Produktpiraterie - 29. Januar 2015

Marken Polo

Geschäftsführer von Unternehmen sehen der Fälschung ihrer Produkte häufig tatenlos zu. Sie ­unterschätzen die drohenden Schäden und das ­Risiko, vom eigenen Unternehmen oder sogar von Dritten auf ­Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Produktfälscher sind in fast allen Industriebereichen auf dem Vormarsch. Nach einer aktuellen Studie sind rund zwei Drittel aller Unternehmen von Produkt- oder Markenpiraterie betroffen. Dabei unterschätzen Unternehmen und ihre Geschäftsführer die drohenden Schäden: Umsatzeinbrüche, Imageverluste, Verlust von Marktanteilen und Markenwertverluste. Allein die geschätzten jährlichen Umsatzeinbußen eines durchschnittlichen mittelständischen Un­ter­neh­mens betragen ein bis zwei Prozent, wobei einzelne Unternehmen sogar Verluste von 16 bis 20 Prozent verzeichnen. Wie schlimm das Image einer Marke leiden kann, zeigt die einstige Premiummarke Ralph Lauren. Diese ist inzwischen zu einer „Allerweltsmarke“ verkümmert, weil sich ein Zweitmarkt entwickelt hat. „Warum das Original kaufen, wenn es das Plagiat zu ­einem Bruchteil des Preises gibt?“ – so denkt insbesondere im Bereich der Textilindustrie ein großer Teil der Verbraucher. Dabei sind gerade im Modebereich Markenwert und Image entscheidend für den Unternehmenserfolg.

Unkenntnis der Rechtslage

Betrachtet man diese Fakten, ist es unverständlich, weshalb die Mehrheit der Unternehmen und deren Geschäftsführer noch ­immer nicht aktiv gegen Produktpiraterie kämpft. Manche freuen sich sogar über Plagiate ihrer Produkte, ganz nach dem Motto: „Spitze, jetzt werden unsere Produkte endlich auch gefälscht und dadurch bekannter!“ Dabei sind sich insbesondere Geschäftsführer nicht im Klaren darüber, dass sie nicht nur ihrem Unternehmen gegenüber für Umsatzverluste haften. Erleiden – im schlimmsten Fall – Verbraucher Körper- oder Gesundheitsschäden, können sie den Geschäftsführer unter Umständen direkt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Am gravierendsten wirken sich Körper- oder Gesundheitsschäden von Verbrauchern aus. Werden solche Schäden durch fehlerhafte Originalprodukte des Unternehmens verursacht, haftet dieses gegenüber dem geschädigten Verbraucher nach dem Prinzip der Produkthaftung, egal ob es ein Verschulden trifft oder nicht. Bei gefälschten Produkten liegt der Fall aber anders: Nicht das Unternehmen hat diese Produkte hergestellt, sondern ein Dritter. Führen Plagiate zu Gesundheitsschäden von Verbrauchern, stellt sich die Frage: Muss das Unternehmen für diese Schäden haften, obwohl es die ursächlichen Produkte selbst gar nicht hergestellt hat, sondern vielmehr die Fälscher?

Aktive Marktüberwachung

Dass die Recht­­­sprechung eine „aktive Markt­­­­be­o­bach­­tung“ auch in anderen Branchen fordern wird, ist wahr­scheinlich.

Um diese Frage zu beantworten, richten wir unseren Blick in die Pharmaindustrie, einen der weltweit am gravierendsten von Plagiaten betroffenen Sektoren. Dort führen wirkungslose oder gar giftige Fäl­schungen von Medikamenten nicht selten zu Todesfällen. Daher muss der Pharmahersteller ein Produkt ab Inverkehrgabe aktiv beobachten, um zuvor unbekannte Gefahren zu erkennen. Dabei genügt es nicht, nur seine eigenen Produkte einwandfrei herzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch den vorhersehbaren Produktmissbrauch und gerade auch die Herstellung von Fälschungen durch Dritte. Liegt es also nahe, dass Produkte gefälscht werden, darf das Pharmaunternehmen sich nicht auf zufällige Entdeckungen verlassen. Je größer die drohenden Gefahren durch das Arzneimittel sind, desto größeren Aufwand muss es betreiben, um den Markt auf Fälschungen hin zu überwachen und um dadurch Schäden der Verbraucher zu vermeiden. Dass die Rechtsprechung eine „aktive Markt­be­o­ba­ch­tung“ auch in anderen Branchen (zum Beispiel giftige Textilfasern in der Textilbranche) fordern wird, ist wahrscheinlich, denn auch dort droht die Gefahr, dass Verbraucher schwere Gesundheitsschäden erleiden.

