EU-Datenschutz-Grundverordnung - 15. Dezember 2017

Bußgelder und Strafen vermeiden

Neue EU-weite Regelungen zum Datenschutz erfordern zahl­reiche Anpassungen, so auch eine neue Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit DATEV. Mit wenigen Klicks können Sie das noch vor dem Jahreswechsel erledigen.

Dass die Feiertage zum Jahresende nicht gerade besinnlich sind, gehört zu den alljährlich wiederkehrenden Klassikern. Jeder hat dann immer viel zu tun, das Jahr muss abgeschlossen werden, kurz: Es herrscht Stress. Doch es gibt in der Jahresendrallye zwei Themen, die zu beachten sich lohnt – weil sie wichtig sind und einfach zu erledigen. Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung, die bereits im Mai 2018 in Kraft tritt, harmonisiert das Datenschutzrecht europaweit und macht zahlreiche Anpassungen nötig.

Ein wichtiger Aspekt für DATEV-Mitglieder und deren Mandanten ist der Abschluss einer neuen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die den neuen Regeln gerecht wird. Dieses Großthema auf die lange Bank zu schieben, ist nicht ungefährlich, denn es drohen bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen empfindliche Bußgelder. Unter www.datev.de/av ist die Vereinbarung mit wenigen Klicks ausgefüllt. Sogar strafrechtlich relevant sind Änderungen des § 203 StGB und der Berufsordnungen rund um den Geheimnisschutz. Demnach müssen Berufsgeheimnisträger ihre (IT)Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichten, um selbst einer möglichen Strafbarkeit zu entgehen. Denn auf die Dienstleister wurde die Strafbarkeit seit 9. November 2017, als das Gesetz in Kraft trat, ausgedehnt, wenn sie Berufsgeheimnisse ihrer Auftraggeber unbefugt preisgeben.

Und: Auch die Auftraggeber sind in diesem Fall von Strafe bedroht, wenn sie den Dienstleister eben nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet haben. Wie das geht? Ganz einfach unter www.datev.de/ve, wo die Erklärung mit wenigen Klicks ausgefüllt und abgeschickt werden kann. So kann Weihnachten kommen.