Web 2.0 - 28. Mai 2015

Legal liken und teilen

Die neue Internetgeneration er­mög­licht es nicht nur, eigene In­halte zu ­ge­ne­rieren, sondern auch, fremde Inhalte mit Freunden zu teilen. Dabei ist aber höchste Vorsicht ge­bo­ten, denn nicht selten droht eine kos­ten­pflichtige Abmahnung.

Das heutige Internet beruht maßgeblich darauf, dass die Internetnutzer einen großen Teil des Netzinhalts selbst schaffen, den sogenannten User-generated Content. Dieses Phänomen nennen wir Web 2.0. Große soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google+ und YouTube leben fast ausschließlich von User-generated Content und bieten kaum oder gar keine eigenen Inhalte an. Stattdessen stellen sie spezielle Funktionen wie zum  Beispiel Share oder Retweet Buttons bereit, mit deren Hilfe Nutzer die Inhalte anderer Nutzer schnell mit ihren Bekannten (sogenannte Freunde oder Kontakte) teilen können. Rechtlich ist die Situation für Plattformbetreiber bequem: Sie haften grundsätzlich nicht für die Inhalte ihrer Nutzer, es sei denn, sie haben positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß. Das Risiko trifft in erster Linie die Nutzer selbst. Der nachfolgende Artikel zeigt wichtige urheberrechtliche Fallstricke im Web 2.0 auf, um Sie vor bösen Über­ra­schun­gen zu bewahren. Marken-, design-, wettbewerbs- und per­sön­lich­keits­recht­liche Erwägungen würden den Rahmen dieses Beitrags jedoch leider sprengen.

Welcher Content ist eigentlich rechtlich geschützt?

Welcher Content (deutsch: Inhalt) im Internet rechtlich geschützt ist und welcher nicht, bestimmt sich bei Websites, die bestimmungsgemäß in Deutschland nutzbar sind, maßgeblich nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Texte, Bilder, Audio- und Videodateien oder auch Kombinationen aus diesen sind gemäß §§ 1, 2 II UrhG als Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlich geschützt, wenn die Persönlichkeit des Schöpfers in dem Werk zum Ausdruck kommt. Bei Texten genügen manchmal wenige Worte (zum Beispiel Tweets mit maximal 140 Zeichen). Fotos sind meistens schutzfähig, auch als verkleinerte Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails). Audiodateien können als Musikwerke Schutz genießen, allerdings ­genügen hierfür nicht nur wenige aneinandergereihte Töne – erforderlich ist zumindest eine kurze Melodie. Auch Podcasts, also Hörbeiträge, können aufgrund ihres Inhalts als Sprach- oder Musikwerk (oder als Kombination) geschützt sein. Halten wir also fest: Immer dann, wenn der Schöpfer zumindest eine kleine Portion an Ideenreichtum aufwenden muss, um ein Werk zu schaffen, ist seine Schöpfung wahrscheinlich urheberrechtlich geschützt. Dann gilt: Der Urheber kann entscheiden, ob und wie sein geschütztes Werk genutzt wird. Er kann zunächst nach § 12 I UrhG entscheiden, ob er sein Werk überhaupt veröffentlichen möchte – das ist natürlich bei Werken, die der Urheber ­bereits im Internet bereitgestellt hat, unproblematisch zu bejahen. Ferner darf das Werk ohne Zustimmung des Urhebers weder vervielfältigt (§ 16 UrhG) noch ­öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 19a UrhG). Was das genau bedeutet und wann diese Rechte im Web 2.0 verletzt werden können, sehen wir uns im Folgenden genauer an.

Bloßes Konsumieren von Werken

Im deutschen Urheberrecht gilt: Wer schutzfähige Werke lediglich betrachtet oder hört, also konsumiert, begeht keine Urheberrechtsverletzung. Speichert der Nutzer dagegen ein Bild auf seiner Festplatte, vervielfältigt er das Werk nach § 16 I UrhG. Hierfür bräuchte er an sich die Zustimmung des Urhebers. Hier hilft aber die Ausnahme der erlaubten Privatkopie gemäß § 53 I UrhG. Ihr haben Sie es zu verdanken, dass Sie zum Beispiel ein im Radio gespieltes Klavierkonzert aufzeichnen dürfen. Das gilt aber nicht, wenn die Vorlage erkennbar rechtswidrig ist, wie zum Beispiel bei Seiten mit illegalem Inhalt (zum Beispiel bookzz.com, kinox.to).

