Rechtsgeschichte - 19. Juli 2017

Der Winkeladvokat

Wer heute als Winkeladvokat bezeichnet wird, fühlt sich ­herab­gesetzt. Dabei beschrieb diese Berufsbezeichnung ursprünglich einen seriösen und anerkannten Dienstleister.

Advokat, Mandat und Honorar – einige Wörter, die uns im alltäglichen Gebrauch mehr oder weniger häufig über den Weg laufen, haben ihren Ursprung in der Rechtsgeschichte. Im Römischen Imperium unterstützte einen der Advocatus bei Rechtsangelegenheiten. Diese Advocati waren wiederum unentgeltlich tätig, was in einem Mandatum (unentgeltlicher Vertrag) festgehalten wurde. Für ihre Tätigkeit erhielten sie nur ein Ehrengeld, das Honorarium. Diese Wörter werden zwar mittlerweile teilweise in einem anderen Zusammenhang verwendet, doch besitzen sie nach wie vor eine positive Konnotation. Anders ist es bei einem Wort, das einst sogar eine amtliche Berufs­bezeichnung war, heute aber nur mehr als Schimpfwort ­gebräuchlich ist: „Winkeladvokat“.
Geburtsstunde des Winkeladvokaten war wahrscheinlich das 19. Jahrhundert. In den verschiedenen deutschen Einzelstaaten existierten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen für den geringer qualifizierten Rechtsbeistand, nach denen sich auch juristische Laien als Rechts­berater oder Rechtsvertreter betätigen und an Untergerichten auftreten konnten. Es ist sogar die Rede davon, dass vorbestrafte oder in anderen Berufen gescheiterte Personen die Tätigkeit des Rechtsbeistandes ausübten, obwohl sie nicht ­einmal über die nötigen Grundkenntnisse verfügten. Für Personen mit geringem juristischen Wissen, deren Tätigkeit mangels Qualifikation nicht immer legal war, etablierte sich der Begriff „Winkeladvokat“ als Abgrenzung zu den ausgebildeten Juristen. Sie mussten ihrer Tätigkeit quasi im Verborgenen, im „Winkel“ nachgehen, als „Winkelkonsulent“ oder „Winkelschreiber“.
Mangels einheitlicher Regelung für die nicht anwaltliche Rechtsberatung entstanden im 19. Jahrhundert unterschiedliche Berufstitel. In Preußen war unter anderem von „Konzipienten“ oder „Volksanwälten“ die Rede, im Rheinland von „Rechtspraktikanten“ oder in Bayern von „Kommissionären“ und „Rechtskonsulenten“. In Sachsen wurden Rechtshelfer, die nicht in der Anwaltskammer erfasst waren, zwischen 1885 bis 1910 sogar offiziell als „Winkeladvokaten“ bezeichnet. Der Winkeladvokat war also teilweise eine amtliche Bezeichnung, wenn auch nur vorübergehend. In der Öffentlichkeit etablierte sich währenddessen ein wenig schmeichelhaftes Bild. So schreibt das Wochenblatt für das christliche Volk 1870: ­„Bauer, hast du ein Rechtsanliegen, so wende dich an deinen Seelsorger oder an einen menschenfreundlichen Beamten; nie, gar nie nimm deine Zuflucht zu einem Winkeladvokaten, einem davongejagten Schreiber oder einem ähnlichen Menschen.“ In einer anderen Zeitung heißt es: „Auch in der Gilde der Winkeladvokaten trifft man wohl einmal ein bedeutendes Talent. Aber sicherlich kein aufstrebendes, sondern ein zweifellos verbummeltes, ein ‚verdorbenes Genie‘, wie man im ­gewöhnlichen Leben sagt. Das Genie konnte sich nie dazu ­bequemen, ein Examen zu machen; je länger es beim Bier darüber nachdachte, umso weniger.“ Diese Kritik war nicht ganz unbegründet, reichte doch die Bandbreite der Rechtsbeistände vom Anwaltsgehilfen bis zum schreibkundigen Landwirt.
Bis 1935 existierte keine einheitliche Regelung in Deutschland, die eine Qualifikation für nicht anwaltliche Rechtsberater festlegte. In diesem Jahr wurde das Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung verabschiedet und erstmals der für die Rechtsberatung zulässige Personenkreis definiert. Der Berufsstand der Rechtsbeistände ­erfuhr damit seine Anerkennung. Das Gesetz war ursprünglich dazu gedacht, die Qualität der Rechtsberatung sicherzustellen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 1935 wurde es aber rassistisch sowie antisemitisch ausgelegt und richtete sich vor allem gegen die „jüdische Winkeladvokatur“. Jüdische Rechtsanwälte und Richter, die seit 1933 von den Nationalsozialisten per Gesetz aus ihren Berufen und Ämtern gedrängt worden waren, hatten als Rechtskonsulenten weitergearbeitet. Ab 1935 ­wurde ihnen dann aber die dafür notwendige Zulassung verwehrt. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs entfielen die antisemitischen Bestimmungen und das Gesetz war mit verschiedenen Änderungen bis 2008 gültig.
Der Begriff des „Winkeladvokaten“ hält sich bis heute mit ­einer beleidigenden Bedeutung. Einem so titulierten Juristen wird damit fachliche und besonders moralische Qualifikation abge­sprochen – so kann man es zumindest verstehen. Ob rechtlich betrachtet die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ auch wirklich als Beleidigung angesehen werden kann, darüber lässt sich streiten. 2011 verurteilte das Landgericht Köln einen Anwalt, der die Kanzlei eines Konkurrenten in einer E-Mail als „Winkeladvokatur“ bezeichnet hatte. Das Gericht entschied, dass es sich hierbei um einen Angriff auf die Ehre und die Persönlichkeitsrechte handelte. Der ­gleiche Fall wurde 2013 vor dem Bundesverfassungsgericht erneut verhandelt. Für das Gericht stellte die Bezeichnung als „Winkeladvokat“ keine Beleidigung der persönlichen, sondern lediglich der beruflichen Ehre dar. Außerdem müsste die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit beachtet ­werden. „Winkeladvokat“ muss also nicht notwendigerweise eine Beschimpfung sein.

Foto: stevanovicigor / Getty Images

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Rücker, Simone: Rechtsberatung. Das Rechtsberatungswesen von 1919–1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935, Tübingen 2007.

Walk, Joseph (Hg.): Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien – Inhalt und Bedeutung, Karlsruhe 1981.

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IW
Irene Wallner

Neumann & Kamp,
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