Spanisches Ferienhaus führt zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen +++ Steuerbetrug: EU-Länder tauschen Informationen +++ Testamentsvollstreckung
Spanisches Ferienhaus führt zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen
Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen (BFH, Urteil I R 109-111/10 vom 12.06.2013; LEXinform 0929407). Konkret ging es um eine deutsche Familie, Eltern und zwei Kinder, die im Jahre 2000 für rund 2,4 Millionen DM ein 1.000 qm großes, in Port Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, dazwischen aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, geschaltet hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnzuschlags von etwa 78.000 Euro jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt. Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in Spanien. Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindert sich auch nach dem neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert wird. Eine spanische Steuer wäre dann auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
Steuerbetrug: EU-Länder tauschen Informationen
Internationaler Datenabgleich
Steuerbetrug: EU-Länder tauschen Informationen
Der Bundesrat begrüßt die Pläne der EU, Steuerhinter-ziehung durch verbesserten Informationsaustausch künftig effektiver zu bekämpfen. Ein umfassender Informa- tionsaustausch in Steuerangelegenheiten sei das wirksamste Mittel gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung. Die Länder fordern die Bundesregierung auf, die noch offenen Fragen der praktischen Umsetzung zu klären und sie hierbei frühzeitig in die Diskussion einzubeziehen. Die EU-Kommission schlägt vor, den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern und den Anwendungsbereich der bisherigen Regelungen auszudehnen. Nach dem Vorschlag würden künftig Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie alle anderen Arten von Finanzeinkünften und Kontoguthaben in die Liste der Einkunftsarten aufgenommen, über die innerhalb der EU automatisch Informationen auszutauschen sind. Die EU erhielte hierdurch weltweit das umfassendste System eines automatischen Informationsaustausches.
Testamentsvollstreckung
Steuererklärung angefordert
Testamentsvollstreckung
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt (BFH, Urteil II R 10/11 vom 11.06.2013; LEXinform 0928309).