Freie Berufe und die Versorgungswerke - 18. Dezember 2014

Einigkeit, Gesetz und Freiheit

Der Konflikt um die ge­setz­liche Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht ist eine Art Stell­ver­tre­ter­krieg, den es zu be­en­den gilt. In­so­weit ist vor allem die Politik ge­for­dert, eine für alle Be­tei­lig­ten trag­bare Lö­sung zu finden.

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Der Konflikt zwischen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist geradezu vorprogrammiert. Denn in­zwi­schen bestehen für die meisten verkammerten freien Berufe Versorgungswerke, in denen die Mitgliedschaft ebenso Pflicht ist wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinzu kommt: Anders als die gesetzliche Rentenversicherung beruhen die berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht auf Bundes-, sondern auf Landesrecht und erfassen deshalb in durchaus unterschiedlicher Weise und nicht immer parallel die Angehörigen freier Berufe, die verkammert sind. So sind beispielsweise die Patentanwälte in Bayern Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Art. 38 Abs. 1 Nr. 2 BayVersoG). In anderen Bundesländern gehören sie keinem Versorgungswerk an.
Die Versorgungswerke sind zusammengefasst in der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) mit Sitz in Berlin. Diese umfasst inzwischen 89 durchaus unterschiedlich strukturierte Versorgungseinrichtungen, wie sich leicht aus der Zahl von 16 Bundesländern sowie der Anzahl an verkammerten freien Berufen, die erfasst werden, erklärt. Versorgungseinrichtungen bestehen vor allem für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (siehe die Übersicht unter www.abv.de).
Dem Grundsatz nach sind Pflichtmitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Mitglieder der Kammern für den betreffenden freien Beruf (siehe zum Beispiel Art. 33 ff. Bay­VersoG). Pflichtmitglied in der Rentenversicherung ist, wer „gegen Arbeitsentgelt (…) be­schäf­tigt“ ist (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] VI).
Das eine Mal wird also an einen (freien und verkammerten) Beruf, einen beruflichen Status angeknüpft, das andere Mal an die Art der Beschäftigung, nämlich eine solche gegen Ar­beits­ent­gelt. Zwar sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Angehörigen verkammerter freier Berufe die Möglichkeit zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vor. Das kann aber bei Tätigkeit auf Basis eines Anstellungsvertrags, also gegen Arbeitsentgelt, zu handfesten Konflikten führen, wie jetzt die drei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014 zeigen.

Motive

Es ist nachvollziehbar, warum so viele Freiberufler versuchen, sich zugunsten eines Versorgungswerks befreien zu lassen.

Nicht aus dem Auge lassen darf man die Gründe für das Ent­ste­hen der Ver­sor­gungs­werke sowie die Motive der Be­rufs­träger, sich zu­guns­ten der Ver­sor­gungs­werke von der ge­setz­lichen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht be­freien zu lassen.
Die Ver­sor­gungs­werke sind aus dem Be­mühen ent­stan­den, den An­ge­hö­rigen freier Berufe eine der So­zial­ver­si­che­rung ent­spre­chende Alters­ver­sor­gung zu ga­ran­tie­ren, die sie früher so nicht hatten, mit, wie sich ge­zeigt hat, er­heb­lichen Pro­blemen im Alter. Von diesem An­satz her ist es gleich, ob Frei­be­rufler der ge­setz­lichen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht oder der Pflicht zur Mit­glied­schaft in einem Ver­sor­gungs­werk unter­liegen. Haupt­sache ist, sie sind für das Alter adäquat abgesichert.
Die Probleme, die jetzt aus den genannten Urteilen des BSG erwachsen, haben letztlich ihre Ursache darin, dass die Versorgungswerke attraktiver sind als die gesetzliche Rentenversicherung und deshalb jeder ­Freiberufler, auch wenn er gegen Arbeitsentgelt tätig ist, in das für ihn maßgebliche Versorgungswerk strebt und umgekehrt die gesetzliche Rentenversicherung mit aller Macht bemüht ist, die guten Risiken in Gestalt der Freiberufler, die ihr zugunsten der Versorgungswerke verloren gehen, wieder einzufangen.
Eben weil die berufsständischen Versorgungseinrichtungen attraktiver sind und der gesetzlichen Rentenversicherung gute Risiken nehmen, ist es seit geraumer Zeit keinem freien Beruf mehr gelungen, ein Versorgungswerk neu zu etablieren. Der letzte Berufsstand, der noch ein eigenes Versorgungswerk zu gründen vermochte, war der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer mit dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer in Nordrhein-Westfalen als Basis, dem sich aufgrund von Staatsverträgen die anderen Bundesländer angeschlossen haben. Den Steuerberatern ist das nicht mehr gelungen. In Bayern sind sie deshalb wie auch die Patentanwälte in der (nunmehrigen) Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung untergeschlüpft.
Wenn die gesetzliche Rentenversicherung im Alter erheblich bessere Leistungen bieten würde, als die berufsständischen Versorgungseinrichtungen das tun, dann würden viele Freiberufler versuchen, zumindest zusätzlich eine Beschäftigung „gegen Arbeitsentgelt“ (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) zu finden. Da es sich jedoch genau umgekehrt verhält, liegt es nahe, sich so weit wie möglich zugunsten eines Versorgungswerks befreien zu lassen.

Fazit

Im Vordergrund muss die Frage stehen, was den jeweiligen freien Beruf ausmacht, ihn prägt und ob sich diese Prägung im konkreten Anstellungsverhältnis verwirklicht. Das tut es am ehesten bei Anstellung in der Kanzlei oder der Praxis eines Kollegen. Aber auch darüber hinaus kann das Anstellungsverhältnis entsprechend ausgestaltet werden. Um Zweifel zu beseitigen und Rechts­sicherheit zu geben, wäre es am sinnvollsten, eine gesetzliche Regelung entsprechend der in § 58 Nr. 5 a Steuerberatergesetz (StBerG) auch für andere freie Berufe zu treffen.

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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