Identitätswahrender Formwechsel - 17. März 2014

Steuerrecht folgt Zivilrecht

Auch unter steuer­rechtlichen Gesichts­punkten bietet sich bei der Umwandlung einer GbR in eine PartGmbB der identitäts­wahrende Form­wechsel durch bloße Gesellschafts­vertragsänderung an.

Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ermöglicht es Freiberuflern, die vertragliche Haftung für Verbindlichkeiten der Partner­schafts­gesellschaft (PartG) aufgrund von Schäden wegen fehler­hafter Berufs­ausübung auf das Gesell­schafts­vermögen zu beschränken. Voraussetzung ist zunächst der Abschluss eines wirksamen Partnerschaftsvertrags. Hier kann der Teufel im Detail stecken.
So muss zum Beispiel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) im Partnerschaftsvertrag auch der Wohnort jedes Partners angegeben werden. Nicht abschließend geklärt ist, ob die unterbleibende oder unvollständige Benennung der Wohnorte sowie der damit einhergehende Verstoß gegen § 3 Abs. 2 PartGG die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags gemäß § 125 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herbeiführen kann. Sollte ein Partner über mehrere Wohnsitze verfügen und ist nicht abschließend sicher, an welchem Wohnort er seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt unterhält, kann im Zweifelsfall die Nennung aller Wohnsitze des betroffenen Partners im Partnerschaftsvertrag empfehlenswert sein.
Soll nun eine Sozietät von der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) in eine PartGmbB überführt werden, kommen auch steuerrechtlich drei Varianten, namentlich Asset Deal, Einbringung von Sozietätsanteilen sowie identitätswahrender Formwechsel durch bloße Vertragsänderung, in Betracht.

Asset Deal

Hier droht steuerrechtlich die Aufdeckung stiller Reserven, insbesondere in den halb fertigen Arbeiten und im Firmenwert. § 24 Um­wand­lungs­steuer­gesetz (UmwStG) ist nicht einschlägig, die An­wend­barkeit von § 6 Abs. 5 Einkommen­steuer­gesetz (EStG) bei der Über­führung von Wirt­schafts­gütern aus dem Gesamt­hands­vermögen in ein anderes Gesamt­hands­vermögen ist höchst umstritten.

Einbringung von Sozietätsanteilen

Die Überführung der GbR in die PartGmbB durch Einbringung der GbR-Anteile ist grundsätzlich steuerneutral nach § 24 UmwStG möglich. Sperrfristen nach § 6 Abs. 5 EStG beziehungsweise nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG sowie das Antragserfordernis nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sind zu beachten.
Hat die Sozietät den Gewinn bis zur Einbringung aufgrund der Ein­nahmen­über­schuss­rechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und führt die übernehmende PartGmbB die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ununterbrochen fort, so erlaubt es der Bundesfinanzhof (BFH), sofern die weiteren Voraussetzungen zur Buchwert­fortführung nach § 24 UmwStG vorliegen, sowohl auf die Über­gangs­bilanz des ein­tre­tenden Gesell­schafters als auch auf die Ein­brin­gungs­bilanz der Gesell­schaft zu ver­zichten. Auf diese Weise wird die Ent­stehung eines Über­gangs­gewinns/-verlusts vermieden. Nach Ansicht des BFH steht den Beteiligten allerdings ein Wahlrecht zu, ob sie eine Übergangs- und Einbringungsbilanz aufstellen oder aber auf den Zwischenschritt der Bilanzierung verzichten wollen. Anders sieht es die Finanzverwaltung. Sie fordert in jedem Fall nach § 24 UmwStG die Errichtung einer Übergangs- und Ein­brin­gungs­bilanz nach den Grundsätzen des Bestands­vergleichs, gleich, ob nach der Einbringung die Ein­nahmen­über­schuss­rechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG vom über­neh­menden Rechts­träger unmittelbar fortgesetzt wird.
Ist tatsächlich eine Übergangs- und Einbringungsbilanz erstellt, lassen Rechtsprechung und Finanzverwaltung zeitlich nachgelagert die sofortige Rückkehr zur Ein­nahmen­über­schuss­rechnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu. Folge der Rückkehr zur Ein­nahmen­über­schuss­rechnung ist eine gegenläufige zweite Über­gangs­be­steuerung, die in der Regel zu einem spiegel­bildlichen Übergangs­verlust führt. Dabei soll die erste Übergangs­korrektur (Wechsel von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG) nach dem bisherigen Gewinn­ver­teilungs­schlüssel, ein bei der späteren Rückkehr zur Gewinn­er­mittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gegebenen­falls entstehender Übergangs­verlust oder -gewinn hingegen nach dem neuen Gewinn­ver­teilungs­schlüssel zu verteilen sein.

Bloße Vertragsänderung

Mangels Rechtsträgerwechsel und damit mangels Vermögensübergang ist auch der iden­ti­täts­wahrende Form­wechsel durch bloße Vertrags­änderung steuer­neutral möglich. Stille Reserven werden nicht auf­ge­deckt. Der Rechts­träger bleibt nicht nur zivil­recht­lich, sondern auch steuer­rechtlich identisch.
Der BFH erkennt den Formwechsel einer GbR in eine andere Personen­gesell­schafts­rechtsform ausdrücklich an. Das hat er jüngst für die Überführung einer GbR in eine KG entschieden unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass „eine Personen­gesell­schaft ihre Form außerhalb des UmwG kraft Gesetzes oder durch Rechts­geschäft unter Wahrung der Identität ändern kann“. Gleiche Erwägungen greifen für die Partner­schafts­gesell­schaft beziehungsweise für die PartGmbB.
Soll eine GbR in eine PartGmbB überführt werden, bietet sich auch aus steuer­recht­licher Sicht ein identi­täts­wahrender Formwechsel durch bloße Gesell­schaftsvertragsänderung an.

Zum Autor

Dr. Markus Wollweber

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Partner der Sozietät Streck Mack Schwedhelm in Köln

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