Vergütung E-Bilanz - 30. Oktober 2014

Auf der Suche nach der Honorarformel

Während die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz gesetzlich geregelt ist, findet der Berater in der StBVV für die E-Bilanz keinen eigenen Ge­büh­ren­tat­be­stand. Diesen braucht es auch nicht, da es sich nicht um eine eigene Bilanzart handelt.

Für den Veranlagungszeitraum 2013 besteht erstmalig die Pflicht, der Finanzverwaltung die sogenannte E-Bilanz elektronisch zu übermitteln. Für den Steuerberater fallen dabei die folgenden Schritte an: Die Buchführung des Mandanten muss entsprechend der Taxonomie der E-Bilanz umgestellt werden, um dann die eigentliche E-Bilanz zu erstellen und schließlich erfolgreich zu übermitteln. In einem letzten Schritt wird sich der Praktiker fragen: Wie stelle ich meinem Mandanten diesen (Mehr-)Aufwand nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) richtig in Rechnung?

E-Bilanz: Vergütungstatbestände in der StBVV

Soweit der Steuerberater keine gesonderte Honorarvereinbarung unter den Voraussetzungen des § 4 StBVV mit seinem Mandanten geschlossen hat, muss er die Vergütung nach der StBVV berechnen. Nicht nur für diesen Fall ist es wichtig, dass der Steuerberater von seinem Mandanten einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Neben der Erstellung des handelsrechtlich relevanten Jahresabschlusses kann der mit der E-Bilanz einhergehende Mehraufwand wie folgt berechnet werden: Eine eigene Abrechnungsposition sieht die Steuer­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung auch nach der Novellierung nicht vor. Letztlich handelt es sich bei der E-Bilanz nur um eine Steuerbilanz. Dafür kennt die StBVV seit dem Jahressteuergesetz 2007 in § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV zwei Ab­rech­nungs­formen: Wird das steuerliche Ergebnis aus der Handelsbilanz mit einer Über­lei­tungs­rech­nung abgeleitet, kann der Steuerberater nach § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV eine Gebühr von zwei Zehntel bis zehn Zehntel der Tabelle B verlangen. Wird dagegen eine Steuerbilanz aus einer Handelsbilanz entwickelt, beträgt die Gebühr fünf Zehntel bis zwölf Zehntel nach der Tabelle B. Es kommt also darauf an, welche Alternative dem Finanzamt übermittelt werden soll – beide Formen sind wie bisher möglich. Bei komplexeren Sachverhalten und damit einhergehenden Ab­wei­chun­gen ist der gebuchten Steuerbilanz der Vorzug zu geben. Wird die E-Bilanz als Steuerbilanz übermittelt, geht die Finanzverwaltung von einer gebuchten Steuerbilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung aus.

Umstellungs- und Mehraufwand der Buchführung

Durch die vorgegebene Taxonomie der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 28.09.2011) sind auch Umstellungen in der Finanzbuchführung vorzunehmen. Bei der Einrichtung der Buchführung ist einmalig die Übernahme und Anwendung der Taxonomie nach § 32 StBVV in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 1 StBVV, also mit der Zeitgebühr, abzurechnen. Bei einer bereits laufenden vom Steuerberater durchgeführten Finanzbuchführung, aber auch bei einer Beratung des Mandanten bei der Umstellung seiner Buchführung ist der Mehraufwand für die Umstellung einmalig als sonstige Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 7 StBVV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 StBVV, also auch hier durch eine zusätzliche Zeitgebühr, abzurechnen. Fällt aufgrund der geänderten Taxonomie Monat für Monat Mehraufwand in der Finanzbuchführung an, ist dieser durch eine Erhöhung der Zehntelsätze bei der Abrechnung der Buchführung zu berücksichtigen (§ 33 StBVV).
Wenn der Steuerberater eine Fremdbuchführung des Mandanten für die Erstellung des Jahresabschlusses aufbereitet, sind die notwendigen Anpassungen als sonstige Ab­schluss­vor­ar­beiten bei der Erstellung des Jahresabschlusses mit der Zeitgebühr gemäß § 35 Abs. 3 StBVV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 StBVV dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Für die elektronische Übermittlung der E-Bilanz – wie auch für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen – kennt die StBVV keine weitere zusätzliche Gebühr. Dies ist in den Entgelten beziehungsweise der Pauschale des § 16 StBVV enthalten. Vor dem Hintergrund einer Neuregelung im Kostenrecht der Notare, die für die elektronische Erzeugung elektronischer Dokumente eine Gebühr von 0,3 (höchstens 250,00 Euro) erhalten können (siehe dazu Ziffer 22114 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Gerichts- und Notarkostengesetz [GNotKG]), hat das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer den für Vergütungsrecht zuständigen Ausschuss gebeten zu prüfen, ob diese Regelung auch in das Vergütungsrecht der Steuerberater übertragbar wäre. Selbst bei positivem Prüfergebnis muss noch der Verordnungsgeber von dieser Notwendigkeit überzeugt werden.
Über die rein abrechnungstechnischen Fragen hinaus ist auch immer die Frage „Wie kann ich mein Honorar beim Mandanten durchsetzen?“ von entscheidender Bedeutung. Die neuen An­for­de­run­gen des § 5b Einkommensteuergesetz sollte (soweit das nicht schon längst geschehen ist) der Steuerberater mit seinem Mandanten besprechen. Weiter sollten die entsprechenden schriftlichen Auftrags­er­klä­run­gen beziehungsweise Verträge überprüft und ge­ge­be­nen­falls um die Er­for­der­nisse der E-Bilanz ergänzt werden.

Fazit

Auch wenn derzeit aus der Finanzverwaltung einiger Bundesländer zu hören ist, dass die E-Bilanz noch gar nicht angenommen werden kann und diese doch besser in Papierform eingereicht werden soll, hat der steuerberatende Beruf seine Hausaufgaben gemacht und kann die E-Bilanz elektronisch übermitteln. Die StBVV lässt auch eine angemessene Honorierung zu. Aus berufs­po­li­ti­scher Sicht ist eine klarstellende Ergänzung in der StBVV zwar wünschenswert, aber wie auf­ge­zeigt hat es einer solchen nicht bedurft.

Zum Autor

Edgar Wilk

StB/vBP, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Mitglied des Präsidiums der Bundessteuerberaterkammer, zuständig für das Steuerberatervergütungsrecht

Weitere Artikel des Autors