Vor der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in die lang ersehnte neue Rechtsform der freien Berufe sind nur wenige gesellschaftsrechtliche Herausforderung zu bestehen, wie Rechtsanwältin Manuela Roeding aus Düsseldorf erläutert.
DATEV magazin: Kommt beim Wechsel von einer gängigen Sozietät zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) in Betracht?
MANUELA ROEDING: Nein, das UmwG gilt nicht für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und ist daher nicht anwendbar. Als GbR organisierte Sozietäten können allerdings auch ohne Anwendung umwandlungsrechtlicher Vorschriften nach allgemeinen Regeln identitätswahrend in die Rechtsform der PartGmbB wechseln. Dazu müssen lediglich der Name der Sozietät und der Sozietätsvertrag geändert, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und unterhalten werden sowie die PartGmbB zum Partnerschaftsregister angemeldet und im Register eingetragen werden. Das Gesellschaftsvermögen geht dabei automatisch auf die PartGmbB über.
DATEV magazin: Und wie verhält es sich beim Wechsel von der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zur PartGmbB?
MANUELA ROEDING: Bei der PartGmbB handelt es sich lediglich um eine Rechtsformvariante der PartG und um keine eigene Rechtsform. Daher ist ein Formwechsel nach dem UmwG nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Eine klassische PartG kann nämlich auf dem gleichen Weg identitätswahrend in die PartGmbB wechseln wie die als GbR organisierten Sozietäten.
DATEV magazin: Bei welchen Konstellationen greifen dann die Regelungen des UmwG?
MANUELA ROEDING: Ein Formwechsel nach dem UmwG bietet sich insbesondere den in der Rechtsform der GmbH oder AG organisierten Vereinigungen von Angehörigen der freien Berufe an.
DATEV magazin: Worauf ist bei einem derartigen Formwechsel besonders zu achten?
MANUELA ROEDING: Grundvoraussetzung ist nach § 228 Abs. 2 UmwG, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels in eine PartGmbB alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind. Zudem müssen sie einen freien Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) ausüben. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise beim Formwechsel einer Anwalts-GmbH typischerweise erfüllt. Die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft müssen nach § 59e Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Rechtsanwälte oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe nach § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO sein. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung für die Anwalts-AG.
DATEV magazin: Ist bei einem Formwechsel ein Umwandlungsbericht erforderlich?
MANUELA ROEDING: Grundsätzlich muss das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers nach § 192 UmwG einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstatten, es sei denn, alle Anteilsinhaber verzichten auf den Bericht. Die Verzichtserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
DATEV magazin: Was muss dieser Bericht enthalten?
MANUELA ROEDING: Der Bericht muss den Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an der Partnerschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen sowie den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten.
DATEV magazin: Findet eine Bewertung des formwechselnden Rechtsträgers statt?
MANUELA ROEDING: Nein, da der Umwandlungsbeschluss gemäß § 233 Abs. 1 UmwG einstimmig gefasst werden muss, ist den Anteilsinhabern kein Barabfindungsangebot zu unterbreiten. Demzufolge sind weder eine Bewertung des formwechselnden Rechtsträgers noch Angaben dazu im Umwandlungsbericht erforderlich.
DATEV magazin: Sind Angaben zu verbundenen Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 UmwG erforderlich?
MANUELA ROEDING: Sofern es um den Formwechsel einer Rechtsanwalts-GmbH oder -AG in eine PartGmbB geht, dürfte dies eher selten der Fall sein. § 59c Abs. 2 BRAO schließt die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung aus, sodass insofern eine Konzernierung gemäß § 15 Aktiengesetz (AktG) ausgeschlossen ist
DATEV magazin: Aber wie sieht es aus, wenn ein Rechtsanwalt an mehreren Sozietäten mit mehreren Berufsträgern beteiligt ist?
MANUELA ROEDING: Bei einer derartigen Sternsozietät wird die Annahme einer Konzernierung im Sinne von § 15 AktG regelmäßig an den Mehrheits- und Stimmrechtsverhältnissen in der Sozietät scheitern
DATEV magazin: Was alles ist im Zusammenhang mit der notwendigen Versammlung der Anteilsinhaber zu beachten?
Die Versammlung selbst ist dann nach den für die betreffende Rechtsform geltenden Vorschriften einzuberufen.
MANUELA ROEDING: Zunächst einmal ist der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses gemäß § 194 Abs. 2 UmwG spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten. Die Versammlung selbst ist dann nach den für die betreffende Rechtsform geltenden Vorschriften einzuberufen. Für bestehende GmbH gelten also die §§ 49 ff. des GmbH-Gesetzes (GmbHG), für AG die §§ 121 ff. AktG. Zusätzliche Erfordernisse können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergeben.
DATEV magazin: Sind Fristen zu beachten?
