Vor­schriften zur Einheits­be­wertung - 23. Mai 2018

Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Bundes­ver­fas­sungs­gericht kippt Ein­heits­be­wer­tung zur Be­rech­nung der Grund­steuer

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar (BVerfG, 1-BvL-11/14, 1-BvL-12/14, 1-BvL-1/15, 1-BvR-639/11, 1-BvR-889/12). Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe.

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Vorschriften mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

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