Das Einheits­pa­tent-Paket - 27. November 2014

EU-weit gültig

Sofern Spanien mit seinem Wider­stand scheitert, steht für Er­fin­dun­gen in ab­seh­ba­rer Zeit in 25 EU-Staaten ein Patent zur Ver­fü­gung, das in diesen Staaten einen ein­heit­lichen Schutz gewährt.

Das komplexe und einzigartige Regelungssystem besteht im Wesentlichen aus drei Rechtsakten: zwei EU-Verordnungen sowie dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), das die wichtigen materiellen Vorschriften enthält.
Im Gegensatz zu den EU-Verordnungen, die unmittelbar geltendes sekundäres Unionsrecht darstellen, muss das EPGÜ als völkerrechtlicher Vertrag erst noch in nationales Recht um­ge­wan­delt werden. Das geschieht durch ein förmliches Bundesgesetz, das dann unmittelbar gilt und von da an den Schutzumfang von Patenten in Deutschland bestimmt. Wenn alle Staaten das EPGÜ in inhaltsgleiche nationale Gesetze umgewandelt haben, wird ein einheitlicher Patentschutz entstanden sein. Das Einheitspatent kommt also erst, wenn das EPGÜ in Kraft tritt. Dazu muss es von mindestens 13 Staaten, darunter zwingend Deutschland, Frankreich und Großbritannien, ratifiziert und in nationales Recht um­ge­wan­delt werden. Der Rati­fi­zie­rungs­pro­zess schreitet mit unterschiedlicher Geschwindigkeit voran und konnte bisher von Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden zum Abschluss gebracht werden.

Anmeldeverfahren

Voraussetzung für die Erteilung eines Einheitspatents ist, dass ein Europäisches Patent nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) erteilt wurde. Das so erworbene Bündel nationaler Patente kann der Inhaber dann durch einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu einem einzigen Patent zusammenfassen, anstatt die nationalen Patente in den einzelnen Staaten zu validieren. Das Einheitspatent knüpft damit an das bereits bestehende Anmeldeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA, München) und dessen Zweigstellen gemäß Art. 75 ff. EPÜ an. Nach wie vor ist ein Antrag auf Erteilung eines Europäischen Patents mit dem in Art. 78 EPÜ er­for­der­li­chen Inhalt zu stellen. Daraufhin findet gemäß Art. 90 EPÜ eine Eingangs- und Formal­prü­fung durch das EPA statt. Liegen keine Mängel vor, erstellt das EPA den euro­pä­ischen Re­cher­che­be­richt zum Stand der Technik. 18 Monate nach der Anmeldung werden Patentanmeldung und Recherchebericht veröffentlicht. Der Anmelder kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des euro­pä­ischen Re­cher­che­be­richts hingewiesen worden ist, den Antrag auf materielle Prüfung stellen (Pa­tent­fä­hig­keit). Das Ergebnis dieses Prüfungsverfahrens entscheidet dann über die Erteilung des Patents oder die Zurückweisung des Antrags. Nur ein Teil der angemeldeten Patente wird im Prüfungsverfahren erteilt; der größere Prozentsatz wird zurückgewiesen oder vom Anmelder fallen gelassen.
Die Entscheidung über die Erteilung wird im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht. Von diesem Bekanntmachungszeitpunkt an wird der Patentinhaber künftig einen Monat Zeit haben, um beim EPA die sogenannte einheitliche Wirkung zu beantragen. Dadurch verschmelzen die nationalen Elemente des Bündelpatents gewissermaßen zu einem Einheitspatent.
Erforderlich ist dazu ein Antrag in einer der Verfahrenssprachen des EPA sowie eine komplette Übersetzung. Hat der Anmelder als Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch gewählt, so bedarf es einer Übersetzung ins Englische. Ist die Verfahrenssprache hingegen Englisch, so kann eine Übersetzung in jeder anderen Amtssprache der EU eingereicht werden. Dieses Verfahren gilt so lange, bis qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen zur Verfügung stehen.
Das Einheitspatent ist also ein Europäisches Patent, das auf Antrag des Patentinhabers einheitliche Wirkung in den 25 teilnehmenden EU-Staaten erhält. Das bisherige europäische An­mel­de­ver­fahren bleibt als Fundament bestehen. Eine Überschneidung von Bündelpatent und Ein­heits­patent ist aber ausgeschlossen. Möglich ist hingegen ein Doppelschutz durch Einheitspatent und nationale Patente.
Für Nicht-EU-Staaten oder solche, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, bleibt alles beim Alten. Diese Staaten erteilen nach wie vor ein territorial beschränktes nationales Patent (zum Beispiel Schweiz, Türkei). Selbstverständlich können aber Erfinder aus Nicht-EU-Staaten ebenfalls das Einheitspatent beantragen.

Der Weg zum Europäischen Einheitspatent

Der Weg zum Europäischen Einheitspatent

Zum Autor

Gunther Preidel

Diplom-Jurist sowie als Rechtsreferendar tätig in der Kanzlei Cöster & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg

Weitere Artikel des Autors