- 24. April 2014

Nachrichten Steuer und Recht

Kein steuerlicher Abzug +++ Befreiung von der Rentenversicherungspflicht +++ Keine deutsche Besonderheit +++ Niedrige Altersgrenze gekippt

Kein steuerlicher Abzug

Fotovoltaikanlagen

Kein steuerlicher Abzug

Der Bundesfinanz­hof hat ent­schieden (17.10.2013, Az. III R 27/12), dass die Kosten eines privaten, nicht zur Ein­künfte­erzielung ge­nutzten Gebäudes sich auch nicht an­teilig steuer­lich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Foto­vol­taik­­anlage instal­liert und den erzeugten Strom in das öffent­liche Netz einge­speist. Die Ein­speise­ver­gütungen hatte er als gewerb­liche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau über­lassen, die darin unter anderem eine Pferde­pension betrieb. Das Finanz­amt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Über­schuss­er­zielungs­absicht nicht an und berück­sich­tigte die Hallen­kosten weder als Werbungs­kosten bei den Ein­künften aus Ver­mietung und Ver­pachtung noch (anteilig) als Be­triebs­ausgaben bei der Er­mit­tlung der gewerb­lichen Ein­künfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage.

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Fotovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs ,Stromerzeugung’ gehören.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobs

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab dem 1. Januar 2013 hatten Betriebsprüfer in den vergangenen Wochen ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht fristgerecht erfolgte. Lagen die Meldungen nicht vor, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aus und forderten die Beiträge entsprechend nach. In ihrem aktuellen Newsletter gibt die Minijob-Zentrale nun Entwarnung und verlängert für betroffene Arbeitgeber die Frist zur Meldung der Befreiung bis zum 30. Juni 2014.

Keine deutsche Besonderheit

Strafbefreiende Selbstanzeige

Keine deutsche Besonderheit

Neben Deutschland haben fünf weitere G-20-Staaten Regelungen zur strafbefreienden beziehungsweise strafmildernden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Bundesregierung nennt die Länder Australien, Brasilien, Frankreich, Großbritannien und die USA. Ähnliche Instrumente wie die strafbefreiende Selbstanzeige würden auch in der Schweiz und in Österreich existieren „und zeigen, dass die Selbstanzeige keine Besonderheit der deutschen Rechtsordnung darstellt“. In Griechenland sei ein Gesetzentwurf zur Selbstanzeige angekündigt worden. Amnestien gab es zum Teil mehrmals in Argentinien, Brasilien, China, Großbritannien, Italien, Mexiko, Russland, Südafrika, in der Türkei sowie in den USA.

Niedrige Altersgrenze gekippt

Betriebsrente

Niedrige Altersgrenze gekippt

Ältere Mitarbeiter dürfen nicht un­an­ge­messen von Leistungen aus der Betriebs­rente aus­ge­schlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts (BAG) hervor (Az. 3 AZR 69/12). Demnach verstößt die Bedingung einer zehn­jährigen Warte­zeit bis zum 55. Lebens­jahr gegen das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau seit 1999 bei einer Bank in Baden-Württemberg beschäftigt und hatte dort Leis­tungen der betrieb­lichen Alters­ver­sorgung nach dem Aus­scheiden mit 65 Jahren zugesagt bekommen. Voraussetzung war aber, dass Arbeitnehmer bereits mit 55 Jahren zehn Jahre Betriebszugehörigkeit hinter sich hatten. Dagegen hatte die Mitarbeiterin erfolgreich geklagt.