Im Lauf der Zeit - 23. Mai 2018

Veränderung ist unsere Konstante

Vom obersten Willens­organ, der Ver­tre­ter­ver­samm­lung, unserer Sat­zung und der Mit­be­stim­mung. Die DATEV kann auf eine bewegte Satzungs­ge­schichte zurückblicken.

Der Gründungstag der DATEV, der 14. Februar 1966, ist jener Tag, an dem sich die sieben Gründungsgenossen trafen, um „das Statut zu errichten“ – ein anderer, heute nicht mehr gebräuchlicher Begriff für Satzung. Anschließend begaben sich die Herren zum Registergericht, um die neu gegründete Genossenschaft eintragen zu lassen. Die Satzung ist also die Basis der DATEV. Sie ist das grundlegende Regelwerk, die Verfassung.
Die aktuelle Satzung ist die in der Fassung vom 22. Juni 2011. Mehr als sechs Jahre blieb sie unverändert. Das erweckt den Eindruck, Satzungsänderungen kämen bei ­DATEV nicht allzu häufig vor. Das Gegenteil ist der Fall. In den 51 DATEV-Jahren, von der Gründung 1966 bis Ende 2017, wurde durchschnittlich alle 1,7 Jahre die Satzung geändert. Häufig handelte es sich dabei um Formalien oder Modifikationen aufgrund gesetzlicher Vorgaben.
Es lassen sich aber auch bedeutende Entwicklungsschritte und Weichenstellungen anhand einiger Sat­zungs­än­de­rungen nach­voll­ziehen – gerade in den bewegten Anfangszeiten. Hierzu zählt die Ausweitung des Geschäfts­betriebs vom Kammerbezirk Nürnberg auf das gesamte Bundesgebiet am 11. November 1966. In einem Atemzug wurde gleich der Gründungsname angepasst: Aus ursprünglich „DATEV – Daten­ver­ar­bei­tungs­zentrale der steuerberatenden Berufe Nürnberg“ wurde „DATEV – Daten­ver­ar­bei­tungs­or­gani­sation für die Angehörigen des steuerberatenden Berufes in der Bundesrepublik Deutschland“. Das war nicht die einzige Namensänderung. Insgesamt fünf Mal glich man den Namenszusatz an – bis man im Jahr 2000 ganz auf ihn verzichtete. Seitdem firmiert die Genossenschaft schlicht als DATEV eG, hat der Satzung aber – als Ausgleich – eine Präambel vorangestellt, welche die Verbindung zum steuerberatenden Beruf und die Mitgliederförderung als oberstes Unternehmensziel hervorhebt.

Die Hürde für Satzungsänderungen war damals schon genauso hoch wie heute. Das Genossenschaftsgesetz schreibt eine Dreiviertelmehrheit vor. Das Grundgesetz gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit zufrieden.
Änderungen der Satzung kann nur das oberste Willensorgan der Genossenschaft beschließen, die General­ver­sammlung der Mitglieder oder die Vertreterversammlung. Bei DATEV gilt seit 1969 das Vertreterprinzip, wie es das Ge­nos­sen­schafts­gesetz damals für Genossenschaften mit mehr als 3.000 Mitgliedern vorsah. Seither wählen die DATEV-Mitglieder Vertreter, die als Delegierte die Rechte der Mitglieder in der Vertreterversammlung wahrnehmen. Eine bedeutende Satzungsänderung aus jüngerer Zeit ist sicher noch vielen DATEV-Mitgliedern in Erinnerung: das mitgliedsgebundene Mandantengeschäft. Um die Jahrtausendwende wurde die Frage heiß diskutiert, ob DATEV mit Mandanten – nach Zustimmung durch deren steuerlichen Berater – direkte Geschäfts­be­zie­hungen eingehen dürfe. Bis dahin war der Kundenkreis auf die Mitglieder beschränkt.
Das heute bewährte und erfolgreiche Geschäftsmodell sorgte damals bei vielen Mitgliedern für Bedenken. Einige befürchteten, dass ihnen Mandate verloren gingen oder ­DATEV die Mitgliederförderung vernachlässigen würde. So brauchte es drei Anläufe und viel Überzeugungsarbeit des Vorstands, der auf Info-Tour durch die Republik unterwegs war und für die Öffnung des Kundenkreises warb. In mehreren Etappen wurde das Mandantendirektgeschäft schließlich Realität. Im Jahr 2000 zunächst für Leistungen, die nicht zu den Vor­be­halts­auf­gaben der Mitglieder zählten. Letztlich wurde auf der ersten außerordentlichen Ver­tre­ter­ver­samm­lung im Februar 2005 das mitgliedsgebundene Mandantengeschäft mit einer Mehrheit von 86,5 Prozent beschlossen.
Und heute, 13 Jahre später? Die befürchteten negativen Folgen blieben aus und über 63.000 Mandanten stehen in einer direkten Geschäftsbeziehung mit DATEV. Im Sinne des genossenschaftlichen Förderzwecks ist es mit der Satzungsänderung gelungen, die Mandatsbindung zwischen Steuerberater und Unternehmer zu festigen.

Stark gegenüber dem Wett­bewerb in einem sich radikal wandelnden Geschäfts­feld ist nur die ge­schlossene Gemein­schaft.

Eine beispielhafte Win-win-win-Situation in der Dreiecksbeziehung Mitglied, Mandant und DATEV. Auch in der aktuellen Diskussion, ob der Geschäftsbetrieb auf sogenannte Steuerbürger ausgedehnt werden dürfe, geht es wie damals um eine strategische Entscheidung. In der zweiten außerordentlichen Ver­tre­ter­ver­samm­lung in der DATEV-Geschichte im Februar 2018 sprachen sich 73,7 Prozent der Delegierten dafür aus. Die Dreiviertelmehrheit wurde denkbar knapp verfehlt. Die Geschichte zeigt, dass sich überzeugende Argumente und Beharrlichkeit auszahlen, wenn es um die Zukunftsfähigkeit der Mitglieder der Genossenschaft und die der DATEV selbst geht. Denn beide brauchen einander. Stark gegenüber dem Wettbewerb in einem sich radikal wandelnden Geschäftsfeld ist nur die geschlossene Gemeinschaft. So wird der Vorstand mit einem weiterentwickelten Vorschlag hierzu erneut eine Satzungsänderung zur 49. ordentlichen Vertreterversammlung am 29. Juni einbringen.

Fotos: Westend61 / Getty Images

Zur Autorin

Carolin Porzelt

Unternehmensarchivarin bei DATEV

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