Aktuelles Erbrecht - 19. April 2018

Mein letzter Vorschlag

Bei den Ver­fü­gun­gen von Todes ist der Erb­lasser weit­ge­hend flexibel. Dem Vo­rteil di­ver­ser Optionen steht der Um­stand ent­ge­gen, dass der letzte Wille nicht selten einer Aus­le­gung bedarf und ge­richt­lich ge­klärt werden muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jüngst mit einer ergänzenden Tes­ta­ments­aus­legung sowie der Alleinerbeneinsetzung auseinandersetzen. Die Erblasserin hatte bei der Errichtung des Testaments ihr zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an mehrere Bedachte verteilt, wobei ein Bedachter ihre Immobilie erhalten sollte. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung erfolgte nicht. Kurze Zeit nach der Errichtung des Testaments erbte die spätere Erblasserin selbst ein be­trächt­liches Vermögen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als Vorinstanz hatte das Testament durch den nachträglichen Vermögenserwerb ergänzend ausgelegt, da durch die Verteilung des vorhandenen Vermögens nur Vermächtnisnehmer vorhanden gewesen seien. Der BGH hat sich einer ergänzenden Testamentsauslegung entgegengestellt. Einerseits kann die Zuwendung einer Immobilie als Erbeinsetzung des Bedachten gewertet werden, denn die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht der Erbeinsetzung nach ständiger Recht­spre­chung nicht entgegen. Andererseits konnte im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung kein abweichender hypothetischer Wille der Erblasserin festgestellt werden. Nach Auffassung des BGH muss aber im Einzelfall, sofern der Erblasser durch letztwillige Zuwendung einer Sach­ge­samt­heit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen will, geprüft werden, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen soll. Nach Auffassung des OLG Köln muss sich der selbst gemäß § 2065 BGB über den Inhalt aller we­sent­lichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Insbesondere muss der Erbe anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden. Daher ist die Bestimmung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat“ als Erbeinsetzung nicht hinreichend bestimmt. Der Begriff „Pflege“ lässt die Art der zu erbringenden Pflegeleistung als auch den zeitlichen Umfang nicht hin­rei­chend erkennen.

Erbeinsetzung und Vermächtnis

In einer Entscheidung des OLG München stand die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis im Vordergrund. Nach Auffassung des OLG München sind auch vom Erblasser falsch verwendete Wortbedeutungen der Auslegung zugänglich, so wenn der Erblasser emit dem Begriff „erben“ die Zuwendung eines Vermächtnisses verbindet beziehungsweise umgekehrt mit dem Begriff „vermachen“ eine Erbeinsetzung verbindet. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass die Verfügungen des Erblassers auch eine Erbeinsetzung enthalten sollen, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte.

Vor- und Nacherbschaft

Bei der Erbeinsetzung kann der Erblasser die Vor- und Nacherbschaft anordnen. Hierdurch kann er die Verteilung seines Nachlasses über mehrere Generationen gezielt steuern. Die Auslegung eines handschriftlichen Ehegattentestaments kann trotz ausdrücklicher gegenseitiger Einsetzung der Ehegatten zu „befreiten“ Vorerben nach Ansicht des OLG Schleswig ergeben, dass die Erblasser die Einheitslösung und nicht die Trennungslösung gewollt haben, wenn sich aus den weiteren Bestimmungen des Testaments und den sonstigen auslegungsrelevanten Umständen keine Berufung eines Nacherben ergibt und die Ehegatten von einer unbeschränkten Vollerbschaft sowie der Weitergabe einer einheitlichen Vermögensmasse nach dem Tod des Letztversterbenden ausgehen.

