Prüfungsstandard IDW EPS 350 - 15. November 2017

Auf den Inhalt
kommt es an

Der IDW-Prüfungs­­stan­­dard zur Prü­fung des Lage­berichts im Rahmen der Ab­schluss­prüfung wurde umfassend überarbeitet. Wirt­schafts­prüfer müssen sich fragen, ob ihre bisherige Vor­ge­hens­weise anzupassen ist.

Der IDW-Prüfungsstandard zur Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung wurde umfassend überarbeitet (IDW EPS 350). Der Entwurf des neu gefassten Standards enthält eine weitgehend geschlossene Darstellung der bisher auf verschiedene IDW-Prüfungsstandards verteilten Anforderungen an die Prüfung des Lageberichts. Wirtschaftsprüfer sind aufgefordert sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ihre bisherige Vorgehensweise künftig anzupassen ist. IDW EPS 350 spricht auch grundlegende Anforderungen an den Aufstellungsprozess eines Lageberichts an. Es stellt sich daher zusätzlich die Frage, inwieweit auch Handlungsbedarf bei der zu prüfenden Gesellschaft besteht.

Prüfungsintensität

Der Gesetzgeber fordert nunmehr unmissverständlich, zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind.

Ein Grund für die Neufassung des Prüfungsstandards war ein unterschiedliches Verständnis bei Wirt­schafts­prüfern hinsichtlich der Anforderungen an eine Prüfung des Lageberichts. Ein wesentlicher Dissens bestand hinsichtlich der Prüfungsintensität bezogen auf Angaben, die nicht ver­gan­gen­heits­orien­tier­te Finanzinformationen betreffen. Damit sind insbesondere allgemeine qualitative Aussagen, nicht finanzielle und prognostische Angaben sowie Angaben im Chancen- und Risikobericht gemeint. Der Dissens beruht überwiegend darin, dass die gesetzliche Anforderung einer Einklangsprüfung im Vergleich zu den anderen Prüfungszielen des § 317 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) bisher als übergeordnetes Prüfungsziel ausgelegt wurde. Im Zuge dessen wurde die Prüfung maßgeblich darauf ausgerichtet, ob Angaben im Lagebericht im Einklang zu Angaben im Abschluss beziehungsweise zu bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnissen stehen. Im Ergebnis war die Prüfung von Angaben, die nicht unmittelbar aus der Buchführung abzuleiten sind, nicht mit einer (Abschluss-)Prüfung, sondern nur mit einer prüferischen Durchsicht vergleichbar.
Das Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk wurde durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ergänzt. Der Gesetzgeber fordert nunmehr unmissverständlich, auch zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts beachtet worden sind (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB). Hierüber ist ein positiv formuliertes Prüfungsurteil abzugeben (§ 322 Abs. 6 HGB).
Demnach ist die Prüfung aller Angaben des Lageberichts so zu planen und durchzuführen, dass diese entsprechend der gesetzlichen Vorgaben mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden können. Zu Ausnahmen bezüglich der so zu prüfenden Angaben siehe Abschnitte: III. Lageberichtsfremde Angaben/Querverweise und: V. Formelle Prüfungspflicht. Angaben und Bestandteile des Lageberichts, die nicht dieser Prüfungspflicht unterliegen, sind vom Abschlussprüfer entsprechend IDW PS 202 kritisch zu lesen (IDW EPS 350, Tz. 15).

Risikoorientierter Prüfungsansatz

Bei der Prüfung des Lageberichts ist ein risikoorientierter – und damit skalierter – Prüfungsansatz anzuwenden. Ein wesentliches Ziel der Neufassung des IDW PS 350 war, dies unter anderem durch den prozessorientierten Aufbau der Anforderungen stärker zu betonen. Der Standardentwurf berücksichtigt dabei stets, dass die Prüfung des Lageberichts in einem engen Zusammenhang mit der Prüfung des Abschlusses steht. Bei der Darstellung des Prüfungsansatzes geht der Prü­fungs­stan­dard auf die Besonderheiten der Lageberichterstattung ein. Beispielsweise fordert der Standardentwurf für ausgewählte Informationskategorien konkrete Prüfungshandlungen. Dies betrifft insbesondere die Beurteilung von prognostischen Angaben sowie von Angaben im Chancen- und Risikobericht. Die Vorgabe konkreter Prü­fungs­hand­lungen wird – je nach bisherigem Verständnis bezüglich der Prüfungsintensität und dessen Umsetzung – künftig zu einem höheren Prüfungsaufwand führen.
Neu gegenüber IDW PS 350 sind die Regelungen zum Umgang mit „nicht prüfbaren Angaben“ (IDW EPS 350, Tz. 19, Buchstabe j) im Standardentwurf. Unter diesen Begriff fallen Angaben, die aufgrund der Art der Angaben beziehungsweise aufgrund nicht vorhandener geeigneter Kriterien nicht beurteilbar sind. Nicht prüfbare Angaben betreffen beispielsweise selbstlobende, nicht belegbare Werbebotschaften (vgl. IDW EPS 350, A12–A16).