Hyperlinks

Klickt der Nutzer auf Bilder oder Texte, die mit einer elektronischen Verknüpfung versehen sind (Hyperlink), wird er zu der Datei geleitet, auf die der Hyperlink mithilfe der Internetadresse (URL) verweist. Die URL kann man mit einer Telefonnummer vergleichen, die es nur einmal gibt. So gelangt der Nutzer zu einer fremden Website (Surface Link) oder bereits auf eine dortige Unterseite (Deep Link). Die Rechtsprechung erlaubt beide Hyperlink-Varianten (EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C-466/12 – „Svensson“; BGH, ZUM 2003, 855 – „Paperboy“). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Hyperlink eine Schutzmaßnahme umginge.
Schwieriger nachzuvollziehen sind die Begriffe Inline Link und Framing. Dazu stellen wir uns den Betreiber eines Blogs vor. Hat dieser ein urheberrechtlich geschütztes Foto selbst hergestellt, darf er es auf seiner Website veröffentlichen. Dazu lädt er das Foto auf den Server und referenziert es mithilfe der URL an der gewünschten Stelle in seinem Blog. Möchte unser Blogger dagegen das Foto eines anderen Urhebers darstellen, wird es problematisch. Speichert er das Foto, lädt er es auf den eigenen Server und bindet er das Bild in seinen Blog ein, verletzt er das Vervielfältigungsrecht (§ 16 I UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); schließlich hat der Fotograf unserem Blogger die Nutzung nicht erlaubt. Daneben verletzt er auch noch das Ur­he­ber­per­sön­lich­keits­recht des Fotografen, denn der Urheber hat gemäß § 13 Satz 2 UrhG das Recht, als solcher kenntlich gemacht zu werden.

Inline Links (Embedded Links), Framing

Alternativ könnte der Blogger aber auch schlichtweg auf die fremde URL referenzieren, also seinen Blog anweisen, das fremde Foto nicht von seinem eigenen Server zu laden, sondern direkt von der fremden Quelle. Für den Seitenbesucher wäre der Unterschied optisch nicht erkennbar – denn egal, von wo das Foto geladen wird: Dargestellt wird nach wie vor das gleiche (fremde) Foto, nur geladen wird es nun direkt vom fremden Server. Wem jetzt das allgemeine Rechtsgefühl sagt, dass unser Blogger damit ebenso wie im Ausgangsfall eine Urheberrechtsverletzung begehen würde – denn er stellt ja das fremde Foto ohne Erlaubnis dar –, irrt sich und befindet sich damit in bester Gesellschaft mit dem BGH (dieser hatte auch so argumentiert). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Beschluss v. 21.10.2014 – Az.: C-348/13 – „Bestwater International“), an die sich alle deutschen Gerichte halten müssen, stellt das Einbetten (Embedding) fremder Inhalte im Ge­gen­satz zum Bereitstellen vom eigenen Server keine relevante Nutzungshandlung dar, ist also grundsätzlich erlaubt. Der EuGH argumentiert, dass das Zugänglichmachen „nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgt“. Das Gleiche gilt natürlich auch für alle Arten von Videos, zum Beispiel YouTube-Videos, die unser Blogger in seinen Blog einbettet, sofern das Video direkt vom fremden Server geladen wird. Der Inhaber der Rechte an dem Video hat dann keine ur­he­ber­recht­liche Handhabe gegen unseren Blogger.
Aber Vorsicht: Das Urteil des EuGH stellt ­keinen Freifahrtschein dar. Zum einen muss der Urheber das entsprechende Werk bereits für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sony Music ein Promotion-Video eines seiner Künstler in YouTube veröffentlicht. Verweist der Blog jedoch nicht auf die URL des Sony-Channels in YouTube, sondern auf das gleiche Video, das ein unbekannter Dritter in YouTube eingestellt hat, wird es an der Zustimmung von Sony beziehungsweise des Urhebers fehlen und der Blogger eine Rechts­ver­let­zung begehen. Zudem bedarf die Rechtsprechung des EuGH noch weiterer Konkretisierung. Da noch viele Fragen ungeklärt sind, ist mit weiteren Urteilen in dieser Richtung zu rechnen, die eventuell Ausnahmen statuieren.

