Personalwirtschaft - 18. Dezember 2014

Besonderheiten beim Mindestlohn

Zum 1. Januar 2015 wird erstmalig deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Beraten Sie Ihre Mandanten zum Thema Mindestlohn und weisen Sie auf die neuen gesetzlichen Pflichten hin.

Mit dem Mindestlohngesetz muss der Arbeitgeber bestimmten Pflichten nachkommen. In der Regel müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen.

Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsprüfer intensiv kon­trol­lie­ren werden, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn und die damit ver­bun­de­nen An­for­de­run­gen einhält. Neben Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500.000 Euro.

Pflicht: Dokumentieren und Archivieren

Ab dem neuen Jahr müssen Arbeitgeber und Entleiher die tägliche Arbeitszeit von

  • Minijobbern,
  • kurzfristigen Beschäftigten (gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch [SGB] IV) und
  • Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) aufzeichnen.

Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen und dies spätestens erledigt haben bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Allgemeine Ausnahmen

Neben diesen Pflichten sollte der Arbeitgeber generelle Ausnahmen vom Mindestlohn im Blick haben. Keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn gibt es für:

  • Auszubildende,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung,
  • in Werkstätten beschäftigte körperlich oder geistig benachteiligte Menschen,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
  • Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten,
  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten,
  • Personen im Rahmen ihres Ehrenamtes, Personen im Rahmen von Berufseinstiegsund Vorbereitungsqualifizierungen.

Spezielle Ausnahmen

Neben den allgemeinen Ausnahmen von der Mindestlohnregel muss der Arbeitgeber zudem spezielle Ausnahmen beachten, die zeitlich begrenzt sind. Das gilt in Branchen, in denen die Tarifpartner bereits einen allgemein verbindlichen Mindestlohn vereinbart haben. Liegt dieser unter 8,50 Euro, ist eine Abweichung nach unten erlaubt. Nach Ablauf des Tarifvertrags, spä­tes­tens ab 1. Januar 2017 muss der Arbeitgeber 8,50 Euro zahlen.

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Das Kompaktwissen erklärt den Begriff Mindest­lohn, nennt Be­reiche, in denen ein Mindest­lohn schon gilt, und be­schreibt den Gel­tungs­be­reich der Neu­re­ge­lung. Bei­spiele zeigen die neue Be­rech­nungs­weise und welche Kon­se­quen­zen bei einer Nicht­zah­lung des Min­dest­lohns zu er­war­ten sind.

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