Schenkungen - 28. Januar 2016

Der Wert der Familie

Weniger als die Hälfte der Deutschen lebt heute noch in einer Familie. Wer aber seinen Kindern oder seinem Ehegatten vertraut, hat viele Mög­lich­keiten, Steuern zu sparen, weil das Ver­mö­gen steuer­frei oder zu ge­rin­gen Steuer­sät­zen ver­scho­ben werden kann.

Wer auf den Grundsatz „Freunde kommen, Freunde gehen, Familie bleibt bestehen“ vertrauen kann, dem öffnen sich viele Türen in der privaten Vermögensabsicherung. Loyalität und Verantwortungsbewusstsein sind hierbei die bestimmenden Prämissen. Erst danach stellen sich die rechtlichen Gestaltungsfragen. Das wesentliche Instrument dabei ist, Vermögen aus der eigenen Sphäre in die eines anderen Familienmitglieds zu verlagern. Die Vermögensverschiebung erfolgt üblicherweise durch Übertragungen, insbesondere Schenkungen, oder im Wege einer Familienvermögensgesellschaft (Familienpool). Bei allen nachfolgend skizzierten Strategien der familieninternen Vermögensverlagerung gilt die eiserne Regel, dass zum Zeitpunkt der Vermögensgestaltung keinerlei Haftungsgefahren bestehen oder abzusehen sind.

Schenkungen

Das Instrument der Schenkung, das bekannte Weitergeben mit warmer Hand, gilt gemeinhin als leicht umsetzbare und damit pragmatische Lösung. Allerdings steckt hier der Teufel im Detail: Streng genommen, bedürfen Schenkungen der notariellen Form. Bleibt diese unbeachtet, ist die Schenkung nichtig! Natürlich kann der Formmangel durch Bewirken der Leistung, also durch den Vollzug der Schenkung, geheilt werden, aber schon bei einem so einfachen Schenkungsgegenstand wie etwa dem Auto stellen sich Umsetzungsfragen. Das Eigentum kann übertragen worden sein, ohne dass der Brief geändert wurde. Weder Fahrzeugschein noch -brief sagen etwas über die Eigentumsverhältnisse aus. Weit diffiziler können die Schenkungsprobleme und -nachweise bei Anteilsübertragungen innerhalb von Personengesellschaften, etwa innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sein. Daher sollte bei Schenkungen grundsätzlich kein Risiko eingegangen, sondern die notarielle Form beachtet werden. Das hat folgende Vorteile: Einerseits wird die Dokumentation für steuerliche Zwecke erleichtert, andererseits lassen sich in die notarielle Schenkungsurkunde wichtige Zusätze wie Rückforderungsvorbehalte oder Verbote der Weiterveräußerung einbauen, die allein bei einem praktischen Vollzug nicht bedacht werden.

Spezielle Rechte vorbehalten

Erfolgt die Schenkung als gemischte Schenkung, also verbunden mit einer geringen Belastung, kann sich der Schenker vorteilhafte Positionen wie beispielsweise nicht pfändbare Rechte vorbehalten (etwa dingliches Wohn- beziehungsweise Wohnungsrecht). Neben dem Schenker können auch Dritte im Rahmen einer Schenkung durch eine Belastung des Schenkungsgegenstands mit bedacht werden. An die Kinder verschenkte Unternehmensanteile des Seniors können etwa mit einem Nießbrauch zugunsten eines Dritten (der Ehefrau des Seniors) belastet werden. Eine durchaus beliebte Gestaltung kann beim Vermögens-schutz darin bestehen, dass die Eltern das Wohnhaus an das Kind verschenken und sich selbst ein nicht pfändbares Wohnrecht sowie einen Widerrufsvorbehalt im Falle der Insolvenz des Kinds vorbehalten. Damit beim Versterben der Eltern das Wohnhaus nicht als mögliche Insolvenzmasse des Kinds in den Fokus rückt, kann entweder ein weiteres (nachrangiges) Wohnrecht zugunsten eines der Geschwister eingetragen werden oder vor dem Versterben an ein anderes Kind das Recht auf Widerruf der Schenkung übertragen werden. So bleibt die Rückholklausel im Vermögensverfall erhalten, und die Immobilie geht nicht verloren. Im Übrigen ist ein Haus mit Wohnrechtsbelastung nur von geringer Werthaltigkeit beziehungsweise Verkehrsfähigkeit.