Stiftung von Todes wegen

Die bedachte Stiftung sowie der Stiftungszweck werden im Wege der Auslegung bestimmt.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch eine Ver­fü­gung von Todes wegen eine Stiftung zu errichten. Nach Ansicht des OLG München steht der wirksamen Einsetzung einer noch zu errichtenden rechtsfähigen Stiftung als Erbin nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stif­tungs­sat­zung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Die bedachte Stiftung sowie der Stiftungszweck werden im Wege der Auslegung bestimmt.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker kann vom Erblasser nach § 2197 BGB, durch einen Dritten nach §§ 2198, 2199 BGB oder durch das Nachlassgericht nach § 2200 BGB bestimmt werden. Ein Ersuchen an das Nachlassgericht nach § 2200 BGB liegt nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main nicht vor, wenn der Erblasser nach Anordnung der Testaments­voll­streckung bestimmt hat, dass die Er­nen­nung des Testa­ments­voll­streckers gesondert privatschriftlich erfolgt, später dann aber durch den Erblasser unterlassen wurde. Demgegenüber darf das Grundbuchamt nach Ansicht des OLG Düsseldorf die Beendigung der Testamentsvollstreckung in einfach gelagerten Fällen selbst feststellen und den Testamentsvollstreckervermerk löschen.

Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers

Nach Ansicht des OLG Hamm kann der Nachweis der Verfügungsbefugnis eines Tes­ta­ments­voll­streckers im Grundbuchverfahren nur durch ein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegtes Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie genügt bei Abschluss des Kaufvertrags nicht, da die Ver­fü­gungs­be­fugnis zwischen Beurkundung und Einreichung beim Grundbuchamt beziehungsweise bei Eintragung weggefallen sein könnte. Das OLG München hat in einer jüngeren Entscheidung die Rechtsprechung bestätigt, wonach das Grund­buch­amt die Ernennung [§ 35 Abs. 2 Grund­buch­ord­nung (GBO)] und Verfügungsbefugnis des Testaments­voll­streckers (§ 2205 BGB) prüfen muss, sofern er auf Ver­äußer­er­seite die Auf­las­sung für den Erblasser erklärt. Sofern ein vom Erblasser mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragter Testa­ments­voll­strecker bei der Übertragung eines Nach­lass­gegen­stands handelt, ist er verfügungsbefugt, wenn die Übertragung an einen wirksam bestimmten Empfangsberechtigten erfolgt und diese der Zweckauflage entspricht.

Pflichtteilsanspruch

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht räumt den nächsten Angehörigen gemäß § 2303 BGB eine Mindestbeteiligung am Nachlass ein. Diese Mindestbeteiligung kann zu Lebzeiten durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ausgeschlossen werden. Das OLG Hamm hat einen Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht im nachstehenden Fall für sittenwidrig und unwirksam erklärt. Die Vereinbarung eines Vaters mit seinem 18 Jahre alten Sohn verstößt gegen die guten Sitten, wenn der Sohn einen umfassenden Erbverzicht erklärt hat und als Gegenleistung bloß einen Sportwagen Nissan GTR X erhält, wobei der Erhalt des Sportwagens zusätzlich an drei kumulative Bedingungen geknüpft war. Es bestand ein erhebliches Ungleichgewicht der vertraglichen Vereinbarungen zulasten des Sohnes. Das Ungleichgewicht resultierte daraus, dass der Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und unbedingt eintritt, während die Gegenleistung an drei Bedingungen geknüpft ist und unter Umständen bei Nichteinhaltung unentgeltlich erklärt wurde.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser den realen Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu. Bei der Be­rech­nung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs muss das Abschmelzungsmodell nach § 2325 Abs. 3 BGB berücksichtigt werden, wonach die Schenkung nur im ersten Jahr vor dem Erbfall zu 100 Prozent berücksichtigt wird. Für jedes weitere Jahr schmilzt der Wertansatz um 10 Prozent, wodurch die Schenkung nach zehn Jahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Der BGH hat in einem Grund­satz­urteil entschieden, dass die Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB in Aus­nahme­fällen nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält. Es kann nicht abstrakt beantwortet werden, ob auch ein vorbehaltenes Wohnrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB verhindert. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen kann. Entsprechend wurde eine Schenkung nicht geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss.

Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die aus einem Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zwischen zwei gesetzlichen Miterben resultierende Abfindung nach Maßgabe der zwischen den Miterben bestehenden Steuerklasse zu besteuern ist. Zudem steht nach Auffassung des BFH beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Erb­schaft­steuer­gesetz (ErbStG) in Höhe von 500.000 Euro unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu. Nach Ansicht des BFH ist die Erbschaftsteuer eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach der Insolvenzeröffnung. Die Erbschaftsteuer ist keine Insolvenzforderung, da der Grund für ihr Entstehen erst durch den Erbfall und damit nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist. Vielmehr wird sie durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet.

Erbnachweis und Grundbuchordnung

Nach Auffassung des BGH kann der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Durch eine entsprechende Vorlage kann die Freigabe der Konten des Erblassers bei einer Bank erwirkt werden. Weiter hat der BGH entschieden, dass ein notarielles Testament als Nachweis der Erbfolge für eine Grundbuchberichtigung nicht aus­rei­chend ist, sofern die Erb­ein­setzung bedingt erfolgt ist. Als bedingte Erbeinsetzung kommen Pflicht­teils­sank­tions­klauseln sowie allgemeine Verwirkungsklauseln in Betracht. In diesen Fällen ist das Grundbuchamt verpflichtet, einen Erbschein oder eine öffentlich beglaubigte und aus­rei­chen­de Erklärung der Beteiligten einzuholen. Die Vorlage eines Erbscheins nach § 35 Grund­buch­ord­nung (GBO) ist nach Ansicht des OLG München nicht zwingend erforderlich, wenn ein potenzieller Erbe im Rahmen eines zulässigen Insichgeschäfts zur Grundstücksübertragung an sich selbst eine transmortale Vollmacht des Erblassers verwendet, auch wenn der Vollmachtsinhaber als Alleinerbe des verstorbenen Grundstückseigentümers in Betracht kommt. Die durch die Erbschaft bewirkte Konfusion der rechtsgeschäftlichen Übertragung sowie das Legalitätsprinzip des Grundbuchamts machen einen Erbnachweis nach Ansicht des OLG München nicht notwendig, da keine Anzeichen für die Unwirksamkeit der transmortalen Vollmacht bestanden.

Digitaler Nachlass

Die Digitalisierung stellt auch das deutsche Erbrecht vor neue Herausforderungen. Das Kammer­ge­richt (KG) Berlin hat erstmals zum digitalen Erbe entschieden, dass die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks aufgrund des Fernmeldegeheimnisses [vgl. § 88 Tele­kom­mu­ni­ka­tions­gesetz (TKG)] vom Diensteanbieter solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie nicht sämtliche Kommunikationspartner des Erblassers, die mit diesem eine private beziehungsweise nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich gemachte Kommunikation geführt haben, einer Freigabe des Nutzerkontos an die Erben zugestimmt haben. Die bloße Kommunikation über ein soziales Netzwerk beinhaltet weder eine ausdrückliche noch eine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung der Nutzer zur Weitergabe der Kom­mu­ni­ka­tions­in­halte. Die Minderjährigkeit des Nutzers ändert hieran nichts. Damit erstreckt das KG Berlin den Schutz des Fern­melde­ge­heim­nisses des Art. 10 Grundgesetz (GG) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz von E-Mails, die auf den Servern von Providern gespeichert sind, auf etwa bei Facebook gespeicherte Kom­mu­ni­ka­tions­in­halte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind. Eine Aus­nahme­re­ge­lung im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG liegt nach Auffassung des KG Berlin nicht vor. Die erbrechtlich umstrittene Frage, ob der Account eines sozialen Netzwerks im Internet vererbbar ist, lässt das KG offen. Diesbezüglich sah sich das KG Berlin starker Kritik ausgesetzt, denn die Vererbbarkeit von Accounts in sozialen Netzwerken sei entscheidend, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen das TKG vorliegt. Der BGH wird zukünftig hierüber entscheiden, denn es wurde Revision gegen das Urteil eingelegt.

Fotos: ExpressIPhoto, pic_studio / Getty Images

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Zum Autor

DF
Dennis Fast

Magister iuris, Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht, Brühl.

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