Sharen und Retweeten

Ein weiteres wichtiges Phänomen der heutigen Internetnutzung liegt im Teilen von fremden Inhalten. Gleich, ob Sie in Facebook oder Twitter auf den Share beziehungsweise Retweet Button klicken: Inhalte anderer Nutzer, auf die man befreundete Mitglieder aufmerksam machen möchte, kann man mit nur einem Mausklick auf seinem Profil sichtbar machen. Teilt oder retweetet man urheberrechtlich geschützten Inhalt, scheidet ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG nach dem „Bestwater“-Urteil des EuGH zwar dann aus, wenn das Werk schon zuvor ohne Zugangsbeschränkung im Internet zugänglich war. Das gilt aber nicht, wenn Inhalte nur für bestimmte Mitglieder oder Gruppen eines Netzwerks sichtbar waren oder im Rahmen des Teilens verändert werden, etwa dann, wenn ein Thumbnail generiert wird. Dann könnte die Nutzung zwar noch durch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG erlaubt sein. Hierfür muss man sich aber mit dem fremden Werk in irgendeiner Weise inhaltlich auseinandersetzen, es zum Beispiel kommentieren (Zitatzweck).
Allerdings wären die Teilen- und Retweet Buttons wenig sinnvoll, wenn deren Gebrauch nur ganz ausnahmsweise erlaubt wäre. Auch hier hilft die Rechtsprechung weiter: Wer Bilder frei verfügbar ins Internet einstellt, willigt nach Ansicht des BGH stillschweigend dazu ein, dass Suchmaschinen das Bild vervielfältigen und als Thumbnail darstellen (BGH, ZUM 2010, 580 – „Vorschaubilder“). Entsprechend dürfte davon auszugehen sein, dass auch derjenige, der Bilder (oder andere geschützte Werke) auf Plattformen wie Facebook, XING oder LinkedIn einstellt, stillschweigend seine Einwilligung dazu erteilt, dass andere Nutzer diesen Inhalt teilen dürfen. Denn es ist ja gerade der Sinn der Plattformen, dass Inhalte von Dritten wahrgenommen und auch weiter­ver­brei­tet werden können. Die Grenze wird dort liegen, wo ein Nutzer den Inhalt nicht mehr nur mit seinen Kontakten teilt, sondern sich das betreffende Werk zu eigen macht. Das ist bereits dann der Fall, wenn ein fremdes Werk für eigene Zwecke genutzt wird, zum Beispiel wenn man ein fremdes Foto als Blickfang für den eigenen Text nutzt.

RSS-Feeds

Der Begriff RSS-Feed stammt vom englischen Wort für füttern beziehungsweise einspeisen ab und bezeichnet Daten, die speziell dafür bereitgestellt werden, dass andere Websites sie sich automatisch abgreifen. Diese Daten – meist kurze, aktuelle Informationen – werden vom jeweiligen Dienstleister aktualisiert und vom Abonnenten vollautomatisch in regelmäßigen Abständen geladen. So kann ein Website-Betreiber die aktuellen Börsenkurse anzeigen lassen, ohne dass er sich um den Inhalt und die Aktualisierung kümmern muss. Auch hier stellt sich die Frage, ob der Abonnent für fremde Inhalte, die er mithilfe von RSS auf seiner Website darstellt, verantwortlich ist. Der Fall ist mit dem weiter oben skizzierten Framing vergleichbar. Konsequent hat der BGH auch hier eine Haftung des Abonnenten für die fremden Inhalte abgelehnt, es sei denn, die in einem Feed begangene Rechtsverletzung ist dem Abonnenten bekannt (BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11). Für den Ersteller von rechtswidrigen RSS-Feeds stellt sich die Sachlage demgegenüber anders dar. Dieser haftet uneingeschränkt für die von ihm be­reit­ge­stel­lten Inhalte. Es kommt aber noch schlimmer: Der BGH hat in einem weiteren aktuellen Urteil entschieden, dass der RSS-Ersteller unter Umständen sogar dafür sorgen muss, dass auch sämtliche seiner Abonnenten die Darstellung des rechtswidrigen Inhalts unterlassen (Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14). Das birgt bei einer Vielzahl von Abonnenten ein erhebliches Haftungsrisiko.

Wenn die Abmahnung im Briefkasten liegt

Rechtliche Auseinandersetzungen sind manchmal unvermeidbar. Fühlt sich ein Urheber in seinen Rechten verletzt, nimmt er den Verletzer mit einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch. Gibt der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab – bleibt er also untätig –, kann der Rechteinhaber auf Unterlassung klagen und gleichzeitig die außergerichtlichen Kosten seines Anwalts für die Abmahnung mit einklagen. Dabei gilt: Wer ­tatsächlich eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung begangen hat, sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, um die möglichen Prozessrisiken zu minimieren. Solche, vom Gegner vorformulierten Erklärungen sollten jedoch nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Diese gehen oft zu weit und umfassen häufig auch erlaubte Verhaltensweisen – ein irreparabler Nachteil, da Unter­las­sungs­er­klä­run­gen lebenslang gelten. Ist man sich nach rechtlicher Überprüfung hingegen sicher, dass keine Rechte verletzt wurden, kann man sich sprichwörtlich zurücklehnen und abwarten. Klagt der Urheber, trägt dieser das Prozessrisiko. Er muss zunächst die Gerichtskosten vorschießen und auch die an­spruchs­be­grün­den­den Tatsachen vortragen und beweisen.

Fazit

Trotz gewisser rechtlicher Unsicherheiten bietet das Web 2.0 enormes wirtschaftliches Potenzial – und auch eine Menge Spaß. Daher sollten die eben dargestellten Fallstricke nicht die Lust am Web 2.0 verderben, sondern dazu anregen, fremde Inhalte mit gesundem Menschenverstand zu nutzen. Oft hilft es, sich in die Lage eines Urhebers zu versetzen und sich zu fragen, ob man selbst einverstanden wäre, würden andere die Inhalte auf die eine oder andere Weise nutzen. Wer sich dennoch unsicher ist, sollte die Risiken von einem auf Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschätzen lassen.

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Zum Autor

Dr. Maximilian Greger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte | Steuerberater am Standort in München

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