Haftungs­fragen rund um die Testaments­vollstreckung - 27. Februar 2014

Sicher auf neuem Terrain

Die Tätigkeit des Testaments­voll­streckers kann interessant und lukrativ sein, anderer­seits aber auch riskant. Zu klären ist die Frage, wann, wie und gegenüber wem der Tes­taments­voll­strecker bei schuld­haftem Handeln haftet.

Zentrale Vorschrift für die Haftung des Testamentsvollstreckers ist § 2219 BGB mit folgendem Wortlaut: „Verletzt der Testaments­voll­strecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstandenen Schaden den Erben, und soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.“
Um einen Anspruch aus § 2219 BGB herzuleiten, ist erforderlich, dass eine Pflicht des Testa­ments­voll­streckers besteht, diese verletzt wurde, daraus kausal ein Schaden entstanden ist und dem Testa­ments­voll­strecker bei all dem ein Verschulden zur Last fällt.
Diese drohende Haftung ist letztendlich das wichtigste Mittel, um sicherzustellen, dass der Wille des Erblassers auch nach seinem Tod durch die Testa­ments­voll­streckung vollzogen wird, also um den Testa­ments­voll­strecker zu kontrollieren.
Der Erblasser kann in der Verfügung von Todes wegen den Testa­ments­voll­strecker von dieser Haftung auch nicht befreien, da es sich gemäß § 2220 BGB bei den Vorschriften der §§ 2­5, 2216, 2218 und 2219 BGB um zwingendes Recht handelt.

Haftungsgläubiger

Der Testaments­vollstrecker hat es bei Durchführung seiner Aufgaben mit einer Vielzahl von Personen zu tun. Dennoch regelt die entscheidende Haftungs­vorschrift des § 2219 BGB nach dem klaren Wortlaut aus­drück­lich nur das Verhältnis des Testa­ments­voll­streckers zu Erben und Ver­mächt­nis­nehmern. Insoweit haftet er gemäß § 2219 BGB persönlich aufgrund des gesetzlichen Schuld­ver­hältnisses zwischen ihm und dem Erben (Vor-, Nach- und Miterbe) sowie dem Vermächtnisnehmer (Vor-, Nach-, Mit- und Untervermächtnisnehmer).
Dritten gegenüber haftet der Testa­ments­voll­strecker nach dieser Vorschrift nur, wenn diese Dritten Rechtsnachfolger der genannten Berechtigten sind. Übrige Beteiligte, wie Nachlass­gläubiger, Nachlass­schuldner, Pflicht­teils­berechtigte oder aus Auflagen begünstigte Personen haben keinen Anspruch aus § 2219 BGB, sondern können besten­falls deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff.­ BGB herleiten.
Ein weiterer Haftungstatbestand ergibt sich für diese übrigen Beteiligten allerdings noch aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB (culpa in contrahendo = c.i.c.), also wenn dem Testaments­voll­strecker zum Beispiel bei einer Vertrags­an­bahnung in Erfüllung seiner Aufgaben Sorgfaltspflichtverletzungen unterlaufen. Erben und Vermächtnisnehmer können diese Ansprüche aus Delikt und c.i.c. übrigens auch geltend machen.

Verschuldensmaßstab

Der Verschuldensmaßstab des Anspruchs nach § 2219 BGB ist gemäß § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es genügt insoweit auch leichte Fahrlässigkeit. Das Verschulden eines Gehilfen des Testa­ments­voll­streckers hat der Testamentsvollstrecker nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten. Liegt eine erlaubte Übertragung eigener Obliegenheiten auf einen Dritten vor, haftet der Testamentsvollstrecker für dessen sorgfältige Auswahl, Anweisung und Überwachung. Liegt eine unerlaubte Übertragung vor, haftet der Testamentsvollstrecker für jeden Schaden, der ausge­blieben wäre, wenn er selbst gehandelt hätte.
Ein Mitverschulden des geschädigten Erben oder Vermächtnisnehmers wird wie üblich nach § 254 BGB mitberücksichtigt. An die Sorgfalt eines Testa­ments­voll­streckers werden dabei hohe Anforderungen gestellt.
Fehlen dem Testa­ments­voll­strecker für die Amtsführung die nötigen Kenntnisse und Erfah­rungen, kann schon die Annahme oder die Beibehaltung des Amtes sein Verschulden begründen.
Auf jeden Fall muss er sich sachkundig beraten und unterstützen lassen und darf insbesondere vom Erben vorgebrachte Vorschläge und Bedenken nicht ohne gewissenhafte Prüfung übergehen.

