also solchen Berufen, die keinem vergleichbaren Berufsrecht unterliegen, nicht möglich, da dies die unabhängige Berufsausübung gefährden könnte. Unzulässig ist demnach insbesondere eine Sozietät mit Bilanzbuchhaltern und Kontierern. Gleiches gilt für die Bürogemeinschaft gemäß § 56 Abs. 2 StBerG, bei der sich einzelne Sozien vor allem aus Rationalisierungsgründen zusammenschließen. Klassischerweise teilen sich hier die Berufsträger eine Bürokraft usw., während sie ansonsten unabhängig voneinander arbeiten und ihren Beruf weiterhin selbstständig auf eigene Rechnung ausüben. Steuerberater dürfen nach dem Gesetzeswortlaut eine Bürogemeinschaft jedoch nur mit den dort aufgeführten gleichgestellten Berufsgruppen eingehen. Allerdings führt nicht jede räumliche Nähe oder personelle Verbindung, wie die gemeinsame Nutzung eines Empfangs oder einer Telefonzentrale, bereits zu einer Bürogemeinschaft, die berufsrechtlichen Restriktionen unterliegt. Dennoch sollten auch auf dieser Ebene Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht, getroffen werden. Auch eine Kooperation gemäß § 56 Abs. 5 StBerG ist unzulässig. Zu ihrem Wesen gehört es, auf spezielles Wissen oder die örtliche Repräsentanz des Kooperationspartners zurückzugreifen. Insoweit ist berufsrechtlich eine Zusammenarbeit im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, nur mit anderen Freiberuflern erlaubt. Für Steuerberater ist damit die Kooperation mit Buchhaltern als Gewerbetreibende unzulässig. Festzuhalten ist daher, dass eine Zusammenarbeit von Steuerberater und Buchhaltern sowohl in Form der Sozietät als auch in Form einer Bürogemeinschaft beziehungsweise als Kooperation im Sinne des § 56 StBerG ausscheidet.

Grundsätze für ein gemeinsames Auftreten

Es muss klar zu erkennen sein, dass es sich um getrennte Unternehmen handelt, die allenfalls auf der gleichen Website werben.

Für die Frage, welche Grenzen im Rahmen der Zusammenarbeit von Steuerberatern mit externen Buchhaltern wettbewerbsrechtlich einzuhalten sind, ist ein Fall beispielhaft, den das Landgericht (LG) Nürnberg zu entscheiden hatte. Darin wurde die Werbung für eine Kooperation mit einem Buchführungsbüro auf dem Briefkopf sowie auf der Website eines Steuerberaters als berufswidrige Werbung gewertet. Zudem wurde eine Honoraraufteilung von 70 Prozent zu 30 Prozent zugunsten des Buchführungsbüros sowie eine Verbuchung über das Konto des Steuerberaters als Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Unabhängigkeit gewertet. In der Praxis darf daher nicht der Eindruck einer wirtschaftlichen Einheit von Steuerberaterkanzlei und Buchhaltungsbüro erweckt werden. Auf Briefköpfen, Websites sowie in E-Mail-Signaturen sollten demnach Begriffe wie Sozietät, Bürogemeinschaft oder Kooperation vermieden werden, da diese Formen der Zusammenarbeit – wie bereits dargestellt – berufsrechtlich unzulässig sind. Andernfalls können Abmahnungen und Bußgelder durch die Kammer die Folge sein. Ein gemeinsamer Internetauftritt ist insbesondere dann unzulässig, wenn unter einem gemeinsamen Namen oder einer gemeinsamen Marke firmiert wird. Es muss klar zu erkennen sein, dass es sich um getrennte Unternehmen handelt, die allenfalls auf der gleichen Website werben. Wird ein Steuerberater für einen Mandanten tätig, der einem Buchhaltungsbüro Aufträge im gesetzlich zulässigen Rahmen erteilt hat, liegen für beide unmittelbare Auftragsverhältnisse vor. Das ist berufsrechtlich unproblematisch. Da eine direkte Zusammenarbeit des Steuerberaters mit Buchhaltern nur im Rahmen der Vorschriften des § 17 BOStB zulässig ist, muss auch das Buchhaltungsbüro weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und der beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden. Dies kann insbesondere bei größeren Organisationseinheiten fraglich sein. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Übertragung von Kontierungsaufgaben durch Steuerberater auf gewerbliche Kontierungsbüros für unzulässig erachtet: Aufgrund der komplexeren Organisationsstruktur sei es für den Berater tatsächlich nicht mehr möglich, seinen Pflichten nachzukommen. Die Auswahl des Personals sowie dessen Anweisung und Kontrolle unterliege vielmehr der Leitung des Büros, sodass die Funktion des Steuerberaters allenfalls auf eine Endkontrolle reduziert sei. Auch sei die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nur schwer zu gewährleisten.

Fazit

Steuerberater können jederzeit Aufgaben auf Buchhalter als angestellte oder freie Mitarbeiter übertragen. Eine Zusammenarbeit mit einem Buchhaltungsbüro sollte aber stets dahingehend überprüft werden, ob die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet wird, also insbesondere die Kontrollmöglichkeiten des Steuerberaters gegeben sind; des Weiteren, ob er seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit anhält und sie entsprechend überwacht, sowie, ob nach außen hin nicht der Anschein einer Kooperation eines Freiberuflers mit einem Gewerbetreibenden entsteht.

Fotos: filo  / Getty Images

Zu den Autoren

Alma Libal

Rechtsreferendarin beim Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) in Berlin

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CM
Christian Michel

Rechtsanwalt sowie Referent für Berufsrecht beim Deutschen ­Steuerberaterverband e. V. (DStV) in Berlin

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