Vertragsstatut - 27. Oktober 2016

Anwendbares Recht

Welche Normen und Vor­schriften einem Vertrags­ver­hältnis zugrunde gelegt werden, ist nicht zuletzt eine Frage der Ver­hand­lungs­macht. Die stärkere Partei wird in der Regel nicht bereit sein, auf den Schutz des ihr ver­trauten Rechts zu verzichten.

Im heutigen Rechtsverkehr ist es weniger die Ausnahme als vielmehr die Regel, dass Rechtsgeschäfte nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern grenzüberschreitend abgeschlossen werden. Im Zentrum der Vertragsgestaltung in Fällen mit Auslandsberührung steht dabei die Frage des anwendbaren Rechts (Vertragsstatut), das im Grundsatz das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich Zustandekommen, Gültigkeit, Inhalt der Ansprüche sowie Erlöschen beherrscht.

Internationales Einheitsrecht

Auf dem Gebiet des Internationalen Vertragsrechts (IVR) besteht Einheitsrecht, das teilweise auf Staatsverträgen beruht. Materiell vereinheitlichte Regelungen betreffen vor allem internationale Transport- und Warenkaufverträge, für die das UN-Kaufrecht (CISG) greift. Ferner wurden von UNIDROIT einheitliche Grundregeln entworfen. Insgesamt ist dieses internationale Einheitsrecht unsystematisch sowie lückenhaft und auch eine einheitliche Anwendung ist nicht ohne Weiteres gesichert. Auch ein europäisches Vertragsrecht besteht bislang erst in Ansätzen. Vor allem das Verbraucherrecht ist durch eine Reihe von Richtlinien vereinheitlicht worden und es bestehen im Transportrecht eine Reihe direkt wirkender Verordnungen. Innerhalb der EU erfolgte eine Vereinheitlichung insbesondere auf der kollisionsrechtlichen Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO). Die Kollisionsnormen enthalten Regelungen dafür, welches Recht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Anwendung kommt. Materiellem Einheitsrecht, wie dem CISG, kommt innerhalb seines sachlichen Anwendungsbereichs Vorrang vor dem durch die Kollisionsnormen der Rom I-VO berufenen materiellen Recht zu.

Rechtswahlklauseln

Die Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass Arbeitnehmern der Schutz entzogen wird, der ihnen am Arbeitsort eigentlich zusteht.

Letztlich ermöglicht das IVR den Parteien in weitem Umfang aber, selbst zu bestimmen, welchen Regeln ihr Vertragsverhältnis unterworfen sein soll. Entscheidend hierfür ist eine entsprechende Rechtswahlklausel. Gewählt werden kann jedes staatliche Recht. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind aber eingeschränkt durch im Kollisionsrecht bestimmte Grenzen, wie den sogenannten Ordre-public-Vorbehalt (Art. 21 Rom I-VO). Auch darf beispielsweise die Rechtswahl der Parteien in Individualarbeitsverträgen nicht dazu führen, dass Arbeitnehmern der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende gesetzliche Bestimmungen am Arbeitsort gewährt wird. Welche Auswirkungen sich insoweit ergeben können, ist sorgfältig im Vorfeld eines Vertragsschlusses zu prüfen, da die Auswirkungen erheblich sein können; man denke nur an die 104 (!) Wochen betragende Entgeltfortzahlungsfrist im Krankheitsfall nach niederländischem Recht. Zu beachten ist aber, dass das in der Sache anwendbare Recht der internationalen Zuständigkeit der Gerichte folgt. Das bedeutet, dass deutsche und ausländische Gerichte das jeweils aus ihrer Sicht heranzuziehende Kollisionsrecht anwenden. Damit verbleibt ein gewisses Risiko, dass die Rechtswahl keine Berücksichtigung findet. Den Parteien muss dementsprechend bewusst sein, dass eine Rechtswahl des Schuldstatuts Rechtssicherheit nur innerhalb des durch die Rom I-VO vereinheitlichten Rechtsraums schaffen kann, nicht aber zum Beispiel im Verhältnis zu den USA. Es ist zwar denkbar, die Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte durch eine Gerichtsstandsvereinbarung abzubedingen. Ob eine solche Derogation von einem US-Gericht anerkannt wird, beurteilt dieses wiederum nach seinem eigenen Prozessrecht, so dass auch insoweit keine endgültige Sicherheit beseht.

