Was ist erlaubt im Internet? - 30. Oktober 2014

Kaufen statt kopieren

Beim Erstellen der eigenen Website ist die Nutzung von an­spre­chen­den Bildern und in­te­res­san­ten Texten verlockend. Doch Vorsicht! Es droht eine Fülle an ur­he­ber­recht­lichen Fallstricken.

Ein gelungener Internetauftritt lebt von einem durchdachten Webdesign, hochwertigen Bildern und ansprechenden Texten. Doch was gilt es zu beachten, wenn etwa die Kanzlei-Homepage nicht nur mit eigenen Texten und Bildern gestaltet, sondern auch Material von Dritten genutzt wird? Hier herrscht vielfach Unsicherheit. Damit nicht eines Tages eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in der Kanzlei eingeht, ist es ratsam, sich einen Überblick zu den urheberrechtlichen Aspekten bei der Gestaltung des Internetauftritts zu verschaffen.
Beim Erstellen eines Internetauftritts lässt man sich gerne von gelungenen Websites Dritter inspirieren. Zu verlockend ist es dann, ein Bild oder einen Text, den man für besonders ansprechend hält, für die eigene Gestaltung zu verwenden. Auch der Zeitungsbericht über die eigene Kanzleieröffnung oder ein gewonnenes Verfahren wird gerne auf der Internetseite eingestellt. Hier ist jedoch große Vorsicht geboten, denn viele Texte, Fotos und grafische Gestaltungen, wie Logos oder Stadtplanausschnitte, sind urheberrechtlich geschützt. Nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen Texte, die eine gewisse Individualität aufweisen, urheberrechtlichen Schutz. Geschützt sind nicht nur literarische Werke, sondern auch Zeitungsartikel, Aufsätze in (Fach-)Zeitschriften, Urteilsanmerkungen, Musterverträge oder Werbetexte. Lediglich sehr kurzen Texten, wie zum Beispiel Zeitungsschlagzeilen oder kurzen Slogans, fehlt es in der Regel an einem urheberrechtlichen Schutz.

Urheberrechtlicher Schutz von Fotos und Grafiken

Fotos unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht. Hierfür bedarf es keines besonders künstlerisch gestalteten Bildes, sondern bereits einfache Fotografien, wie etwa Schnappschüsse, unterliegen als sogenannte Lichtbilder nach § 72 UrhG dem Schutz des Urheberrechts. Vorsicht ist ferner bei grafischen Gestaltungen, wie Logos, Illustrationen, Karikaturen und so weiter, geboten. Diese können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein, wenn sie eine individuelle Schöpfung darstellen, was im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist. Unstrittig zählen Stadtplanausschnitte zu den urheberrechtlich geschützten Werken nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Ein aus einem Stadtplan übernommener Anfahrtsplan kann somit einen Urheberrechtsverstoß darstellen. Was ist nun zu beachten, wenn man einen Text, ein Bild oder eine Grafik findet und diese gerne für den eigenen Internetauftritt nutzen möchte? Eine Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material ohne die entsprechende Erlaubnis des Urhebers oder seiner Erben ist in der Regel unzulässig und stellt eine Ur­heber­rechts­ver­let­zung dar. Dies gilt auch dann, wenn an dem betreffenden Text oder Bild kein Urheberrechtshinweis, wie das „©“, angebracht ist. Das Urheberrecht ist davon nicht abhängig.

Einholen einer Lizenz

Will man also ein Bild oder den Text eines Dritten nutzen, so ist es erforderlich, von diesem die Zustimmung für die beabsichtigte Verwendung einzuholen (sogenannte Lizenz). Hierbei ist zu beachten, dass eine Zustimmung des Urhebers stets nur so weit reicht, wie dies für die be­ab­sich­tigte Nutzung erforderlich ist, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich geregelt ist. Wird also die Zustimmung zur Nutzung eines Bildes in einem Prospekt erteilt, so bedarf es einer weiteren Nutzungserlaubnis, wenn dieses Bild auch im Internet oder in Social-Media-An­wen­dun­gen genutzt werden soll.
Falls ein Fotograf beauftragt wird, für den Internetauftritt der Kanzlei Fotos zu erstellen, sollte man sich ein ausschließliches Nutzungsrecht für alle beabsichtigten Verwendungsarten einräumen lassen. Nur so kann man sicher sein, dass kein anderer die Fotos nutzt oder dass die Fotos, die man für die Kanzleibroschüre hat anfertigen lassen, später auch im Internetauftritt genutzt werden dürfen. Weiter ist es ratsam, eine solche Vereinbarung schriftlich abzuschließen, damit im Streitfall keine Beweisprobleme über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bestehen. Gleiches gilt auch für von Dritten erstellte Texte.
Ohne eine entsprechende Lizenz ist es also nicht gestattet, einen Zeitungsartikel über die Kanzlei beziehungsweise ein von der Kanzlei gewonnenes Verfahren auf die eigene Home­page zu übernehmen. Eine gute Quelle für ansprechende und professionelle Bilder sind auch sogenannte Bilddatenbanken, wie Fotolia, Getty Images oder Pixelio. Hier empfiehlt es sich besonders, das Kleingedruckte, also die jeweiligen Nutzungsbedingungen, zu lesen. Die von solchen Daten­banken eingeräumten Nutzungsrechte können sowohl zeitlich als auch inhaltlich eingeschränkt sein. Teilweise dürfen Bilder zwar im Internet, aber nicht in Social-Media-An­wen­dun­gen, wie Facebook oder Google+, genutzt werden. Teilweise müssen zwingend die Quelle und der Fotograf genannt werden. Wer hier ein Lizenzmodell wählt, das die beabsichtigte Nutzung nicht abdeckt, begeht eine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn er für die Lizenz bezahlt hat.

