Retrozessionen - 17. Januar 2018

Ein Partner hilft

Deutsche Kapitalanleger können nun Provisionen, die in der Schweiz zu Unrecht einbehalten wurden, ohne eigenes Prozessrisiko zurückfordern.

Für Vermögensverwalter in der Schweiz war die Möglichkeit, Provisionszahlungen von Dritten zu vereinnahmen, jahrelang ein äußerst lukratives Geschäft. Darunter fielen auch Vermittlungs- und Bestandsprovisionen von sogenannten Fondsgesellschaften, die Vermögensverwalter hinter dem Rücken des Kunden vereinnahmt haben. Bei marktüblichen Provisionen von 0,5 bis ein Prozent pro Jahr machte das bei einem Depotwert von beispielsweise einer Million Euro über zehn Jahre eine Summe von 50.000 bis 100.000 Euro aus. Die Frage, wem diese Provisionszahlungen zustehen, hatte in den vergangenen Jahren immer wieder die Gerichte in der Schweiz beschäftigt. Kein Wunder, denn nach einer Schätzung der Schweizerische Bankiersvereinigung Swiss Banking aus dem Jahr 2012 handelt es sich um mehrere Milliarden Schweizer Franken, die den Kunden rechtswidrig vorenthalten wurden.

Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts

Das Bundesgericht der Schweiz hatte 2012 bereits klargestellt, dass eine Bank, die als Vermögensverwalterin tätig wird, Vertriebs- und Bestandspflegeprovisionen, die sie für den Vertrieb von Anlagefonds oder strukturierten Produkten erhält, an den Kunden herauszugeben hat (Urteil vom 30.10.2012, Az. 4 A 127/2012). Diese Herausgabepflicht besteht auch dann, wenn die Provisionen – bei den Eidgenossen Retrozessionen genannt – von eigenen Konzerngesellschaften an die vermögensverwaltende Bank geflossen sind. Offen war jedoch bis zuletzt, welche Verjährungsfrist in einem derartigen Fall anzuwenden ist, also für welchen zurückliegenden Zeitraum ein Kunde die ihm zustehenden Provisionen noch zurückfordern kann. Dieser Aspekt wurde 2017 dann durch eine weitere Entscheidung des Schweizerischen Bundesgrichts geklärt (Urteil vom 16.06.2017, Az. 4 A 508/2016). Danach können Kunden ihre Ansprüche rückwirkend für zehn Jahre geltend machen. Die Frist beginnt umit dem Eingang der Provisionszahlung beim Vermögensverwalter zu laufen. Da hohe Provisionen vor allem im Jahr 2008 von den Schweizer Vermögensverwaltern vereinnahmt wurden, sollten Betroffene sich zeitnah um ihre Ansprüche kümmern, denn die Provisionen des Jahrs 2008 verjähren taggenau jeweils im Jahr 2018.

Rückerstattung der Retrozessionen

Man kann davon ausgehen, dass jeder Kunde eines Schweizer Vermögensverwalters davon betroffen ist.

Aufgrund dieser Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts hat nun jeder Kunde, der während der vergangenen zehn Jahre in der Schweiz im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags Geld angelegt hatte, grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Vermittlungsprovisionen, die von Schweizer Vermögensverwaltern, Banken und Finanzdienstleistern einbehalten wurden, zurückgezahlt werden. Eine bestehende Geschäfts- oder Vertragsbeziehung ist hierfür nicht erforderlich. Den Anspruch haben grundsätzlich auch die mehr als 100.000 Anleger aus Deutschland, die ihre Erträge in der Schweiz nachträglich erklärt beziehungsweise eine Selbstanzeige erstattet haben. Die Geschädigten müssen ihren Anspruch schließlich in unserem Nachbarland geltend machen. Seit 2011 wird in der Schweiz nach einer einheitlichen Zivilprozessordnung (ZPO) prozessiert, die unter anderem keinen Anwaltszwang vorsieht und auch ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren ermöglicht. Sobald jedoch ein Verfahren eingeleitet wird, fallen Prozesskosten an, die im Falle, dass der Kläger unterliegt, von diesem zu tragen sind. Zudem ist der Gegenseite eine Entschädigung zu bezahlen. Schließlich kann das Gericht vom Kläger einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangen, der selbst im Fall des Obsiegens nicht zurückerstattet wird, sondern zusammen mit der Parteientschädigung bei der unterlegenen Gegenpartei einzufordern ist. Es besteht folglich ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko.

Kooperationspartner

Nach längerer Suche ist es gelungen, für Betroffene einen Partner, die Liti-Link AG, in der Schweiz zu finden, um für die Kunden beziehungsweise ehemaligen Kunden von Schweizer Banken risikolos und einfach rechtswidrig einbehaltene Gelder zurückzufordern. Bei der Liti-Link AG handelt es sich um einen seriösen und solventen Partner, mit dem die Geschädigten ihren Anspruch durchsetzen können, und zwar ohne eigenes Kostenrisiko. Denn die Liti-Link AG unterstützt die Kunden von Schweizer Banken und Vermögensverwaltern ohne eigenes Kostenrisiko auf Basis einer reinen Erfolgs­beteiligung von 35 Prozent dabei, die unrechtmäßig vereinnahmten Provisionen zurückzuverlangen. Kunden aus Deutschland, die in den vergangenen Jahren Geld in der Schweiz angelegt haben, können auf den Seiten der Liti-Link AG mit dem sogenannten Retrorechner die voraussichtliche Höhe ihrer Rückforderung ermitteln. Bei Beauftragung prüft die Liti-Link AG ohne weitere Verpflichtungen für die Kunden die tatsächliche Höhe der Ansprüche in der Schweiz. Im nächsten Schritt stoppt die Liti-Link AG die Verjährung (siehe Kasten: In fünf Schritten ohne Kostenrisiko Provisionen zurückfordern). Sofern die Anspruchsverfolgung durch die deutsche Kanzlei Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB gewünscht wird, so ist auch dies selbstverständlich ohne jedes Kosten­risiko möglich. Denn das Honorar der Kanzlei Rotter wird in diesem Fall von der Liti-Link AG übernommen.

