Digitaler Nachlass - 24. November 2016

Das Internet vergisst nicht(s)

Was geschieht mit den Online-Daten von Nutzern, die ver­stor­ben sind? Das Thema ist neu und die In­te­res­sen aller Be­tei­lig­ten sind durch­aus unter­schiedlich.

Internet und Smartphone, soziale Netzwerke und Online-Shops sind aus unserem Privat- und Berufsleben nicht mehr wegzudenken. Die wenigsten von uns machen sich jedoch Gedanken, was mit ihren Daten, Nachrichten, Online-Verträgen und kostenpflichtigen Mitgliedschaften nach ihrem Tod passiert. So sind angeblich schon fünf Prozent aller aktiven Facebook-Accounts so­ge­nannte digitale Zombies, deren Nutzer bereits verstorben sind. Die vom Nutzer hinterlassenen elektronischen Daten werden aus rechtlicher Sicht als digitaler Nachlass bezeichnet. Das Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung. Unter digitalem Nachlass wird die Gesamtheit des digitalen Vermögens verstanden, also Immaterialgüterrechte, Domain-Rechte sowie sämtliche Ver­trags­be­zie­hungen zwischen Providern und dem Erblasser hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst, aber auch hinsichtlich diverser Internet-Dienstleistungen und damit auch die Gesamtheit aller Accounts und Daten des Erblassers im Internet. Regelungen zum Schicksal des digitalen Nachlasses findet man in letztwilligen Verfügungen oder Vorsorgevollmachten bislang jedoch nur in Ausnahmefällen; üblicherweise plagen sich die Erben mit der Spurensuche im Netz: Welche Online-Konten gibt es? Wo finde ich die Passwörter? Muss ich Verträge oder Mit­glied­schaften kündigen? Für den Erben birgt der digitale Nachlass des Verstorbenen zahlreiche Haftungsrisiken. Aufgrund der sechswöchigen Frist zur Erbausschlagung ist der Erbe gezwungen, sich möglichst schnell einen umfassenden Überblick über den tatsächlichen und digitalen Nachlass zu verschaffen.

Unterschiedliche Handhabung der Provider

Neben der erbrechtlichen Perspektive spielen auch der Datenschutz sowie die Ge­schäfts­be­din­gun­gen der internationalen Internet-Anbieter eine große Rolle. Die Praktiken der Provider sind höchst unterschiedlich. Einige löschen die Daten nach einer gewissen Inaktivität von drei bis sechs Monaten ohne vorherige Mitteilung oder versetzen auf Antrag anderer Nutzer den Account in einen sogenannten Gedenkzustand, der dazu führt, dass eine Anmeldung nicht mehr, auch nicht mehr mit den zuletzt gültigen Zugangsdaten, erfolgen kann. Manchmal kann der Benutzer über eine gewisse Funktion zu Lebzeiten eine Vertrauensperson bestimmen, die bei längerer Inaktivität des Accounts benachrichtigt wird und Zugriff erhält. Andere gehen davon aus, dass mit dem Tod des Benutzers das Vertragsverhältnis automatisch endet. Wiederum andere Provider geben dann an den Erben keine Daten heraus, das Fernmeldegeheimnis stehe im Weg. Schließlich stellen sich Fragen zum anzuwendenden Recht bei internationalen Anbieterverträgen, und zu guter Letzt könnte der Provider den entsprechenden Account vor der Testamentseröffnung bereits gelöscht haben.

Fallbeispiel

Dass das Thema im Alltag angekommen ist und für den Berater große praktische Relevanz hat, zeigt ein Fall, der sich vor dem Landgericht Berlin abspielte: Nach dem Tod ihrer 15-jährigen Tochter begehrte die Mutter Zugang zum Facebook-Account ihrer Tochter. Sie erhoffte sich Hinweise, ob es Suizidmotive gab, da die Tochter von einer U-Bahn erfasst worden war. Der Fahrer der U-Bahn forderte die Eltern als Erben zur Zahlung von Schadensersatz auf, weil die Tochter ihren Tod bewusst herbeigeführt und ihn dadurch zumindest fahrlässig geschädigt habe. Den Eltern war der Zugang zum Facebook-Account jedoch nicht möglich, weil das Benutzerkonto nach dem Tod der Tochter in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Die Mutter verklagte daraufhin die Facebook Ireland Ltd. auf Zugang zum Benutzerkonto ­ihrer verstorbenen Tochter. Sie erhielt in erster Instanz Recht. Die Berufung ist anhängig.