Schadensersatzanspruch des Erben

Der Schadensersatzanspruch des Erben (nicht der des Vermächtnisnehmers) gehört als Surrogat (auch beim Alleinerben) zum Nachlass.
Auch wenn der Testa­ments­voll­strecker grundsätzlich über den Nachlass verfügungsbefugt ist und damit die Verfügungsbefugnis des Erben beschränkt oder gar ausgeschlossen ist, hat das nicht zur Folge, dass es dem Erben unmöglich wäre, diesen Schadens­ersatz­anspruch gegen den Testaments­vollstrecker gerichtlich geltend zu machen; zwar scheint sich das aus § 2212 BGB zu ergeben, gleichwohl aber kann der Erbe diesen Anspruch geltend machen, weil umgekehrt der Testaments­vollstrecker als Nachlass­schuldner gerade von der Vertretung des Nachlasses insoweit ausgeschlossen ist.
Bei einer Mehrheit von Erben sind für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs im Allgemeinen § 2039 BGB und für die Verfügung über den Anspruch § 2040 BGB maßgebend. Wenn allerdings nicht der Nachlass insgesamt, sondern nur einer der Miterben, zum Beispiel durch einseitige individuelle Benachteiligung bei der Auseinandersetzung, geschädigt ist, dann steht der Ersatzanspruch diesem Miterben alleine zu.

Ansprüche des Vermächtnisnehmers

Dennoch haftet der Testa­ments­voll­strecker einem Vermächtnis­nehmer gegen­über unmittelbar.

Die Haftung des Testaments­voll­streckers gegenüber dem Vermächtnis­nehmer ist etwas kompli­zierter. Das liegt daran, dass hier mindestens ein Drei-Personen-Verhältnis vorliegt, nämlich zwischen dem Testa­ments­voll­strecker (Inhaber eines privaten Amts), dem Erben (Inhaber des Nach­lasses, zum Beispiel als Eigen­tümer des Nachlass­grund­stücks) und dem Vermächtnis­nehmer (Gläubiger des Vermächtnis­anspruchs).
Nur der Erbe, nicht aber der Testaments­voll­strecker, ist dabei Schuldner dieses Vermächtnis­anspruchs. Dennoch haftet der Testaments­voll­strecker un­mit­tel­bar nach § 2219 BGB einem Vermächtnis­nehmer gegenüber, auch wenn die Pflichten, deren Verletzung durch die Haftungs­vorschrift des § 2219 BGB in Bezug genommen wurden (also die §§ 2215 bis 2218 BGB), nur vom Erben und nie vom Ver­mächtnis­nehmer sprechen sollten.
Anspruchsberechtigt ist, soweit zum Beispiel ein Vermächtnis zu vollziehen ist, nur der Vermächtnisnehmer (einschließlich des Unter- und Nachvermächtnisnehmers). Der Schadens­ersatz­anspruch des Vermächtnisnehmers gehört dabei nicht zum Nachlass.
Der Vermächt­nis­nehmer braucht beziehungsweise kann seinen Ersatzanspruch nicht zunächst gegen den Erben oder den sonstigen Beschwerten geltend machen, sondern muss sich sogleich an den Testamentsvollstrecker halten, zum Beispiel dann, wenn durch dessen Verschulden die Leistung des vermachten Gegenstands unmöglich geworden ist. Obwohl nur der Erbe, nicht aber der Testamentsvollstrecker Schuldner des Vermächtnisanspruchs ist, stellt die Pflicht des Testamentsvollstreckers die Erbringung einer eigenen Leistung dar.
Der Testamentsvollstrecker selbst, nicht der Erbe, schuldet die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, die zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich ist, da sie nur seiner Rechtsmacht unterliegt. Kommt also zum Beispiel der Testamentsvollstrecker mit der Erfüllung des Ver­mächt­nisses in Verzug, so kann der Vermächtnis­nehmer von ihm das verlangen, was er sonst vom Erben bekommen hätte, wie zum Beispiel Verzugszinsen, Verzugs­schaden­ersatz und, falls der Vermächtnis­gegenstand untergegangen ist, Schadens­ersatz statt der Leistung nach §§ 280, 287 BGB.