Vorausschauend planen

Wer Schenkungen mit Widerrufsvorbehalten versieht, hat umsichtig alle Eventualitäten zu durchdenken: Welchem Familienmitglied können welche Gefahren drohen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Haftungsgefahren, Unterhaltsverpflichtungen, Scheidung, Vorversterben und so weiter)? Wie können die Ereignisse so abgemildert werden, dass der Schenkungsgegenstand dadurch nicht entwertet oder entzogen wird? Welche Vorkommnisse innerhalb der Familie können zu Schwierigkeiten führen? Bei alldem ist penibel darauf zu achten, dass keine pfändbaren Rückabwicklungsansprüche begründet werden. Es gilt, in Gedanken alle ungünstigen Ereignisse sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten durchzuspielen. Selbst der Argwohn innerhalb einer Familie ist vorsorglich mit einzubeziehen (Stichworte: Pflichtteil/Pflichtteilsergänzungsanspruch, Trennung/Scheidung und so weiter). Wer sich als Schenker bis zum Ableben Widerrufs- beziehungsweise umfangreiche Nutzungsrechte vorbehält, läuft Gefahr, dass die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu laufen beginnt. Schenkungen an Dritte (nicht den Ehepartner) hingegen werden zehn Jahre vor der Scheidung bei der Berechnung des Zugewinns (ohne Abschmelzung!) voll berücksichtigt. Daher sollten sämtliche Schenkungsvorgänge zwingend von erb- und familienrechtlichen Gestaltungen flankiert werden (Erbvertrag, Ehevertrag). Ein hierbei oft übersehener Aspekt bei großzügigen und lebzeitigen Schenkungen sind die Fragen von (späteren) Unterhaltsansprüchen der Eltern gegen ihre Kinder bei geringen Einkünften und frühzeitig verschenktem Vermögen (mit oder ohne Belastung). Oft können Unterhaltsregressforderungen der Sozialämter drohen, sofern diese für teure Pflegemaßnahmen aufkommen müssen und bestimmte Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Eine Alternative zu Schenkungen ist für Ehepartner aus steuerlichen Überlegungen heraus das Modell der Güterstandsschaukel. Der durch die Änderung des Güterstands ausgelöste Anspruch auf Zugewinn-ausgleich ermöglicht einen vollständig steuerfreien Transfer von erheblichen Vermögensvolumina zwischen den Ehegatten, ohne bereits die Schenkungsfreibeträge zu beanspruchen. Diese bleiben unabhängig von der Zahlung des Zugewinns vollständig erhalten. Die Güterstände lassen sich über entsprechend gestaltete Eheverträge individuell festlegen. Einer vergleichbaren Strategie folgt die Familienwohnheimschaukel. Hierbei wird das Wohnhaus, in dem die Familie lebt, vom risikogeneigten Ehegatten auf den nicht haftungsgefährdeten Ehepartner rechtzeitig übertragen – ebenfalls steuerfrei und ohne Belastung der steuerlichen Schenkungsfreibeträge. Das Familienhaus kann unmittelbar danach wieder vom ursprünglichen Eigentümer zurückgekauft werden, sodass nun durchaus stattliche Gelder aus der Sphäre des gut verdienenden, aber haftungsgefährdeten Ehegatten in die pfändungsfreie Zone des Ehepartners fließen. Die gezahlten Kaufbeträge bleiben dabei ebenfalls steuerfrei, sofern die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (privates Veräußerungsgeschäft).

Familienpool

Im Gegensatz zu Schenkungen dient das Instrument des Familienpools neben einer Vermögensverlagerung zugleich der Verwaltung des Familienvermögens sowie der generationsübergreifenden Sicherung. Eine mit den Generationen zwingend verbundene Zersplitterung von Vermögenswerten (zum Beispiel Immobiliarbeständen) kann vielversprechend unterbunden werden. In den Familienpool eingebrachte Vermögenswerte unterliegen im Gegensatz zu Familienstiftungen keiner Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Turnus, sind aber aufgrund der Gesellschaftsform der Gefahr einer Kündigung durch Gesellschafter mit daraus folgender Abfindung ausgesetzt. Um die Kündigungs- und Abfindungsgefahren beim Familienpool zu minimieren, empfehlen sich Überkreuzverpflichtungen, also Belastungen der jeweiligen Gesellschaftsanteile bestimmter Familienangehöriger durch andere Mitglieder der Familie. In den Familienpool eingebrachte Vermögenswerte können beispielsweise mit einem Nießbrauch, dinglichem Wohnungsrecht oder Vorkaufsrecht belastet sein. Die Vermögensübertragungen in einen Familienpool sind in der Regel steuerbefreit. Nach Gründung des Familienpools können Anteile der Senioren steuerschonend an die Junioren verschenkt werden, wobei die Schenker einen gewissen (geringen) Gesellschaftsanteil behalten sollten.