Rechtslage in Liechtenstein

In Liechtenstein gibt es zur Rückforderung von Retrozessionen, welche aus Vermögensverwaltungsverträgen entspringen, im Gegensatz zur Schweiz noch keine einschlägige Rechtsprechung. Zur Klärung der Rechtslage sind bereits von der Liti-Link AG geführte Klagen anhängig. Aus dem auftragsrechtlichen Charakter eines Vermögensverwaltungsvertrags folgt aber wie auch in der Schweiz, dass dem Kunden alle Vorteile aus der Geschäftsbesorgung – so insbesondere auch Retrozessionen – zustehen. Der Kunde kann damit von seinem Vermögensverwalter die Herausgabe sämtlicher Retrozessionen verlangen. Anders als in der Schweiz herrscht in Liechtenstein jedoch eine für Kunden günstigere Verjährungsfrist. Diese beträgt 30 Jahre, und es ist für den Kunden daher möglich, Retrozessionen für einen wesentlich längeren Zeitraum zurückzufordern. Die Retrozessionen stehen selbstverständlich auch für den Fall dem Kunden zu, dass die Vermögensverwaltung bereits gekündigt wurde. Wenn der Kunde über keine Vertragsunterlagen mehr verfügt, kann er diese vom Vermögensverwalter herausverlangen. Parallel hierzu kann er vom Vermögensverwalter die Bezifferung und Aufschlüsselung der vereinnahmten Retrozessionen verlangen. Die Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen und auf Rechnungslegung verjähren ebenfalls erst nach 30 Jahren. In Liechtenstein abgeschlossene Lebensversicherungen wurden zum überwiegenden Teil im Zuge von Vermögensverwaltungsmandaten abgeschlossen. Ansprüche auf zu Unrecht einbehaltene Retrozessionen, welche im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen an die Vermögensverwalter geflossen sind, können ebenfalls geltend gemacht werden. Analog zu den Fällen in der Schweiz fordert die Liti-Link AG gegen eine reine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 35 Prozent für betroffene Kunden von Liechtensteiner Banken und Vermögensverwaltern die unrechtmäßig vereinnahmten Provisionen zurück.

Rechtslage in Deutschland

Mit der Umsetzung der Richtlinie Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II) durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsvgesetz (2. FiMaNoG) wurde für Vermögensverwalter in Deutschland in § 64 Abs. 7 WpHG ein generelles Verbot eingeführt, Zuwendungen von Dritten oder von für diese handelnden Personen anzunehmen und zu behalten. Das Verbot gilt seit dem 3. Januar 2018. Die bisherige Ausnahmeregelung, wonach solche Zuwendungen vereinnahmt werden durften, wenn sie die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen verbesserten und dem Kunden offengelegt wurden, ist entfallen. In § 64 Abs. 7 Satz 4 WpHG ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass alle monetären Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung angenommen werden, so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich nach Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden auszukehren sind. Durch diese Neuregelung wurde ein nach deutschem Recht bisher unsicherer Rechtszustand für zukünftige Provisionszahlungen beendet. Bis dahin hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob eine Verpflichtung zur Auskehrung von Vertriebs- oder Vertriebsfolgeprovisionen an den Kunden besteht, noch nicht entscheiden müssen. Das einzige bekannt gewordene Verfahren, das den BGH erreichte (Az. XI ZR 516/14), wurde 2015 durch einen Vergleich beendet. Zuvor hatten sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main gegen den Kunden entschieden. Demgegenüber waren das Landgericht München I und das Oberlandesgericht Hamm der Ansicht, dass vereinnahmte Zuwendungen herauszugeben seien.

Foto: grandeduc  / Getty Images

In fünf Schritten ohne Kostenrisiko Provisionen zurückfordern

  1. Im ersten Schritt übermitteln Sie Ihre Daten ganz bequem mittels einem Online-Formular (www.litilink.com) an die Liti-Link AG (Zeitaufwand 5 Minuten).
  2. Nach der Zusendung der Daten erhalten Sie ein Dokument mit einer Vollmacht und einer Abtretungs­erklärung per Mail.
  3. Sobald die unterschriebenen Dokumente bei der Liti-Link AG eingegangen sind, unterbricht diese innerhalb von drei Werktagen die Verjährung Ihrer Ansprüche und stellt ein Auskunftsbegehren an den Vermögensverwalter.
  4. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt die Liti-Link AG jegliche Arbeitsschritte und informiert Sie stets über das geplante Vorgehen. Somit wird ein transparenter und kundenfreundlicher Prozess geschaffen.
  5. Im letzten Schritt werden Ihre sichergestellten Ansprüche ausbezahlt. Dabei werden nach Abzug von Gebühren und externen Aufwendungen 35 Prozent als Erfolgsbeteiligung für die Liti-Link AG fällig. Der Vorteil für Anleger: kein Kostenrisiko und hohe Anwaltskosten in der Schweiz fallen erst gar nicht an.

Weitere Informationen finden Sie unter www.litilink.com

Zum Autor

Klaus Rotter

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht; Gründungspartner der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in München

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