- 27. August 2015

Liebe Leserinnen und Leser,

Die jüngsten BGH-Ent­schei­dun­gen zur Haf­tung des GmbH-Beraters zeigen, dass diesem von vielen Seiten An­sprüche drohen.

 
der Bundesgerichtshof hat sich in letzter Zeit mit etlichen Haftungsfällen zur Haftung des Steuerberaters gegenüber einer GmbH befasst. Die Entscheidungen zeigen: Dem GmbH-Berater drohen Ansprüche von vielen Seiten. Längst geht es nicht mehr nur um die Haftung für mög­li­cher­weise vermeidbar festgesetzte Steuern. Denn gerät die GmbH in wirtschaftliche Schieflage, entstehen weitere Haftungsgefahren. Wie die Rechtsprechung zeigt, versuchen Mandanten und Insolvenzverwalter zunehmend, den Berater für wirtschaftliche Schäden in Regress zu nehmen. Der Berater sollte sich gut überlegen, wie weit sein Mandat geht. Oft ist es besser, zu manchen Fragen zu schweigen. Bisweilen ist dem Berater das Risiko nicht bewusst, dass er nicht nur seinem Mandanten gegenüber haftet. Es gibt kaum ein Beratungsmandat, das ausschließlich den Mandanten betrifft. Fast immer hat ein Mandat Aus­wir­kun­gen auf weitere Betroffene wie Lebenspartner, Familienangehörige, Mitgesellschafter und Kreditgeber. Von diesen droht die sogenannte Dritthaftung. In diesen Fällen hilft oft nur, vorbeugend tätig zu werden. Wie die Rechtsprechung zeigt, lässt sich ein Haftungsprozess oft nicht vermeiden. Glücklich der Berater, der sich mit Haftungsbeschränkungen und der Ausübung seines Berufs in geeigneter Rechtsform abgesichert hat.

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Markus Korherr

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