MANUELA ROEDING: Die für die GmbH beziehungsweise AG geltenden Einberufungsvorschriften werden durch § 230 UmwG ergänzt. Bei der GmbH ist der Formwechsel spätestens zusammen mit der Einberufung als Gegenstand der Beschlussfassung in Textform anzukündigen und zudem der Umwandlungsbeschluss zu versenden. Da die Einberufung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken ist, muss der Formwechsel also mindestens eine Woche vor der Versammlung angekündigt werden.
DATEV magazin: Kann auf die Einhaltung dieser Wochenfrist verzichtet werden?
MANUELA ROEDING: Nach allgemeiner Meinung ja. Der Verzicht sollte dann aber im Interesse der Bestandsfestigkeit des Beschlusses im notariellen Protokoll festgehalten werden.
DATEV magazin: Was gilt bei der AG?
MANUELA ROEDING: Im Fall des Formwechsels einer AG in eine PartGmbB ist der Umwandlungsbericht von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen zur Einsicht auszulegen und jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zu erteilen.
DATEV magazin: Gewissen Voraussetzungen unterliegt doch auch der Umwandlungsbeschluss selbst.
MANUELA ROEDING: Nach den §§ 193 Abs. 1, 233 Abs. 1 UmwG ist für den Formwechsel ein einstimmiger Beschluss der Anteilsinhaber erforderlich, dem auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen müssen. In formeller Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschluss und die Zustimmungserklärungen der nicht erschienenen Anteilsinhaber nach § 193 Abs. 3 UmwG notariell zu beurkunden sind.
DATEV magazin: Was alles muss in dem Umwandlungsbeschluss enthalten sein?
MANUELA ROEDING: Der notwendige Beschlussinhalt ergibt sich aus dem Gesetz. Nach den §§ 194 Abs. 1, 234 UmwG muss in dem Beschluss bestimmt sein, dass der neue Rechtsträger die Rechtsform einer PartGmbB haben soll, ferner der künftige Name der Partnerschaft – einschließlich des die Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringenden Zusatzes nach § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG –, des Weiteren der Sitz der Partnerschaft sowie die künftigen Beteiligungsverhältnisse. Nicht zu vergessen sind eventuelle Sonderrechte, der Partnerschaftsvertrag selbst sowie die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen inklusive der insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Dagegen muss der Beschluss aufgrund des geltenden Einstimmigkeitsprinzips kein Abfindungsangebot gemäß § 207 UmwG enthalten.
DATEV magazin: Sind bei der Beschlussfassung selbst spezielle Formvorschriften zu beachten?
MANUELA ROEDING: Die Beschlussfassung muss in einer Versammlung stattfinden. In dieser Versammlung ist der Umwandlungsbericht auszulegen. Bei einer AG kann der Umwandlungsbericht in der Hauptversammlung auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden. Außerdem ist der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses einer AG vom Vorstand zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern, wie sich aus § 232 Abs. 2 UmwG ergibt.
DATEV magazin: Ganz entscheidend sind doch aber auch die speziellen Gründungsvoraussetzungen.
MANUELA ROEDING: Das ist zutreffend. Bei einem Formwechsel in eine PartGmbB müssen sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden, die auch für die Gründung einer PartGmbB gelten. Insbesondere muss also eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51a BRAO wirksam abgeschlossen und unterhalten werden.
DATEV magazin: Was ist dann bei der Anmeldung der neuen PartGmbB zu beachten?
MANUELA ROEDING: Die PartGmbB ist sowohl zur Eintragung in das Handelsregister der formwechselnden GmbH beziehungsweise AG als auch zur Eintragung in das Partnerschaftsregister gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 bis 5 UmwG anzumelden. Der konkrete Inhalt der Anmeldung zum Partnerschaftsregister richtet sich nach dem Gründungsrecht der PartGmbB. Außer den üblicherweise erforderlichen Unterlagen und Angaben zu den Partnern sowie zu Name, Sitz, Geschäftsanschrift und Gegenstand der Partnerschaft ist der Anmeldung also insbesondere die Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift, beizufügen.
DATEV magazin: Sind noch weitere Unterlagen erforderlich?
MANUELA ROEDING: Außerdem müssen die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses, die Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber, der Umwandlungsbericht oder die entsprechenden Verzichtserklärungen der Anteilseigner sowie der Nachweis über die fristgerechte Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den zuständigen Betriebsrat beigefügt werden.
DATEV magazin: Welche Auswirkungen hat dann die Eintragung?
Die Eintragung im Register bewirkt, dass der formwechselnde Rechtsträger als PartGmbB fortbesteht.
MANUELA ROEDING: Die Eintragung im Partnerschaftsregister bewirkt, dass der formwechselnde Rechtsträger als PartGmbB fortbesteht. Alle bisherigen Anteilsinhaber werden Partner der Partnerschaft. Eventuelle Beurkundungsmängel bei der Fassung des Umwandlungsbeschlusses oder bei der Abgabe gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen werden geheilt.