Haftung für finanzielle Schäden

Erleidet ein Unternehmen finanzielle Schäden, beispielsweise Umsatzeinbrüche, kann es den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern dieser seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzt hat. Der Geschäftsführer muss vorhersehbare Schäden des Unternehmens durch geeignete Organisationsmaßnahmen und durch die sachgemäße Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter vermeiden. Hierzu zählen auch die Beobachtung der Aktivitäten von Produktfälschern und die Erörterung geeigneter Maßnahmen zum Schutze des geistigen Eigentums seines Unternehmens, beispielsweise auch durch externen Rechtsrat im Marken- oder Designrecht, da ihn mangelnde Sachkunde nicht entlastet. Ein solches Brand Protection Management darf die Geschäftsführung auch nicht nebenbei von einem Assistenten miterledigen lassen, möchte sie nicht ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzen. Vielmehr handelt es sich um eine eigene Kernaufgabe der Geschäftsleitung. Sie kann nur an ­einen geschulten Mitarbeiter delegiert werden, an einen sogenannten Brand Protection Manager.

Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Zwar ist der Geschäftsführer nur der Gesellschaft gegenüber zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet – nicht Dritten gegenüber. Verlangen jedoch Verbraucher Schadensersatz vom Unternehmen, kann das Unternehmen diesen Schaden meist auf den Geschäftsführer abwälzen, da dieser dafür zu sorgen hat, dass sich das Unternehmen rechtmäßig verhält, also seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, und keine Dritten schädigt. Damit aber noch nicht genug: Die Rechtsprechung lässt Geschäftsführer zunehmend auch Dritten gegenüber unmittelbar haften, nämlich dann, wenn sie es versäumt haben, Schäden an Dritten durch ausreichende Betriebsorganisation und Überwachung ihrer Mitarbeiter zu vermeiden.

Deliktische Haftung

Im umstrittenen Baustoff-Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Geschäftsführer Dritten gegenüber deliktisch haftet, wenn er innergesellschaftliche Organisationspflichten verletzt, die er nicht nur gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen hat, „sondern die ihn aus besonderen Gründen gegenüber dem Dritten treffen“. Den Geschäftsführer treffe in solch einem Fall eine „Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter im Sinne des § 823 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“, welche ihm die Schutzberechtigten anvertraut haben. Im zitierten Fall habe der Geschäftsführer einer GmbH nach Meinung des BGH Außenstehende nicht ausreichend vor Eigentumsverletzungen geschützt. Der Schaden hätte durch organisatorische Maßnahmen verhindert werden können und müssen. Diese Rechtsprechung hat der BGH übrigens erst jüngst bestätigt. Daraus müssen wir folgenden Schluss ziehen: Wenn eine Garantenstellung und damit die Direkthaftung schon bei Eigentumsverletzungen bejaht wird, muss dies erst recht bei Körper- und Gesundheitsschäden von Verbrauchern gelten. Das entspricht übrigens auch dem strafrechtlichen Schutz von Körper und Gesundheit gegen fahrlässige Verletzungen. Dort gilt ebenfalls der Grundsatz, dass der Geschäftsführer durch Organisation und Beaufsichtigung seiner Mitarbeiter Körper- und Gesundheitsschäden Dritter vermeiden muss, möchte er eine Direkthaftung Dritten gegenüber ausschließen.

Win-win-Situation

Der aktive und nachhaltige Kampf gegen Produktpiraterie dient nicht nur der Vermeidung von Haftungsrisiken, sondern zahlt sich am Ende in den allermeisten Fällen auch finanziell aus. Die zu erzielenden Schadensersatzbeträge kompensieren recht bald die Kosten des Schutzrechteerwerbs und der rechtlichen Beratung. Der Abschreckungseffekt auf andere Fälscher, die verhinderten Umsatzeinbrüche sowie die Stärkung des Markenimages haben einen unschätzbaren Wert.

Fazit

Den Geschäftsführer eines Unternehmens, dessen Produkte möglicherweise gefälscht werden, trifft ein hohes Haftungsrisiko. Er muss Produktpiraterie aktiv durch organisatorische Maßnahmen bekämpfen. Bei schwierigen Rechtsfragen ist er gezwungen, sich rechtlich beraten zu lassen. Sieht er der Produktfälschung tatenlos zu, haftet er nicht nur seinem Unternehmen, sondern auch Dritten gegenüber.

Zum Autor

Dr. Maximilian Greger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte | Steuerberater am Standort in München

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