De-Mail - 17. Januar 2018

Digitale Übermittlung – aber sicher

Steuerberater sollten sich einen De-Mail-Account anlegen, auch wenn noch keine Pflicht zur aktiven digitalen Kom­mu­ni­kation besteht.

Rechtsanwälte und Notare müssen seit dem 1. Januar 2018 ein besonderes elektronisches Postfach (beA) beziehungsweise ein besonderes elektronisches Notarpostfach (BeN) eingerichtet haben. Das ergibt sich zunächst aus der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO können Zivilgerichte Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis zustellen, namentlich an Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater und sonstige Personen, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie Behörden beziehungsweise Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Zugestellt werden kann auch ein elektronisches Dokument (§ 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch andere Gerichte (Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichte) müssen einen sicheren Übertragungsweg bereitstellen.

Denkbare Übertragungswege

Gemäß § 52a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind von Gesetzes wegen nur vier Übermittlungswege als sicher eingestuft:

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt
  2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts
  3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfachs einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts
  4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden, bei denen die Authentizität (Identitätsnachweis) und Integrität der Daten (Unversehrtheit) sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind

Zustellungen an das Gericht

Folgt daraus nun, dass auch die Steuerberater einen sicheren elektronischen Übertragungsweg nutzen müssen? Nein! Derzeit gibt es für Steuerberater keine Verpflichtung, den elektronischen Rechtsverkehr für Zustellungen an das Finanzgericht zu nutzen. Die Steuerberater können ab 2018 wie bisher Klagen per Post, per Fax oder auch mittels elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei Gericht einreichen.

Zustellungen an den Berater

Die Berater müssen einen sicheren Übertragungsweg für Zustellungen des Gerichts einrichten.

Die Steuerberater sind jedoch seit Jahresbeginn verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg für Zustellungen seitens des Gerichts im Vertretungsfall einzurichten. Hier kommt für die Berater derzeit nur De-Mail als rechtlich einziger zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg (§§ 52a Abs. 4, 53 Abs. 3 FGO) in Betracht.

Steuerberaterpostfach

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) treibt perspektivisch ein spezielles Steuerberaterpostfach voran. Dieser Beschluss wurde im Editorial der DStR 43/2017 veröffentlicht (Autor: Roland Kleemann, Präsidiumsmitglied der BStBK). Nähere Details zum Steuerberaterpostfach sind bisher jedoch nicht bekannt. Es ist aber wahrscheinlich, dass das Steuerberaterpostfach künftig einen sicheren Übermittlungsweg darstellen wird. Bis dahin ist De-Mail die einzige rechtlich zulässige Alternative, um dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft nach § 53 Abs. 3 FGO zu genügen.

Wirtschaftsprüfer ebenfalls betroffen

Auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für den Empfang von Gerichtspost zu eröffnen. Da es jedoch keine Rechtsverordnung zur Einrichtung eines sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegs nach § 52a Abs. 4 Nr. 4 FGO, § 55a Abs. 4 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gibt, kommt für die Teilnahme dieser Berufsgruppen am elektronischen Rechtsverkehr derzeit wie auch für die Steuerberater nur DE-Mail infrage. Es ist aber davon auszugehen, dass auch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ihren Kammermitgliedern, die seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls verpflichtet sind, einen sicheren Übermittlungsweg für den Empfang von Gerichtspost zu eröffnen, ab dem 1. Januar 2022 einen speziellen und sicheren elektronischen Übermittlungsweg zur Verfügung stellen wird.

Fazit und Ausblick

Anders als Rechtsanwälte kommunizieren die meisten Steuerberater weniger häufig mit den Gerichten. So haben sie meist nur ein sehr geringes Klageaufkommen und oft auch nur ein Finanzgericht, das für sie zuständig ist. Es könnte sich daher als nützlich erweisen, mit dem Gericht vorab zu klären, ob weiterhin Zustellungen vom Gericht an die Steuerberatungskanzlei in Papierform erfolgen können. Die Gerichte selbst sind erst ab dem 1. Januar 2022 zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Vereinzelt haben Finanzgerichtspräsidenten sogar öffentlich verlautbaren lassen, dass auf ein De-Mail-Konto verzichtet werden könne und über den 1. Januar 2018 hinaus weiterhin auf klassischem Wege mit den Steuerberaterkanzleien kommuniziert werde. Und bei den Wirtschaftsprüfern kann man aufgrund der geringen Klagehäufigkeit ebenfalls davon ausgehen, dass die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft für sie keine praktische Relevanz haben dürfte.

MEHR DAZU

finden Sie in der Info-Datenbank im Dokument „Elektronische Kommunikation mit Gerichten“ (Dok-Nr. 1001070)

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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