Fremde Rechts­ord­nungen - 27. Oktober 2016

Ungewohntes Terrain

Der Abschluss internationaler Verträge ist in der Regel komplex und zudem ri­si­ko­be­haftet. Nicht selten muss man aus­län­dische Rechts­vor­schriften be­rück­sich­ti­gen, wie Rechts­an­walt Matthias Schubert aus Hof (Bayern) erläutert.

DATEV magazin: Warum ist bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften eine zweckmäßige Vertragsgestaltung von so großer Bedeutung?

MATTHIAS SCHUBERT: Die Vertragsgestaltung sollte generell dem jeweils anwendbaren Sachrecht sowie dem einzelnen Vertragstyp entsprechen. Wie und was im Vertrag geregelt werden muss, hängt dabei natürlich auch von den Eigenheiten der Rechtsordnung ab, in der man sich bewegt.

DATEV magazin: Ein blindes Vertrauen auf äquivalente Rechtsinstitute in fremden Rechtsordnungen ist demnach äußerst riskant?

MATTHIAS SCHUBERT: Ja. Während die Gesetze in Europa eine hohe Regelungsdichte haben, so dass theoretisch eine Vielzahl von Fragen nicht mehr vertraglich geregelt werden müsste, kann in anderen Rechtsordnungen eine ausführliche Regelung unabdingbar sein. Vertraut man blind auf die fremde Rechtsordnung, so kann dies regelmäßig zu Lücken im Vertrag sowie Rechtsunsicherheit bei der Auslegung führen.

DATEV magazin: Können Sie ein Beispiel nennen?

MATTHIAS SCHUBERT: Erwähnt sei die US-amerikanische Parol Evidence Rule, die von der Annahme der Vollständigkeit und Geschlossenheit der vertraglichen Regelungen ausgeht. Die Vielzahl vorgegebener gesetzlicher Regelungen kann natürlich auch das Risiko bergen, dass einzelne Normen gerade nicht zur gewünschten Rechtsfolge führen.

DATEV magazin: Worauf sind die zum Teil gravierenden Unterschiede in den verschiedenen Rechtsordnungen eigentlich zurückzuführen?

MATTHIAS SCHUBERT: Zum Teil liegt das an dem im angloamerikanischen Rechtsraum verbreiteten Common Law. Es wird hauptsächlich durch Präzedenzfälle gebildet und durch Gesetze (Statute Law) ergänzt oder verfestigt. Im Gegensatz dazu zeichnet sich das Civil Law in Kontinentaleuropa, einschließlich Deutschland, dadurch aus, dass die primär geltende Rechtsordnung aus Parlamentsgesetzen besteht, auf deren Anwendung die Rechtsprechung Einfluss nimmt.

DATEV magazin: Und wie wirkt sich dieser Unterschied aus?

MATTHIAS SCHUBERT: Ein gutes Beispiel sind hier die Punitive Damages, die im Common Law Strafcharakter bei unerlaubten Handlungen haben und neben die Schadenskompensation treten. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist nicht möglich, da Punitive Damages Folge einer unerlaubten Handlung und nicht der Haftung aus einem Vertrag sind. In Civil-Law-Systemen dagegen ist dieses Rechtsinstitut unbekannt. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ist auf Kompensation gerichtet, siehe § 249 BGB, hat aber keine Straffunktion.

DATEV magazin: Wie verhält es sich im Bereich der Sachmängelhaftung?

MATTHIAS SCHUBERT: Hier möchte ich kurz auf Aspekte der Produkthaftung eingehen. Im Unterschied zu unerlaubten Handlungen ist hier nicht ein fahrlässiges Verhalten Anknüpfungspunkt, sondern die Mangelhaftigkeit des Produkts, die Schäden beim Käufer oder einem Dritten verursacht. Ein Haftungsausschluss oder eine -beschränkung ist vertraglich nicht möglich, da die Produkthaftung kein vertragsrechtliches Institut ist. Der Verkäufer kann jedoch auch im Common Law seine Haftung zumindest durch ausdrückliche Warnung vor Gefahren beeinflussen (Limitations of Warranty).

DATEV magazin: Gravierende Unterschiede gibt es doch auch bezüglich der Absicherung des Verkäufers …

MATTHIAS SCHUBERT: Richtig! Ein gutes Beispiel ist hier die eigentlich banale Regelung des Eigentumsvorbehalts, englisch: Retention of Title, zum Schutz des Verkäufers bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Während im deutschen Recht eine einfache Vereinbarung genügt, ist im amerikanischen Recht eine formelle Registrierung erforderlich.

Häufig kann man auch in Erwägung ziehen, unbekanntes dispositives Recht ganz auszuschließen.

DATEV magazin: Grundsätzlich besteht doch Vertragsfreiheit. Sollte man davon Gebrauch machen?

MATTHIAS SCHUBERT: Ja, unbedingt! Die Vertragsfreiheit eröffnet in Abhängigkeit von Land und Rechtsordnung unterschiedliche Gestaltungsspielräume. Relevant ist hier unter anderem die Regelung von Haftungsmodalitäten beziehungsweise -beschränkungen. Hat man Zweifel, ob die einschlägigen Vorschriften zur gewünschten Rechtsfolge führen, kann man häufig auch in Erwägung ziehen, unbekanntes dispositives Recht ganz auszuschließen.

DATEV magazin: Gibt es weitere Handlungsempfehlungen?

MATTHIAS SCHUBERT: Über die Formerfordernisse fremder Rechtsordnungen sollte man sich im Vorfeld Gedanken machen. So wird teilweise eine Vereinbarung nur anerkannt, wenn sie schriftlich vorliegt. Schließlich sollte unabhängig von der Rechtsordnung berücksichtigt werden, dass im Zweifel Klarstellungen oder Auslegungshilfen im Vertrag in den seltensten Fällen schaden.

DATEV magazin: Was kann man tun, um seine Ansprüche notfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen?

MATTHIAS SCHUBERT: Hier hilft die Rechtswahl. Sie wird – soweit zulässig – regelmäßig durch die Vereinbarung eines entsprechenden Gerichtsstands oder eine Schiedsklausel abgesichert. Vor allem Schiedsklauseln sind bei internationalen Rechtsgeschäften häufig anzutreffen, da sich so in einigen Ländern die Unwägbarkeiten einer nicht immer an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierten Rechtsprechung umgehen lassen.

DATEV magazin: Eine verbindliche Empfehlung zur Gestaltung internationaler Rechtsgeschäfte dürfte also kaum möglich sein?

MATTHIAS SCHUBERT: Maßgeblich sind letztlich immer die berühmten Umstände des Einzelfalls. Ziel muss in jedem Fall sein, dass die Vereinbarung nicht nur aus inländischer, sondern möglichst auch aus der Sicht des ausländischen Rechts Bestand hat. Das erfordert regelmäßig eine länderspezifische Prüfung der Rechtslage.

Zu den Autoren

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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Matthias Schubert

Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät bei Rödl & Partner am Standort Hof vorwiegend mittelständische Unternehmen in gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen einschließlich der Fragen bei der Besteuerung von internationalen Mitarbeitereinsätzen.

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