Einen Testamentsvollstrecker zu benennen, kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. In erster Linie wird es darum gehen, Streit unter den Erben zu vermeiden und den letzten Willen des Erblassers zu berücksichtigen.
Das Institut der Testamentsvollstreckung soll dem Erblasser ermöglichen, seinen Willen über den Tod hinaus rechtlich „am Leben zu halten“. Im Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker die Ausführung von letztwilligen Verfügungen übertragen. Beispiele sind die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter den Miterben, die Erfüllung von Vermächtnissen, die Verwaltung des Nachlasses durch sogenannte Dauervollstreckung und sogar die jahrelange Führung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens.
Stets hat der Testamentsvollstrecker dabei die Stellung eines Treuhänders. Er ist zwar hinsichtlich des betroffenen Vermögens verfügungsbefugt, wird aber nicht Inhaber dieses Vermögens.
Das Amt des Testamentsvollstreckers
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Testamentsvollstrecker nicht Vertreter des Erben oder des Erblassers und auch nicht Beauftragter des Erblassers ist. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und übt hierbei kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass des Erblassers aus – mit dem Ziel, den letzten Willen des Erblassers entsprechend der Verfügung von Todes wegen sowie der geltenden Gesetze zur Geltung zu bringen.
Dieses Amt und die entsprechenden Pflichten daraus, deren schuldhafte Verletzung zu Haftungsansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker führen kann, beginnen mit der Annahme der Testamentsvollstreckung (§ 2202 Abs. 1 BGB). Geprägt ist die Ausübung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts durch die Beziehungen zu den Erben und möglichen Pflichtteilsberechtigten.
Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung
Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers möchte der Erblasser nach seinem Ableben sicherstellen, dass seine im Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen tatsächlich zur Ausführung gelangen. Das Gesetz gibt ihm dazu das Recht nach § 2197 Absatz 1 BGB, wonach der Erblasser durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen kann.
Zahlreich sind auch die Fälle, in denen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament den überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker ernennen. Unter Berücksichtigung dieser Motivationen bietet das Gesetz dem Erblasser zwei Möglichkeiten.
Abwicklungsvollstreckung
Der Erblasser kann auf der einen Seite eine Abwicklungsvollstreckung über seinen Nachlass anordnen. Gemäß § 2203 BGB muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass nach den Anordnungen im Testament verteilen. Eine Abwicklungsvollstreckung bietet sich für den Fall an, in dem es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben kommt. Der Testamentsvollstrecker kann hier den Willen des Erblassers durchsetzen und zwischen den Erben vermitteln.
Dauervollstreckung
Der Erblasser kann auf der anderen Seite auch eine Dauervollstreckung mit einer grundsätzlichen Höchstdauer von 30 Jahren anordnen. Hierbei überträgt der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses nach § 2209 BGB auf den Testamentsvollstrecker, ohne ihm dabei andere Aufgaben als die Verwaltung zu übertragen.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für einen gewissen Zeitraum. Er übernimmt für diesen Zeitraum eine Reihe von Aufgaben, zum Beispiel die Vermietung von Immobilien oder die Anlage von Geld. Dadurch kann der Nachlass auf längere Zeit erhalten bleiben oder bei einem Minderjährigen kann dessen Volljährigkeit abgewartet werden, damit dieser im Geschäftsverkehr rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen kann.
Gemäß § 2210 Satz 2 BGB kann der Erblasser anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Einen oder des Anderen fortdauern soll. Die 30-jährige Höchstdauer kann damit überschritten werden, zum Beispiel bei einem behinderten Erben.
Kontrolle
Das Gericht wird das Vorliegen von Pflichtverletzungen nur dann überprüfen, wenn es konkret individuell angerufen wird.
Ob ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, wird nicht etwa durch eine automatische gerichtliche Beaufsichtigung sichergestellt. Das ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Erblasser kann aber auch nicht im Testament individuell letztwillig verfügen, den Testamentsvollstrecker einer gerichtlichen Aufsicht zu unterstellen. Eine solche Verfügung würde ins Leere gehen. Folglich kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auch nicht durch Zwangsmittel zur Erfüllung von Pflichten gegenüber den Erben anhalten.
Das Gericht wird das Vorliegen von Pflichtverletzungen nur dann überprüfen, wenn es konkret individuell angerufen wird. Beispielsweise kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten, etwa eines Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Auflagebegünstigten, aus wichtigem Grund, also bei grober Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, gemäß § 2227 BGB entlassen werden (vgl. als Beispiel OLG München in MittBayNot 2009, 243 ff.).
Eine faktische Kontrolle besteht mehr darin, dass ein Erbe oder Vermächtnisnehmer gemäß § 2219 BGB Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker wegen schuldhafter Pflichtverletzung geltend macht.