Moder­ni­sie­rungs­gesetz - 19. April 2018

Kurs Richtung Zukunft

Martin Schmid hat eine digitale Vision für die Be­ar­bei­tung von Steuer­er­klä­rungen. In seiner Kanzlei in Met­zingen, gute 30 Kilometer von Stutt­gart entfernt, möchte der Steuer­be­rater gerne so arbeiten, wie es dem Stand der Technik entspräche.

Für den Alltag in seiner Kanzlei heißt das vor allem: Digitale Prozesse müssen funktionieren und ineinandergreifen. Leider tun sie dies nicht immer. Und das, obwohl mittlerweile sogar ein Gesetz dafür sorgt, dass das Besteuerungsverfahren in Deutschland modernisiert wird und sich die Arbeitsprozesse für alle Beteiligten vereinfachen. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Für die komplette Umsetzung des Vorhabens hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Zeit für eine erste Zwischenbilanz.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Das Gesetz legt den Grundstein für viele strukturelle Neuerungen im Besteuerungsverfahren unter verstärktem Einsatz von IT.

Im Bundesministerium der Finanzen brachte man die Bestimmung auf den Weg, um damit der Entwicklung in der elektronischen Datenverarbeitung gerecht zu werden. Das Gesetz beinhaltet nicht nur steuerliche Änderungen, sondern legt den Grundstein für viele strukturelle Neuerungen im Besteuerungsverfahren unter verstärktem Einsatz von IT. Das bewährte ELSTER-Verfahren soll beibehalten und weiter ausgebaut werden. Das Bundesfinanzministerium nennt neben der Optimierung der Einkommensteuerveranlagung noch die Neuregelung von Fristen und Zuschlägen als Kernelemente des Gesetzestextes. Zudem sind die Paragrafen zentral, die eine elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden regeln und Datenübermittlungspflichten Dritter vereinheitlichen und harmonisieren. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es das Ziel, möglichst eine hohe Anzahl der Einkommensteuererklärungen automatisiert zu bearbeiten, indem dort die Bearbeitungsprozesse durch sogenannte Risikomanagementsysteme abgesichert werden. Nur im Einzelfall werden dann künftig noch Einkommensteuererklärungen personell bearbeitet. Mit dem Gesetz zur Modernisierung ist auch der Umgang mit Belegen neu geregelt worden. Es gilt jetzt eine Belegvorhaltepflicht statt einer Belegvorlagepflicht. Denn das Einreichen und Nachreichen von Belegen kann zur Aussteuerung und manuellen Bearbeitung der Steuererklärung führen. Belege sollen nicht mit der Steuererklärung übermittelt werden, sondern nur auf Anforderung nachgereicht werden.

Die Umsetzung in der Praxis

Mit genau dieser Belegvorhaltepflicht hat Martin Schmid nun aber ein Problem. Er kann nicht sehen, dass diese Lockerung bei den Belegen notwendigerweise zu der erhofften automatischen Plausibilitätsprüfung beiträgt. „In meiner Praxis tauchen unter anderem wiederholt – wohl aufgrund des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung – zum Beispiel Beleganforderungen für Spenden auf, die nicht erklärt werden können, obwohl der Mandant ein jahrelang gleichbleibendes Spendenverhalten hatte“, kritisierte Schmid, und dies führe in seiner Kanzlei erst einmal zu einem Mehraufwand.
Das ist nicht Schmids einziger Kritikpunkt. Derzeit böte der elektronische Einspruch oder sonstige Nachrichten an das Finanzamt nicht die Möglichkeit, Anhänge zu verschicken. Weil ein Einspruch aber nur schwer ohne Belege begründet werden kann, müssen diese auf einem anderen Weg eingereicht werden. „Der Einspruch geht also an den Server des Finanzamts, die Belege an dessen Faxgerät“, so Schmid weiter. Wenn dann ein Bürobote dem Sachbearbeiter die angeforderten Belege bringen müsse, zeige dies, „dass in der Umsetzung des Modernisierungsgesetzes noch Luft nach oben ist“.
Bei DATEV bereitet man sich vor und schafft eine Lösung, mit der Belege von Mandanten hochgeladen werden können und mit der der Steuerberater diese anschließend in der Kanzlei zuordnet, wenn er die Steuererklärung erstellt. Sobald die Finanzverwaltung in der Lage ist, die Belege auf elektronischem Weg anzunehmen, können die Belege bei Nachforderungen und im Bedarfsfall sofort mit der Steuererklärung elektronisch gesendet werden. Noch komfortabler sollte die Kommunikation mit der Finanzverwaltung werden, wenn zum Veranlagungszeitraum 2019 der vollelektronische Steuerbescheid für die Einkommensteuer von der Finanzverwaltung angeboten wird.
Wenn sich die Prozesse bei der Verwaltung ändern, dürfe sich dies nicht negativ auf die Arbeit der Steuerberater auswirken. So sieht es das Gesetz vor. Martin Schmid arbeitet heute schon digital mit der Finanzverwaltung zusammen. Es bleiben jetzt noch vier Jahre, um ihn davon zu überzeugen, dass das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens seinen Traum von einer reibungslosen digitalen Kommunikation mit der Finanzverwaltung wahr werden lässt.

Fotos: roccomontoya / Getty Images

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Dietmar Zeilinger

Redaktion DATEV magazin

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