Testaments­voll­streckung - 27. Februar 2014

Zu verwalten sind…

Einen Testaments­voll­strecker zu benennen, kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. In erster Linie wird es darum gehen, Streit unter den Erben zu vermeiden und den letzten Willen des Erblassers zu berücksichtigen.

Das Institut der Testamentsvollstreckung soll dem Erblasser ermöglichen, seinen Willen über den Tod hinaus rechtlich „am Leben zu halten“. Im Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker die Ausführung von letztwilligen Verfügungen übertragen. Beispiele sind die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter den Miterben, die Erfüllung von Vermächtnissen, die Verwaltung des Nachlasses durch sogenannte Dauervollstreckung und sogar die jahrelange Führung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens.
Stets hat der Testamentsvollstrecker dabei die Stellung eines Treuhänders. Er ist zwar hinsichtlich des betroffenen Vermögens verfügungsbefugt, wird aber nicht Inhaber dieses Vermögens.

Das Amt des Testamentsvollstreckers

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Testa­ments­voll­strecker nicht Vertreter des Erben oder des Erblassers und auch nicht Beauftragter des Erblassers ist. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und übt hierbei kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass des Erblassers aus – mit dem Ziel, den letzten Willen des Erblassers entsprechend der Verfügung von Todes wegen sowie der geltenden Gesetze zur Geltung zu bringen.
Dieses Amt und die entsprechenden Pflichten daraus, deren schuldhafte Verletzung zu Haftungs­an­sprüchen gegen den Testa­ments­voll­strecker führen kann, beginnen mit der Annahme der Testamentsvollstreckung (§ 2202 Abs. 1 BGB). Geprägt ist die Ausübung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts durch die Beziehungen zu den Erben und möglichen Pflicht­teils­berechtigten.

Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung

Durch die Einsetzung eines Testa­ments­voll­streckers möchte der Erblasser nach seinem Ableben sicherstellen, dass seine im Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen tatsächlich zur Ausführung gelangen. Das Gesetz gibt ihm dazu das Recht nach § 2197 Absatz 1 BGB, wonach der Erblasser durch Testament einen oder mehrere Testa­ments­voll­strecker ernennen kann.
Zahlreich sind auch die Fälle, in denen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament den überlebenden Ehegatten zum Testa­ments­voll­strecker ernennen. Unter Berücksichtigung dieser Motivationen bietet das Gesetz dem Erblasser zwei Möglichkeiten.

Abwicklungsvollstreckung

Der Erblasser kann auf der einen Seite eine Abwick­lungs­voll­streckung über seinen Nachlass anordnen. Gemäß § 2203 BGB muss der Testa­ments­voll­strecker den Nachlass nach den An­ord­nungen im Testament verteilen. Eine Abwick­lungs­voll­streckung bietet sich für den Fall an, in dem es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben kommt. Der Testa­ments­voll­strecker kann hier den Willen des Erblassers durchsetzen und zwischen den Erben vermitteln.

Dauervollstreckung

Der Erblasser kann auf der anderen Seite auch eine Dauer­voll­streckung mit einer grundsätzlichen Höchstdauer von 30 Jahren anordnen. Hierbei überträgt der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses nach § 2209 BGB auf den Testamentsvollstrecker, ohne ihm dabei andere Aufgaben als die Verwaltung zu übertragen.
Der Testa­ments­voll­strecker verwaltet den Nachlass für einen gewissen Zeitraum. Er übernimmt für diesen Zeitraum eine Reihe von Aufgaben, zum Beispiel die Vermietung von Immobilien oder die Anlage von Geld. Dadurch kann der Nachlass auf längere Zeit erhalten bleiben oder bei einem Minderjährigen kann dessen Volljährigkeit abgewartet werden, damit dieser im Geschäfts­verkehr rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen kann.
Gemäß § 2210 Satz 2 BGB kann der Erblasser anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testa­ments­voll­streckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Einen oder des Anderen fortdauern soll. Die 30-jährige Höchstdauer kann damit überschritten werden, zum Beispiel bei einem behinderten Erben.

Kontrolle

Das Gericht wird das Vorliegen von Pflicht­ver­letzungen nur dann über­prüfen, wenn es konkret indi­vi­duell angerufen wird.

Ob ein Testa­ments­­voll­strecker seine Pflichten ordnungs­gemäß erfüllt, wird nicht etwa durch eine auto­matische gericht­liche Beauf­sich­tigung sicher­gestellt. Das ist im Gesetz nicht vor­gesehen.
Der Erblasser kann aber auch nicht im Testament indivi­duell letzt­willig verfügen, den Testa­ments­­voll­­strecker einer gericht­lichen Aufsicht zu unter­stellen. Eine solche Verfügung würde ins Leere gehen. Folglich kann das Nach­lass­gericht den Testa­ments­­voll­­strecker auch nicht durch Zwangs­mittel zur Erfüllung von Pflichten gegenüber den Erben anhalten.
Das Gericht wird das Vorliegen von Pflicht­verletzungen nur dann überprüfen, wenn es konkret indivi­duell angerufen wird. Beispiels­weise kann der Testaments­voll­strecker auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Erben, Pflichtteils­berechtigten oder Auflage­begünstigten, aus wichtigem Grund, also bei grober Pflicht­verletzung oder bei Unfähigkeit zu ordnungs­gemäßer Geschäfts­­führung, gemäß § 2227 BGB entlassen werden (vgl. als Beispiel OLG München in MittBayNot 2009, 243 ff.).
Eine faktische Kontrolle besteht mehr darin, dass ein Erbe oder Vermächtnis­nehmer gemäß § 2219 BGB Schadens­ersatz­ansprüche gegen den Testaments­voll­strecker wegen schuldhafter Pflicht­verletzung geltend macht.

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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