Lageberichtsfremde Angaben

Es wurde im Standardentwurf der Grundsatz aufgegeben, dass jede Angabe im Lagebericht unbedingt der Prüfung unterliegt. In vielen Lageberichten sind Angaben enthalten, die weder gesetzlich gefordert sind, noch Inhalten nach DRS 20 Konzernlagebericht entsprechen. Diese Angaben wurden in IDW EPS 350 als lageberichtsfremde Angaben definiert (IDW EPS 350, Tz. 19, Buchstabe j). Lageberichtsfremde Angaben können ungeprüft bleiben, wenn sie eindeutig von den geprüften Angaben abgegrenzt und als ungeprüft gekennzeichnet sind (IDW EPS 350, Tz. 14). Eine vergleichbare Regelung wurde für Querverweise auf Angaben des Unternehmens außerhalb des Lageberichts eingeführt, sofern diese Querverweise nicht vom Gesetz vorgesehen sind (vergleiche IDW EPS 350, Tz. 16).

Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme)

Als weitere Neuerung bei der Prüfung des Lageberichts ist die prüferische Befassung mit „Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme)“ hervorzuheben. Ein prüferischer Umgang mit Systemen ist die Grundvoraussetzung zur Erlangung ausreichender, geeigneter Prüfungs­nachweise. Dies gilt insbesondere für prog­nos­tische Angaben sowie Angaben im Chancen- und Risikobericht, für die oft ein höheres Fehlerrisiko besteht. Der Grund hierfür ist, dass die Qualität von ver­gan­gen­heits­orien­tierten Finanz­in­for­ma­tionen in der Regel durch wirksame interne Kontrollen gewährleistet ist. Für die Ermittlung anderer In­for­ma­tionen fehlt es oft an entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen. Künftig wird im Bestä­ti­gungs­vermerk explizit auf die Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Einrichtung von Vorkehrungen und Maßnahmen (Systemen) hingewiesen (IDW EPS 400). Es wird im Bestätigungsvermerk klargestellt, dass diese Systeme erforderlich sind, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines formalisierten Systems hängt von der Größe und Komplexität des Unternehmens ab. So kann bei einem mittelständischen Unternehmen beispielsweise eine Abfrage bei Abteilungsleitern zu Chancen und Risiken mit einer Dokumentation des Rücklaufs der Antworten einen ausreichenden Prozess darstellen (IDW EPS 350, A66). Dies wäre dann ein Nachweis für die prüferische Beurteilung der Vollständigkeit dieser Angaben.

Formelle Prüfungspflicht

Die Erklärung zur Unternehmensführung wurde mit dem Gesetz zur Frauenförderung um Angaben zur Frauenförderung erweitert. Die Pflicht zu Angaben zur Frauenförderung betrifft auch mitbestimmungspflichtige Unternehmen. Mit BilRUG wurde die Konzern­er­klärung zur Unter­neh­mens­führung eingeführt. Korrespondierend zu diesen Ent­wick­lungen wurde eine formelle Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer eingeführt.
Die Prüfung der (Konzern-) Erklärung zur Unternehmensführung beschränkt sich gemäß § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB und IDW EPS 350, Tz. 77, A75 auf das Vorhandensein der Angaben.
Nach Veröffentlichung des IDW EPS 350 wurde das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) verabschiedet. Es sind daher im Standardentwurf keine Hinweise zur formellen Prüfung der nicht finanziellen (Konzern-) Erklärung enthalten. In der September-Sitzung des Hauptfachausschusses des IDW wurde IDW PS 350 verabschiedet: Die finale Neufassung wird im Dezember veröffentlicht werden. Abweichend von der bisherigen Beschlusslage wird IDW PS 350 erstmals verpflichtend anzuwenden sein bei der Prüfung von Lageberichten für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2017 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31. Dezember 2018 enden.

Fazit

Für die Durchführung der Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfungen gilt „an audit is an audit“. Die Neufassung des Prüfungsstandard hat die Anforderungen an die Planung und Durchführung der Prüfung weitgehend geschlossen dargestellt. Dies ist eine maßgebliche Voraussetzung für ein einheitliches Verständnis im Berufsstand hinsichtlich der Qualität und der Belastbarkeit des Prüfungsurteils zum Lagebericht. Gleichzeitig werden verschiedene Ansatz­punkte für eine skalierte Prüfung aufgezeigt. Es ist anzunehmen, dass sich auch die An­wen­dungs­hin­weise und Erläuterungen des Prüfungsstandards als wertvolle Unterstützung der praktischen Tätigkeit erweisen werden.

Foto: altaykaya, catrinka81, izuseki, ungorf, vichie81 / Getty Images

MEHR DAZU

Die DATEV Arbeitspapiere Referenzmodell (Art.-Nr. 40696) und die DATEV Arbeitspapiere KMU (Art.-Nr. 40274) unterstützten Sie bei der risikoorientierten und skalierbaren Prüfung. Dabei ist die Einhaltung der gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen in allen Phasen der Prüfung gewährleistet. So auch bei der Prüfung des Lagerberichtes mit den erweiterten Anforderungen.

Fragen zum Programm beantwortet der Programmservice Abschlussprüfung

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Zur Autorin

Yvonne Meyer

Wirtschaftsprüferin, Diplom-Kauffrau, Senior Manager, Grundsatzabteilung Wirtschaftsprüfung, Zentralabteilung Prüfung, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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