Probearbeitsverhältnisse - 17. Mai 2017

Vertrag klar gestalten

Probearbeitsverhältnisse – Kündigungsfrist

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeits­ver­hältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, muss unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass diese längere Frist erst nach Ende der Probezeit gilt.

Anderenfalls kann der Arbeitnehmer dies regelmäßig dahingehend verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann (BAG, 6-AZR-705/15).