Sind die Kosten aufteilbar +++ Reform der Abschlussprüfung +++ Normenkontrollantrag abgewiesen
Sind die Kosten aufteilbar?
Häusliches Arbeitszimmer
Sind die Kosten aufteilbar?
Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, beziehungsweise können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. November 2013 (Az. IX R 23/12; LEXinform 5015982) diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. Der IX. Senat geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die in zeitlicher Hinsicht nur teilweise beruflich beziehungsweise betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach anteilig steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz abzugsfähig.
Reform der Abschlussprüfung
Rotationspflicht
Reform der Abschlussprüfung
Nach zweijährigen Verhandlungen haben sich die EU-Institutionen auf einen Kompromiss zur Neuregelung der Abschlussprüfung geeinigt. Ziele der neuen Vorgaben sind mehr Transparenz bei der Arbeit der Wirtschaftsprüfer und die Verringerung von Interessenkonflikten. Während die Wirtschaftsprüferkammer den Kompromiss grundsätzlich begrüßt, wird er vom Institut der Wirtschaftsprüfer kritisiert. Das Ziel der Qualitätsverbesserung sei in den Hintergrund getreten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die neuen Regeln zu einer Qualitätsverschlechterung und mehr Konzentration führen.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen grundsätzlich nach zehn Jahren zum Wechsel des Prüfers verpflichtet sein. Diese Rotationspflicht verlängert sich jedoch nach Ausschreibung um weitere zehn Jahre, bei gemeinsamer Prüfung durch zwei Prüfungsgesellschaften um 14 Jahre. Die Mitgliedstaaten sollen kürzere Fristen vorschreiben können (zum Beispiel bestehen Rotationspflichten in Italien von neun und in den Niederlanden von acht Jahren). Nach Daten des IDW müssen damit 24 der 30 DAX-Unternehmen in den nächsten sechs Jahren den Prüfer wechseln.
Normenkontrollantrag abgewiesen
Bettensteuer
Normenkontrollantrag abgewiesen
Die in Flensburg seit Januar 2013 erhobene Beherbergungsabgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb, die sogenannte Bettensteuer, ist rechtmäßig. Den Antrag eines Jugendherbergsbetreibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Urteil vom 6. Februar 2014 abgelehnt. Einen Eilantrag des Jugendherbergsbetreibers gegen die Bettensteuer hatte das Gericht bereits im August 2013 abgelehnt. Zuvor hatte das OVG im Februar 2013 schon die Lübecker Bettensteuer für rechtmäßig erklärt.
Die Flensburger Bettensteuer wird als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer von den Betreibern von Beherbergungsbetrieben in drei Stufen von 1,50 bis 4,00 Euro pro Nacht entsprechend der Einstufung des Deutschen Hotelklassifizierungssystems erhoben, sofern die Gäste volljährig sind und nicht beruflich bedingt übernachten. Das OVG hat entschieden, dass die Erhebung der Bettensteuer auch als Pauschalabgabe in drei Stufen zulässig ist. Die Stadt Flensburg war rechtlich nicht gehalten, Übernachtungen in Jugendherbergen von der Besteuerung auszunehmen, zumal Kinder und nicht volljährige Jugendliche von der Steuer befreit sind.