Werbungskosten - 19. Juli 2017

Betrugsschaden abziehbar

Verlustabzug bei Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, dieser werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust unter Umständen bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der BFH setzt insoweit voraus, dass der betrogene Käufer bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war (BFH, IX-R-24/16). Weiter kommt es noch darauf an, zu welchem Zeitpunkt er davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld nicht mehr zurückbekommen werde.