Anwendung deutschen Rechts

Bei der Beteiligung deutscher Vertragspartner wird man häufig dazu neigen, auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu vereinbaren, was sicherlich von Vorteil sein kann, wenn im Streitfall auch deutsche Gerichte zur Beurteilung des Falls berufen sind. Anders kann das allerdings schon wieder dann aussehen, wenn ein französisches oder chinesisches Gericht deutsches Recht anwenden muss, was sicherlich – ebenso wie der umgekehrte Fall – nicht die glücklichste Konstellation ist. Findet auf ein vertragliches Rechtsverhältnis deutsches Recht Anwendung, dann sind auch fremdsprachige Willenserklärungen innerhalb dieses Rechtsverhältnisses nach den Grundsätzen des deutschen Rechts auszulegen (OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 36). Allerdings wird man fremdsprachige Begriffe und Vertragsklauseln grundsätzlich nach dem Rechtsverständnis des Landes interpretieren müssen, in dem sie entwickelt worden sind (BGH, NJW-RR 1992, 423).

Vertragssprache

Wichtig ist auch, dass man sich Gedanken über die zu verwendende Vertragssprache macht. In den seltensten Fällen wird im Falle internationaler Rechtsgeschäfte die Vertragsgestaltung auf Deutsch vorgenommen werden können. Vielmehr wird man auch bei deutschen Parteien mit internationalem Hintergrund, etwa ausländischen Muttergesellschaften, Englisch als Vertragssprache antreffen. Aber auch im Falle nicht englischsprachiger Verhandlungsführer wird häufig Englisch die Sprache sein, auf die man sich als kleinsten gemeinsamen Nenner einigen kann. Selbst wenn Verträge auf Deutsch, Französisch oder einer anderen Sprache vorliegen, sollte bedacht werden, dass häufig auch dieser Sprache nicht mächtige Dritte mit dem Vertrag in Berührung kommen können. Erwähnt sei hier der Fall der Finanzierung durch (ausländische) Banken, denen bankfähige (bankable) Unterlagen zur Verfügung stehen müssen. Man sollte sich jedoch vor Augen halten, dass das Lesenkönnen eines Vertrags in fremder Sprache nützlich sein mag, aber nicht immer dafür ausreichend ist, den Vertrag selbst verhandeln und abschließen zu können. Bereits mit vorgeblich vertrauten Wendungen kann nämlich im Einzelfall eine Bedeutung verknüpft sein, die im praktischen Ergebnis gleichsam Wille und (Rechts-)Wirklichkeit auseinanderfallen lässt. So ist etwa in der Vorstellung des deutschen Juristen der – auch im deutschen Sprachraum so genannte – Letter of Intent kein bindender Vertrag (§ 154 BGB), während in den Augen des US-Juristen trotz ausdrücklicher Subject-to-Definite-Agreement-Klausel (Pennzoil vs. Texaco) an der Verbindlichkeit wenig Zweifel aufkommen werden.

Handlungsempfehlungen

Nicht selten wird die verwendete Sprache der einen Vertragspartei so fremd sein wie der anderen. Empfohlen werden muss dann – wie bei Verträgen generell –, es mit der Verkomplizierung der Vertragsgestaltung nicht zu übertreiben, sondern das Ganze so einfach und verständlich wie möglich zu halten. Es kann durchaus hilfreich sein, sich in die andere Vertragspartei hineinzuversetzen und die Frage zu stellen, ob bei ihr auch das ankommt, was man erklären will. Vorzuziehen ist eine möglichst perfekte Übersetzung des deutschen Vertrags anstelle der Anpassung eines englischen oder US-amerikanischen Vertrags für die Verwendung in Deutschland. Wo Mehrdeutigkeiten und Missverständnisse drohen, wird die Verwendung des deutschen oder fremdsprachigen Rechtsbegriffs in Klammern angezeigt sein. Gerade auch bei komplexen Regelungen zu Berechnungen mag man beherzigen, dass ein Rechenbeispiel häufig mehr sagt als tausend Worte. Wenn – wie in der Praxis nicht unüblich – Verträge zweisprachig, zum Beispiel in Deutsch und Englisch, abgefasst werden, ist zudem ratsam, deutlich zu regeln, welche Sprache letztlich maßgeblich sein soll.

Zum Autor

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Matthias Schubert

Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät bei Rödl & Partner am Standort Hof vorwiegend mittelständische Unternehmen in gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragen einschließlich der Fragen bei der Besteuerung von internationalen Mitarbeitereinsätzen.

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