Unterschiedliche Interessen der Beteiligten

Die Interessen der Beteiligten im Hinblick auf den digitalen Nachlass sind vielseitig und nicht immer von Gleichlauf gezeichnet. Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen haben ein berechtigtes Interesse daran, an dessen Daten heranzukommen, weil sie zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses verpflichtet sind. Die nächsten Angehörigen werden mehr Wert auf Schutz und pietätvollen Umgang mit den Daten des Verstorbenen legen. Der Erblasser hingegen möchte mit seinen Spuren im Netz vielleicht eine gewisse Unvergänglichkeit erreichen, ganz nach dem Motto: Das Internet vergisst nicht(s).
Aber wer ist denn Rechtsnachfolger der Inhalte des digitalen Nachlasses? Wer darf darüber entscheiden, was mit den Daten des Erblassers geschieht, wem gegenüber muss der Provider Auskunft erteilen? Ist das zwingend der Erbe, oder sind es möglicherweise die nächsten Angehörigen des Verstorbenen? Die Frage, ob auch die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass vererbbar sind, ist höchstrichterlich noch ungeklärt, im Schrifttum wird über die Vererbbarkeit privater Daten gestritten. Ausgangspunkt muss dabei aber der Grundsatz der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB sein: Der Erbe tritt in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein. Das gilt auch für den digitalen Nachlass. Die Angehörigen können Ab­wehr­an­sprüche geltend machen, wenn zum Beispiel die Menschenwürde des Erblassers im Netz verletzt wird. Der Erbe hingegen tritt in die vertragliche Beziehung zum Anbieter ein und hat somit als Erbe und nicht als Dritter einen Anspruch auf Auskunft und sonstige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Internet-Anbieter handeln also rechtswidrig, wenn sie dem Angehörigen, der nicht zugleich Erbe ist, gegen Vorlage der Sterbeurkunde Auskunft erteilen. Die Anbieter sind zur Herausgabe der Daten an die Erben verpflichtet, es sei denn, der Erblasser hat die Geheimhaltung oder Löschung verfügt.

Letztwillige digitale Verfügung

Beim digitalen Testament sollte möglichst konkret formuliert werden, um spätere Konflikte im Erbfall zu vermeiden.

Wer nun als Erblasser seinen Tod auch für den digitalen Bereich regeln möchte, stößt auf zahlreiche Herausforderungen. Zum einen ist ein digitales Testament notwendig, um den Willen zu erklären, was mit dem digitalen Nachlass geschehen soll. Diese Maßnahme reicht freilich für eine erfolgreiche Umsetzung der letztwilligen Verfügung nicht aus. Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich des digitalen Nachlasses sind deshalb besonders wichtig. Element einer solchen Vorsorge könnte eine digitale Vorsorgemappe sein, die mit einer digitalen Bevollmächtigung kombiniert wird. Für die Zeit unmittelbar nach dem Erbfall, aber auch dann, wenn der Vollmachtgeber handlungsunfähig ist, sei es wegen Demenz, Koma oder Schlaganfall, ist ein Vorsorgebevollmächtigter, der gerade auch digital handlungsbefugt- und fähig ist, un­ab­ding­bar. Die Aufnahme eines entsprechenden Absatzes in die allgemeine Vorsorgevollmacht ist denkbar, oder auch eine gesonderte digitale Vollmacht. Möglichst konkret sollten die Anweisungen des Vollmachtgebers im Innenverhältnis sein: wo habe ich welche Accounts, welche Profile sollen gelöscht werden, welche Dateien auf dem privaten Rechner sollen gelöscht werden, ohne sie vorher jemandem zu zeigen? Wie der Vollmachtgeber beziehungsweise Erblasser die dazugehörigen Passwörter (aktualisiert und möglichst sicher!) hinterlegt und dem digitalen Bevollmächtigten Zugang zu diesen Daten gewährt, ist ein weiteres Hindernis, das zu überwinden ist. Was letztendlich mit dem digitalen Nachlass zu geschehen hat, wird in der letztwilligen Verfügung festgehalten. Auch hier sollte möglichst konkret formuliert werden, um spätere Konflikte im Erbfall zu vermeiden.

Ausblick

Für den Berater ist es höchste Zeit, sich den Herausforderungen zu stellen. Er sollte den Man­dan­ten auf das Thema aufmerksam machen, um gemeinsam Vorsorgemaßnahmen zu entwickeln. Ein besonderes Spannungsfeld ist dabei sicher auch die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters beziehungsweise des Anwalts im Mandatsverhältnis. Dem Erblasser kann viel daran gelegen sein, dass gewisse Daten niemandem, auch nicht den nächsten Angehörigen oder Erben zugänglich gemacht werden.

Zur Autorin

Solange van Rens

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erb- und Arbeitsrecht; Partnerin in der Kanzlei Binder & Partner, Passau, sowie Mitglied im Redaktionsbeirat des DATEV magazins

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