- 20. Dezember 2013

Nachrichten Steuer und Recht

Wartezeit vermeiden +++ Unkomplizierter Datenzugriff +++ Untersucht: Erlöse, Struktur und Honorare +++ Gewerbesteuerfreiheit

Wartezeit vermeiden
Rentenantrag online

Wartezeit vermeiden

Behördengänge sind oft zeitraubend und lästig. Wer die aufwendige Terminsuche und lange Wartezeiten vermeiden will, kann jetzt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vieles über das Internet erledigen. Sogar der Rentenantrag kann ab Januar 2014 online gestellt werden.

Wer bald in Rente gehen will, muss einen Rentenantrag stellen. Bisher hieß das: Formulare, Telefonate, Behördengänge. Diese Zeiten sind ab Januar 2014 vorbei. Der Rentenantrag kann komfortabel und gleichzeitig sicher über das Internet eingereicht werden.
Die Identifikation des Antragstellers erfolgt über den elektronischen Personalausweis. Ein Blick in das eigene Rentenkonto ist ebenfalls online möglich. Versicherte haben auch die Möglichkeit, Versicherungsunterlagen über www.deutsche-rentenversicherung.de anzufordern.

Unkomplizierter Datenzugriff

Vollmachts­formular

Unkomplizierter Datenzugriff

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein standardisiertes Vollmachtsformular für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten veröffentlicht. Im Rahmen des Projektes „Vorausgefüllte Steuererklärung“ (VaSt) können Steuerberater damit über die Nutzung der Vollmachtsdatenbank (VDB) einen unkomplizierten Zugriff auf die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Mandantendaten erhalten.
Mithilfe des Vollmachtsformulars kann ein Steuerberater einmalig eine Vollmacht seines Mandanten in Papierform abfragen und diese in die VDB einpflegen. Das Vollmachtsformular geht zunächst von einer umfassenden Bevollmächtigung aus. Es bietet aber gleichwohl die Möglichkeit, bestimmte Bereiche explizit auszuschließen. Die vom Mandanten unterschriebene Papiervollmacht muss vom Steuerberater aufbewahrt werden. Eine Übermittlung der Papiervollmacht an die Finanzverwaltung muss in der Regel nicht erfolgen, da grundsätzlich für Angehörige der steuerberatenden Berufe weiterhin die Vollmachtsvermutung gilt.
Der zeitgleiche Start von VaSt und VDB ermöglicht Steuerberatern einen effizienten Abruf von Mandantendaten, die bei der Finanzverwaltung gespeichert sind und die im Rahmen der Steuererklärung geprüft werden müssen. Das Vollmachtsformular und Informationen zur Nutzung der VDB finden Sie unter www.bstbk.de.

Untersucht: Erlöse, Struktur und Honorare

Marktstrukturanalyse 2012

Untersucht: Erlöse, Struktur und Honorare

Die Wirtschafts­prüfer­kammer hat am 11. November 2013 ihre Analyse des deutschen Wirtschafts­prüfungs­marktes für das Jahr 2012 veröffentlicht. Die Untersuchung zeigt unter anderem die Entwicklung und Struktur von Abschluss­prüfer­honoraren und Umsatzerlösen auf und geht auf die Auswirkung der sinkenden Zahl von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Handels­gesetzbuch sowie auf die Zahl und Zusammensetzung der Abschlussprüfer ein.

Einzelne Untersuchungsergebnisse:

96 %

der Wirtschafts­prüfungs­gesellschaften ­haben bis zu zehn tätige WP/vBP.

Die Beteiligung am Qualitätskontrollverfahren nimmt mit der Größe der Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft zu:

2.723

dem Kapitalmarkt nahe stehende Unternehmen­ wurden von 520 verschiedenen Wirtschafts­prüferpraxen geprüft.

Der Anteil der Nichtprüfungs­leistungen bei Abschluss­prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Handelsgesetzbuch nimmt mit der Praxisgröße zu. Bei Umsatzerlösen haben sich hinsichtlich der „Next 10“-Netzwerk­gesellschaften Veränderungen in der Reihenfolge ergeben.

Gewerbe­steuer­freiheit

PartGmbB ist Personengesellschaft

Gewerbesteuerfreiheit

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Partner­schafts­gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass eine Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung – wie die Partner­schafts­gesellschaft – eine Personen­gesellschaft ist, sodass keine Gewerbe­steuer­pflicht kraft Rechtsform besteht. Die Annahme einer Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG bleibt unberührt. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der Partner­schafts­gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.