Creative-Commons-Lizenz

Seit einiger Zeit sind auch sogenannte Creative-Commons-Lizenzen verbreitet. Es handelt sich hierbei um ein kostenloses Nutzungsrecht an Bildern oder auch Texten. Allerdings kann ein unter Creative-Commons-Lizenz stehendes Bild nicht einfach genutzt werden, wie es einem beliebt. Auch hier sind die jeweiligen Lizenzbestimmungen genau zu beachten. Ein Bild, das unter einer Non-Commercial-Lizenz steht, darf also nicht auf der Kanzlei-Homepage genutzt werden. Bei allen Creative-Commons-Lizenzen ist außerdem die Nennung des Urhebers und der Quelle Vo­raus­set­zung für eine zulässige Nutzung. Wird dies übersehen, so liegt auch darin eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung.
Nutzungsrechte werden nicht immer direkt vom Urheber eingeräumt. Vielmehr kann der Urheber auch einem Mittler das Recht einräumen, Dritten Nutzungsrechte zu übertragen. Was aber, wenn man ein Bild oder einen Text von einem solchen Mittler erwirbt, dieser wiederum einem gegenüber als Rechteinhaber agiert, in Wahrheit aber nicht die entsprechenden Nutzungsrechte besitzt? Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist von der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Man begeht also eine Urheberrechtsverletzung, obwohl eigentlich davon ausgegangen werden konnte, die erforderlichen Nutzungsrechte wirksam erworben zu haben. Da man aber nie sicher sein kann, dass ein Mittler, der Nutzungsrechte vergibt, hierzu auch tatsächlich befugt ist, sollte mit diesem eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In dieser sind die jeweiligen Nutzungsrechte konkret zu benennen, und der Mittler muss zudem garantieren, dass er zur entsprechenden Rechtseinräumung berechtigt ist. Sollte dann der Fall eintreten, dass keine wirksame Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt ist, kann man den Mittler in Regress nehmen.
In einigen Ausnahmefällen ist es zulässig, fremde Werke auch ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen. Eine dieser Ausnahmen ist das Zitat, das in § 51 UrhG geregelt ist. Diese Bestimmung gestattet ein Zitat jedoch nur, soweit es zur Erläuterung und Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk dient. Die Übernahme eines vollständigen Zeitungsartikels auf die eigene Homepage ist somit durch § 51 UrhG nicht gedeckt, auch wenn der Artikel ohne Änderung und unter Angabe der Quelle wiedergegeben wird. Sofern aber einzelne Passagen aus einem Artikel übernommen werden, mit denen man sich inhaltlich auseinandersetzt, kann durchaus eine zulässige Zitatverwendung vorliegen.
Wer den Besuchern seiner Website den vollständigen Artikel einer Online-Veröffentlichung, etwa einen Bericht über die Kanzlei in einem Online-Magazin, zugänglich machen möchte, hat die Möglichkeit, diesen mit der eigenen Internetseite zu verlinken. Das Setzen eines Links auf einen urheberrechtlich geschützten Beitrag ist zulässig, sofern durch die Verlinkung nicht Zu­gangs­be­schrän­kungen auf der Ausgangsseite, etwa Passwortabfragen, umgangen werden.
Es hält sich ferner der Mythos, dass es zulässig sei, ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild oder einen Text zu veröffentlichen, wenn nur eine geringfügige Änderung gegeben ist. § 24 UrhG gestattet jedoch nur eine Veröffentlichung eines bearbeiteten Werks ohne Zustimmung des Urhebers, wenn das ursprüngliche Werk aufgrund der Bearbeitung gegenüber dem neu geschaffenen Werk verblasst. Das fremde Werk darf lediglich als Anregung für die eigene Kreation dienen. Hier bestehen in der Praxis hohe Hürden.

Unbeschränkte Nutzung eigener Texte und Bilder?

Auch wer eigene Texte und Bilder nutzt, kann eine Ur­heber­rechts­ver­letzung begehen.

Auch derjenige, der eigene Texte und Bilder nutzt, kann eine Ur­heber­rechts­ver­letzung begehen. Dies gilt immer dann, wenn er einem Dritten, etwa einem Verlag, ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem geschützten Werk eingeräumt hat. In diesem Fall dürfen also auch eigene Texte und Bilder ohne Zustimmung des Verlages nicht weiter genutzt werden, ohne Gefahr zu laufen, eine Ur­heber­rechts­ver­letzung zu begehen. Die möglichen Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung können zivilrechtlicher, aber auch strafrechtlicher Natur sein. In Betracht kommen zunächst einmal die außergerichtliche Abmahnung sowie Schadensersatzansprüche bei schuldhaftem Handeln. Darüber hinaus drohen unter gewissen Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen, sofern der Geschädigte Strafantrag stellt. Ausführlich thematisiert werden die möglichen Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung aber in einem gesonderten Beitrag in der nächsten Ausgabe des DATEV magazins.

Zur Autorin

RK
Dr. Renate Kropp

ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Sie ist Partner bei Cöster & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg sowie Lehrbeauftragte für Presse- und Medienrecht im Studiengang Technikjournalismus an der technischen Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg.

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