Haftung bei Auflage

Eine analoge, da über den klaren Wortlaut der Vorschrift hinausgehende, Ausdehnung der Haftung des § 2219 BGB auf die Auflage, wird nach ganz herrschender Meinung abgelehnt. Der Auflagenbegünstigte gemäß § 2193 BGB und der Vollziehungs­berechtigte nach § 2194 BGB können also nach dieser Vorschrift keinen Schadens­ersatz geltend machen. Das hat nach einer Mindermeinung in der Literatur (zum Beispiel Muscheler ZEV 2013, 229 ff.) verblüffende Auswirkungen. So könnte der Testamentsvollstrecker danach Misswirtschaft betreiben, ohne Sanktionen fürchten zu müssen, wenn beispielsweise folgender Fall gegeben ist:
Der Erblasser beschwert den Erben mit der Auflage, einer geeigneten Person einen bestimmten Gegenstand zu übereignen. Der Testamentsvollstrecker zerstört diesen Gegenstand schuldhaft. Nach herrschender Meinung hat weder der Auflagenbegünstigte noch der Vollziehungs­berechtigte einen Schadens­ersatz­anspruch aus § 2219 BGB, da diese nach dem Wortlaut nicht materiellrechtlich berechtigt sind. Der (theoretisch) anspruchsberechtigte Erbe hat aber keinen Schaden, da er den zerstörten Gegenstand im Nachlass ohnehin nicht hätte behalten dürfen, wenn die Auflage ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der schuldhaft handelnde Testamentsvollstrecker kommt davon.

Beweislast und Verjährung

Die Beweislast für alle genannten Tatbestandsmerkmale des § 2219 BGB (Pflicht, Verletzung, Kausalität, Schaden und Verschulden) trägt der klagende Erbe beziehungsweise der klagende Vermächtnisnehmer.
Die Ansprüche aus § 2219 BGB unterliegen der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, sie verjähren also in drei Jahren. Die Verjährung beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründeten, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Zivilrechtliche Pflichten

Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 2203 bis 2209, 2212 bis 2218, 2206 Satz 3 BGB) und aus den Erblasseranordnungen in der letztwilligen Verfügung.
So geht es bei § 2215 BGB um die Erstellung eines Nach­lass­ver­zeich­nisses sowie um die Mitteilung von Nachlass­ver­bind­lich­keiten hinsichtlich der Nach­ass­gegen­stände, die der Testa­ments­voll­streckung unter­liegen. § 2216 BGB betrifft die ordnungs­gemäße Verwaltung des Nachlasses sowie die Befolgung von An­ord­nungen.
Eine relativ umfassende Übersicht der Pflichten des Testa­ments­voll­streckers gibt der Pflichten-Katalog am Ende dieses Beitrags.

Steuerliche Pflichten

Festzuhalten bleibt noch, dass der Testa­ments­voll­strecker, soweit seine Verwaltung reicht, auch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, bei deren schuldhafter Verletzung er persönlich gemäß §§ 34 Abs. 3, 69 AO haftet.
So sind Steuerschulden mit Nachlassmitteln zu befriedigen, sofern diese in der Person des Erblassers entstanden sind. Erstattungen sind geltend zu machen. Gemäß § 31 Abs. 5 Erbschaftsteuer- und Schenkung­steuer­gesetz (ErbStG) hat der Testa­ments­voll­strecker im Rahmen seiner Amtsbefugnis anstelle des Erben die Erb­schaft­steuer­erklärung abzugeben und für die Bezahlung der Steuer zu sorgen.
Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG besteht eine eigenständige Haftung von Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet. Diese Vorschrift trifft auch auf den Testa­ments­voll­strecker zu.

Haftungsrisiken minimieren

Schon im Vorfeld, also noch vor dem Erbfall und vor der Annahme des Amtes als Testa­ments­voll­strecker, bereits bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen, sollte man die ent­schei­denden Weichen stellen, um eine (spätere) Haftung zu vermeiden.
Während der Voll­streckungs­tätig­keit ist allgemein zu raten, diese mit allen potenziellen An­spruchs­inhabern, also Erben, Nacherben und Ver­mächt­nis­nehmern, abzu­stimmen (Zustimmung des Vorerben schützt nicht vor Ansprüchen des Nacherben). Nur sie, nicht der Erblasser, können den Testa­ments­voll­strecker von einer Haftung freistellen.
Sofern sie sich mit dem Vorgehen einverstanden erklären, kann man also, auch im Sinne eines vorbeugenden Claim Managements (Nachforderungsmanagement), guten Gewissens tätig werden.
Nahezu selbstverständlich ist der Hinweis, die letztwilligen Verfügungen genau zu kennen, sich an die Gesetze und an die Anordnungen des Erblassers zu halten und sachkundige Beratung einzuholen, um Pflichtverletzungen zu vermeiden. Dann ist die Tätigkeit als Testa­ments­voll­strecker ein weites und sehr spannendes Feld.