Potenzielle Rechtsformen

Traditionell werden Familienpools in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Dabei sind andere Rechtsformen wesentlich empfehlenswerter, denn bei einer GbR ballen sich die Probleme. So ist der Nachweis des Alleinvertretungsrechts nach außen an umständliche Formalia gekoppelt (zeitnahe Vollmachten mit Gesellschaftssatzung in notariell beglaubigter Form). Zudem muss im Falle von Grundbesitz jeder Gesellschafterwechsel im Grundbuch eingetragen werden. Und nicht zuletzt haftet jeder GbR-Gesellschafter höchstpersönlich für die Verpflichtungen der GbR, selbst wenn er nicht in die Geschäftsführung eingebunden ist. Daher verweigern Familiengerichte zu Recht die Genehmigung, wenn es um die Beteiligung Minderjähriger an einer solchen Rechtsform geht. Anstelle einer GbR bietet sich besonders die Rechtsform der KG oder der GmbH & Co. KG an. Kann das Haftungsrisiko beim Familienpool überschaubar oder anderweitig, etwa durch Versicherungen, abgedeckt werden, empfiehlt es sich, den Familienpool in Form einer reinen KG zu gestalten. Wird die Rechtsform der GmbH & Co. KG favorisiert, kommt die sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG in Betracht, bei der die KG Alleingesellschafterin der GmbH ist; auf diese Weise kann eine einheitliche Beteiligungs- und Beschlussfassung gewährleistet werden. Auch hier greift der Vorteil der KG, dass die Übertragung von Anteilen formfrei möglich ist – selbst dann, wenn Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören! Bei einem Familienpool in Form einer Personengesellschaft kann – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – eine Aufteilung von Gesellschaftsanteil, Gewinnbezugsrecht und Stimmen vorgenommen werden. Eine solche Auftrennung von Stimmrechten und Vermögenswerten kann zu einem herrschenden Bestimmungsrecht führen, ohne dass große Anteile durch Gläubiger gepfändet werden können. Kurzum: Trotz geringer Anteile kann der schenkende Senior weiter über die Geschicke des Familienpools sowie die Auszahlungen aus dem Familienpool bestimmen, wenn er sich die Geschäftsführung und Stimmenmehrheit vorbehält.

Gesellschaftsrechtliche Klauseln

Garniert wird der Pfändungsschutz im Familienpool durch gesellschaftsvertragliche Ausscheidens- beziehungsweise Einziehungsklauseln – am besten in Kombination mit einer rechtlich zulässigen Beschränkung der Abfindung (zum Beispiel auf 60 Prozent des berechneten Verkehrswerts). In der Satzung ist dann zugleich die Anwachsung zu vereinbaren. Damit ist festgelegt, dass bei einer Zwangsvollstreckung in die Anteile eines Gesellschafters dieser automatisch ausscheidet und die Anteile den anderen Gesellschaftern zufallen; den Gläubigern bleibt dann lediglich der Zugriff auf den (heruntergerechneten) Abfindungsanspruch, nicht aber auf die Gesellschaftsanteile. Der pfändbare Abfindungsanspruch fällt aus mehreren Gründen gering aus: Der Schenker hält nur noch einen geringen (drei bis fünf Prozent), dazu noch mit Rechten Dritter belasteten Anteil. Stimmrechte und damit die Entscheidungshoheit sind als höchstpersönliche Rechte in der Regel nicht pfändbar.
Bei der schenkweisen Übertragung von Anteilen am Familienpool kommt der Ausgestaltung des Schenkungsvertrags hervorgehobene Bedeutung zu. Denkbares Fehlverhalten oder ungewünschte Vorkommnisse wie Vermögensverfall, Veräußerung, Belastung oder Kündigung des Gesellschaftsanteils beziehungsweise die Missachtung der Ehevertragsklausel sind mit einem Rückforderungsrecht zu sanktionieren. Dadurch können Kündigungen und Abfindungen zum Großteil verhindert werden, ohne dass der Rückerwerb zu versteuern ist. Gleichzeitig sind geschenkte Anteile mit Verfügungsbeschränkungen zu belegen. Veräußerungen oder Belastungen von Gesellschaftsanteilen können etwa an einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss oder an die Zustimmung eines einzusetzenden Beirats gekoppelt werden.


 

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Sehen Sie, wie man sein privates Vermögen frühzeitig und sicher vor dem Zugriff potenzieller Gläubiger schützen kann.

Zum Autor

UM
Uwe Martens

Rechtsanwalt und Partner bei elixir rechtsanwälte | martens & partner, Frankfurt am Main

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