Resümee

Die sorgfältige Auswahl einer persönlich und fachlich geeigneten Person ist entscheidend, ebenso wie die Formulierungen im Testament oder Erbvertrag. Nur wenn die Verfügungen zur Einsetzung des Testa­ments­voll­streckers, und auch die An­ord­nungen und letzt­willigen Verfü­gungen, durch die die Tätig­keiten des Testa­ments­voll­streckers im Testament oder Erb­vertrag genau definiert werden, ist der Pflichten­kreis gemäß § 2219 BGB eindeutig.
Falls man als Testamentsvollstrecker benannt wurde, sollte man die zu vollstreckenden Anordnungen sehr genau prüfen, bevor man dieses Amt annimmt, da schon die Annahme ein Verschulden begründen kann, wenn man die für die Amtsführung nötigen Kenntnisse und Erfahrungen nicht hat.
Im Übrigen kann man das Amt als Testamentsvollstrecker jederzeit mittels empfangsbedürftiger Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht gemäß § 2226 BGB kündigen.

Pflichten-Katalog

Pflichten-Katalog

  • Die unnötige Umwandlung eines Einzelhandelsgeschäfts in eine GmbH ist pflichtwidrig (BGH MDR 1958, 670);
  • Bei der Verwaltung darf sich der Testamentsvollstrecker nicht mit einem mäßigen Erfolg begnügen, wenn sich die Möglichkeit zum besseren Ergebnis bietet und er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten dies zu erkennen und verwirklichen vermag (BGH NJW RR 1995, 577).
  • Die Beibringung des verlangten Nachweises zur Legitimation als Testamentsvollstrecker, über verwahrte Wertpapiere gegenüber der verwahrenden Bank zu verfügen, darf nicht versäumt werden (BGH WM 1967, 25).
  • Die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks für die Hälfte seines Verkehrswerts, ohne sich vorher um eine bessere Verwertung, etwa durch freihändigen Verkauf, bemüht zu haben, ist pflichtwidrig (BGH Urteil vom 23.05.2001 in MittBayNot 2001, 488 f).
  • Mieterhöhungen müssen geprüft und gegebenenfalls durchgesetzt werden (BGH Urteil vom 18.09.2002).
  • Es müssen alle Rechte, die zum Nachlass gehören, wahrgenommen und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Letztwillige Verfügungen des Erblassers sind auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
  • Erkennbar unwirksame Vermächtnisse dürfen nicht erfüllt werden.
  • Führt der Testamentsvollstrecker einen erkennbar überflüssigen oder durch eigene persönliche Interessen beeinflussten Prozess, muss er für einen dadurch verursachten Schaden einstehen.
  • Nachlassgegenstände müssen möglichst günstig und sicher angelegt werden.
  • Berechtigte Wünsche der Erben muss der Testamentsvollstrecker berücksichtigen.
  • Lohnende Aktienbezugsrechte müssen ausgeübt werden.
  • Es besteht nicht die generelle Pflicht, bei sinkenden Kursen Aktien abzustoßen und dafür festverzinsliche Papiere zu beschaffen.
  • Man muss verkehrsübliche Versicherungsverträge für Nachlassgegenstände abschließen.
  • Die Zustimmung des Vorerben zu einer pflichtwidrigen Handlungsweise entlastet den Testamentsvollstrecker nicht gegenüber dem Nacherben.
  • Die Erbauseinandersetzung darf nicht verzögert werden.

Video

Hinweis

Mit der Bestätigung auf OK wird ein Video von YouTube eingebunden und abgespielt. Damit werden die Standarddaten an Google übertragen. Im Einzelnen können hier die IP-Adresse, die spezifische Adresse der bei uns aufgerufenen Seite, ggf. die Seite, von der Sie uns erreicht haben (Linkquelle), die übertragene Kennung des Browsers sowie Systemdatum und -zeit des Aufrufes übertragen werden. Möglicherweise erhält Google weitere Daten über bereits gespeicherte Cookies. Für diese Daten ist Google verantwortlich. Ohne die Bestätigung auf OK werden keine Daten an YouTube bzw. Google übertragen


abbrechen
OK




Zum Autor

AA
Dr. Axel Adrian

Notar im Notariat Dr. Adrian/ Dr. Wahl in Nürn­berg, schwer­punkt­mäßig auch mit Gesell­schafts­recht und inter­na­tionalem Erb­recht befasst.

Weitere Artikel des Autors